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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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übrigens behauptet worden ist, der Erbe gehöre allmal zu den Glücklichen, so glaube ich, ist es überhaupt schwer zu sagen, wer glücklich sei oder nicht. Ich möchte diesen Satz in seiner All gemeinheit aber auch besonders hinsichtlich der Erben deshalb bezweifeln, weil es viele Falle giebt, wo Jemand, der eine weit reichere und bessere Erbschaft erwartete, und sich nunmehrnach dem Ergebnisse derTestamentspublicatioN in seinen Hoffnungen getäuscht sieht, sich wohl kaum unter die Zahl der Glücklichen stellen dürste. Präsident v. Haase: Die Deputation hat in Bezug auf den Antrag des Herrn Petenten, den derselbe in seiner Pe tition schriftlich gestellt und heute abermals mündlich bevor- wortet hat, ihre Ansicht dahin ausgesprochen, daß sie eine dermalige Abänderung hinsichtlich des Erbschaftsstempels der Kammer nicht vorschlagen könne, vielmehr die weitere Erwä gung deshalb, sowie überhaupt da, wo'sie nicht einen bestimm ten Antrag empfehlen zu dürfen geglaubt, auf die von der. hohen Staatsregierung zu erbittende Revision des Stem pelsteuerwesens und die vorgeschlagene Vorlegung eines neuen Gesetzentwurfs gestellt bleiben müsse, und ich frage die Kam mer, ob sie der Ansicht der Deputation hierin beistimme? — Es erfolgt Zustimmung. - Präsident v. Haase: Es würde nun noch ein An trag des Abg. Wieland zur Unterstützung zu bringen sein, welcher von ihm gleich zu Anfang der Debatte eingereicht wurde (s. oben S. 1675). Zuvörderst habe ich die Kammer zu fragen, ob sie diesen Antrag unterstützt? — Erfolgt hin reichend. — Abg. Lo d't: Bis jetzt habe ich mich in dieDiscussion nicht eingemischt, nicht gerade deswegen, weil ich durchaus gar nichts Anstößiges im Stempelgesetze finde, sondern weil von den ersten Sprechern ein so reicher Materialienschatz gegeben worden ist, daß ich etwas hinzuzufügen nicht für nöthig erachtete. Bei diesem letzten Anträge dagegen sehe ich mich doch veranlaßt, das Wort zu ergreifen, um auf die Unzweckmäßigkeit eines Stempels bei Mobiliarbrandversicherungen hinzuweisen. Ich kann mir nicht denken, warum bei der Mobiliarbrandversicherung ein Unterschied gemacht werden soll, der Immobiliarbrandver- sicherung gegenüber, in deren Angelegenheiten stempel- und kostenfrei zu expediren ist. Man wird mir einwenden können, daß letztere eine Landesanstalt sei, während die Versicherung von Mobilien lediglich nur bei Privatanstalten vorzukommen pflege. Allein auf diesen Unterschied kann ich kein Gewicht legen, da dieselben Gründe der Begünstigung, die sür die Jmmobiliarbrandversicherungsanstalt geltend gemacht werden, auch für Mobiliarbrandversicherungen sprechen. Es ist jedenfalls das ganze Assecuranzwesen zur Erhaltung des Nationalvermö gens, zur Sicherung der Gläubiger, zum Schutz gegen Ver armung ins Leben gerufen worden und was in dieser Beziehung für die Jmmobiliarbrandversicherung gilt, das ist auch für die Mobiliarbrandversicherung anzuziehen. Kommt nun noch hin zu, daß die Aufhebung dieser Abgabe einen sehr bedeutenden Ausfall in der Staatskasse nicht hervorbringen kann, da die Abgabe selbst früher gar nicht bekannt war, sondern, wenn ich nicht irre, erst seit dem Jahre 1837 eingeführt worden ist; so sollte ich meinen, wäre dies wohl ein Grund mehr, auf sie wieder zu verzichten. Zudem trifft sie. auch sehr ünverhältniß» mäßig. Bei größern Summen, die zur Versicherung kommen, will ich zugeben, daß sie am Ende in der Versicherungssumme mit übertragen werden; bei kleinern Summern dagegen, die eben so gut zur Versicherung zu gelangen pflegen, ist sie gewiß unverhältnißmäßig. Wenn z. B., ich will annehmen, in der Gothaer Anstalt 300Thlr. in einem feuerfesten Hause mit harter Bedachung versichert werden, so ist nach M dafür eine Prämie von I THlr. 3Gr. zu bezahlen, die sich jedoch, da die Dividende sich fast immer auf 5Üss beläuft, in der Wirk lichkeit auf — 13 Gr. 6 Pf. herabstellt. Bei diesen 13 Gr. 6 Pf. eigentlicher Brandkassenabgabe ist nun für das von der Obrigkeit auszustellende Zeugm'ß eben so viel zu zahlen, als bei einer größern Summe, und steigt dies zuweilen auf den Betrag der Abgabe selbst an. Bis zum Jahre 1837 wurden diese Zeugnisse unentgeldlich ertheilt, weil bis dahin die Be hörden nicht darauf aufmerksam gemacht worden waren, daß Stempel davon zu entrichten sei. Seitdem aber hat wenigstens ein großer Theil der Behörden, eben aus dem Grunde, weil Stempel in Ansatz zu bringen ist, auch Kosten liquidirt, und dadurch ist eine Unverhältnißmaßigkeit hervorgetreten, die bei kleinern Versicherungssummen um so mehr ins Auge fällt, als, wie gesagt, fürsselbige nur eine geringe, den Kosten selbst gleiche, Prämie zu entrichten ist. Diese Stempelsteuer- ist aber nächstdem, daß sie unverhältnißmäßig ist, auch un gleich, insofern nämlich nicht bei allen Assecuranzanstalten dergleichen Abgaben erhoben werden, ich nenne hiev z. B. die Hagelschädenvergütungsanstalt, dann aber auch, insofern der gleichen Zeugnisse bei jeder wiederkehrenden Prolongation ver langt werden, und von Neuem auszustellen sind. Nunter leichtern es die Behörden sich und den Betheiligten oft dadurch, daß sie die Prolongation auf das Zeugm'ß selbst bemerken, in welchem Falle dann kein weiterer Stempel erhoben wird. Al lein dieser Gebrauch ist kein allgemeiner und es wird von vielen andern Behörden bei jeder wiederkehrenden Prolongation beson dere Stempel verwendet. Wenn ich diese Gründe zusammen- nchme, so sollte ich glauben, daß von dieser Stempelabgabe wohl wieder abgesehen werden könne, zumal da sie nur seit wenig Jahren besteht und, wie bereits gedacht, erst im Jahre 1837 durch Verordnung ins Leben gerufen worden ist, indem man damals bemerklich machte, daß, weil es sich hier um Privatanstalten handele, auch Stempel und Kosten zu fordern seien. Die Gründe, die bei der Jmmobiliarbrandversicherungs- kasse für eine Befreiung sprechen, dürften auch auf die Mobi liarbrandversicherung volle Anwendung zu leiden haben. Des halb wünsche ich, daß der Antrag des Abg. Wieland, der ohnehin, wie es die Deputation bei den übrigen Anträgen gethan hat, nur auf eine Erwägung Seiten der Staatsre gierung gerichtet ist, bei der Kammer Berücksichtigung finden möchte.
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