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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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für meine Ansicht habe geltend machen wollen, und ich em pfehle sie der hohen Staatsregierung zur geneigten Berücksich tigung. Referent Klien: Die Deputation hat sich mit dem, was der Abg. jetzt geäußert hat, nicht ganz einverstehen können; eben deswegen weil der Stempel nicht eine Abgabe des Erblas sers, sondern des Hinterlassenen ist. Die Deputation hat da bei vorausgesetzt, daß bei einem Nachlasse von 5 — 6 Thlr. wohl selten ein Testament gemacht wird; es wird gewöhnlich höhere Summen betreffen, und da wird die Abgabe nicht so drückend sein; zumal bei sogenannten lachenden Erben. Es hat der Abg. auch gewünscht, der Stempel möchte nachgezahlt werden. So viel mir bekannt ist, ist es bisher nicht anders gehalten worden. Der Stempel ist erst nachkassirt worden bei der Publikation des Testaments. Abg. Wieland: Nur ein Wort, um eine Berichtigung auszusprechen. Der künftige Erblasser, der Testator also, hat doch allemal den Lestamentsstempel zu entrichten, wenn er nicht bei der Publikation nachkassirt, sondern wenn er mit er hoben wird bei der Einforderung der Kosten. Referent Klien: Ich zweifle nur, daß der Richter nöthig hat, den Stempel gleich in Ansatz zu bringen. Secretair v. Schröder: Ich glaube, daß wohl wellige Behörden im Lande existiren möchten, welche den Testamenten stempel bei der Niederlegung des Testaments einfordern, son dern dies geschieht erst bei der Publikation des Testaments. Dann wollte ich auch, auf eine frühere Aeußerung des Abg. Wieland etwas bemerken. Wenn er meint, man möge den Stempel nach einer gewissen Scala normiren und nach dem Vermögen der Hinterlassenen einrichten, so glaube ich, würde das nicht in allen Fallen passen, namentlich dann nicht, wenn Abwesende und Unmündige nicht vorhanden sind und ein Nach- laßverzeichlliß überhaupt nicht zu fertigen ist. Es würden der gleichen Bestimmungen am Ende zur Folge haben, daß nur des Stempels wegen, bei allen Nachlässen Verzeichnisse und Inventuren zu machen waren, wo dies bis jetzt nicht nöthig gewesen. Abg. Wieland: Der Abg. mag recht haben; aber es wird bei Testamentserrichtungen von vielen Behörden eine Ur kunde über die Testamentserrichtung ausgefertigt. Secretair 0. Schröder: Das muß ich eben leugnen. Die Urkunden werden, so viel ich deren gesehen oder gefertigt habe, auf ungestempeltes Papier geschrieben, der Stempel aber nach der Publication nachkassirt. Referent Klien: Der Tarif scheint mir ganz deutlich zu sein. Diese letzte Willensverordnung kann nur vom Erblasser selbst geschrieben sein, oder in der Registratur ausgenommen werden. Darüber drückt der Tarif sich gar nicht aus. Also der Richter handelt nicht recht, wenn er den Stempel gleich abfordert. > Abg. Wieland: So viel bleibt gewiß, daß der Testa mentsstempel auch schon bei der Testamentserrichtung gefordert werden kann. Königl. Commiffar Schmieder: Die Ewiederungen, die auf die Aeußerung des Abg. Wieland ausgesprochen wor den sind, dürften schon zur Genüge beweisen, daß er sich hier in einem Jrrthum befindet, wenn er glaubt, daßdemTestamentser- richter die Abgabe lästig fallen müsse; denn nach dem Sterllpel- gesetze findet keine Strafe statt, wenn auch der letzte Wille nicht auf Stempelpapier geschrieben ist, und der Testator hat nicht nöthig, bei der Errichtung oder Uebergabe des Testaments den 1 Thaler Stempel zu bezahlen, vielmehr ist es allgemein üblich, den Stempelberrag erst bei der Testamentspublication nachzu tragen, wo er dann von dem Erben zu bezahlen ist. Was aber das zweite anlangt, daß die Höhe des Betrags vom Ermessen des Richters abhängig gemacht werden möge, so würde dadurch eine Willkühr eintreten, die sich nicht empfehlen läßt. Wie sollte es da gemacht werden, wenn der Nachlaß nicht zur ge richtlichen Cognition kommt, welches meistens überall dann der Fall ist, wenn keine Unmündigen concurrircn, oder wenn der Nachlaß von majorennen Erben angetreten wird. Eine gericht liche Ermittelung dieses geringen Stempelbetrags halber ein treten zu lassen, würde wohl sehr unangemessen sein, umso mehr, da dieselbe sogar in Bezug auf den Erbschaftsstempel sehr beschränkt ist. Bei der Mehrzahl der Testamente würde es daher durchaus an einem Anhalten fehlen, welcher Stempelsatz zu verwenden wäre. Präsident 0. Haase: Die Deputation ist hinsichtlich des Antrags auf Wegfall der Stempelsteuer bei Testamenten nicht der Ansicht des Petenten, und ich frage die Kammer, ob sie hierin der Deputation beiftimmt? — AllgemeinJa. — Was endlich 10. den Erbschaftsstempel anlangt, so findet der zweite Petent, Herr Abgeordneter Wieland, in der Befreiung gewisser Personen vom Erbschaftsstempel eine Un billigkeit Md eine Benachtheiligung der Staatskasse, schlägt daher deren Aufhebung vor, womit sich aber dieDeputation nicht einverstehen kann. Denn abgesehen davon, daß jetzt, wo es sich um Erör terung der Beschwerden über die Höhe und Ungleichheit der Stempeltarifsätze handelt, weder die Aushebung bisheriger Befreiungen, noch auch die Bereicherung der Staatskasse in Frage kommen konnte, ist auch jene Befreiung im Familien leben begründet; ja es würde die Ausmittelung der Erbschaft da, wo das Vermögen der Ehegatten verschmolzen, das Son dergut der in väterlicher Gewalt stehenden Kinder von dem väterlichen Vermögen ungetrennt sich befinden, oft mit vielen Schwierigkeiten verbunden sein und, nicht im Interesse derBe- theiligten, sondern nur der Staatskasse, zu häufig unan genehmen und kostspieligen Erörterungen und Weiterungen führen. DieDeputation kann daher eine dermalige Abänderung in Beziehung auf den Erbschaftsstempel der geehrten Kammer nicht vorschlagen, muß vielmehr weitere Erwägung deshalb, so wie überhaupt da, wo sie picht einen bestimmten Antrag em pfehlen zu dürfen geglaubt hat, auf die von der' hohen Staats-
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