Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lange aufzubewahren, um sie noch für spätere Jahre bei der Hand zu haben. Das Ministerium ist auch nicht gemeint, die sen Gegenstand bis zum Civilgesetzbuch auszuschieben. Das Mi nisterium kann darüber eiüe bestimmte Zusage nicht geben, wenn das Civilgesetzbuch erscheinen wird, es würde sich eines Leicht sinns schuldig machen, wenn es eine solche Zusicherung geben wollte. Umsoweniger ist aber das Ministerium gemeint, Gesetz gebungsgegenstände, die einer dringender» Abhülfe bedürfen und in das System selbst nicht so tief eingreifen, daß sie nothwendig nur im Zusammenhänge mit dem ganzen Systeme erledigt wer den könnten, bis dahin auszusetzen, Es wird das Ministerium, wenn ein Antrag an die Regierung kommt, diesen Gegenstand in genaue Erwägung ziehen, und nach Gesinden der künftigen Ständeversammlung ein Gesetz vorlegen. Referent Klinger: Es ist von Seiten des Abg. Ober länder gesagt worden, man müßte mit dem ständischen Petitions rechte höchst vorsichtig fein, und schon um deswillen könne er nicht für den Antrag der Deputation stimmen. Nun, wenn er den Schlußantrag, der nunmehr nach dem Anträge des Abg. v. v. Mayer einigermaßen modisicirt worden ist, nächliest und da mit die Gründe vergleicht, welche von der Deputation im Be richte niedergelegt sind; so wird er den Antrag gewiß als einen ganz vorsichtigen und unschädlichen halten. Die Deputation ist überzeugt, daß, wenn auch ein direktes Gesuch an die Regie rung gelangte, dessenungeachtet von Seiten der Regierung im mer noch Bedenken entgegengestellt werden könnten, das bean tragte Gesetz herauszugeben, weil man nicht wissen kann, zu welchen Resultaten die Erörterungen führen können. Denn, wie auch im Berichte bemerkt ist, die Verkürzung jener Fristen greifest) tief in alle Lebens- und Verkehrsverhältm'sse ein, daß nur nach den sorgfältigsten und mühsamsten Untersuchungen zu einem sichern, vielleicht im Voraus gar nicht vermutheten Ergebnisse zu gelangen sein wird. Daß aber von Seiten der Deputation dem Anträge, der vom Herrn Petent gestellt wor den ist, namentlich das preußische Gesetz dabei zu Grunde zu legen, nicht beigetreten worden ist, beruht darin, weil man, ohne dasselbe näher zu kennen und berathen zu haben, voraus setzen müßte, daß das preußische das alleinig zweckmäßige und die beste Basis sei. Durch eine solche Bezugnahme auf das preußische Gesetz würde selbst die bessere Erwägung unsrer Re gierung völlig ausgeschlossen. Wir schließen uns überhaupt der preußischen Gesetzgebung weniger an, noch weniger dürfte dies im vorliegenden Falle rathsam sein, weil in dem preußi schen Gesetze die Extinctivverjahrungsftisten sehr verschiedenar tig gestellt worden sind. Dort heißt es z. B. tz. 1. Mit dem Ablaufe von zwei Jahren verjähren die Forderungen o) der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Künstler, Handwerker fürWaa- ren und Arbeiten. Ausgenommen hiervon sind solche Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waare oder der Arbeit entstanden sind. Es kommt also schon in §. 1 «ub a eine Ausnahme vor; in der selben §. sub ä. ist ebenfalls, wo sie von öffentlichen und Pri vatlehrern handelt, wiederum eine Ausnahme festgesetzt, und schon in Z. 2 ist die Verjährung von 2 Jahren für eine Menge anderer aber ähnlicher Fälle auf 4 Jahre ausgesprochen. Ob es für Handhabung des Rechts, für die Leichtigkeit der An wendung zweckmäßig sein würde, diese Fristen so verschieden artig zu stellen, und ganz ähnliche Gegenstände so verschiedenen Verjährungsfristen zu unterwerfen, lasse ich dahin gestellt sein, und dürfte der Erwägung unserer Regierung zu unterliegen haben. Ich muß darauf noch einmal zurückkommen, daß von Seiten des Abg. Sachße gesagt worden ist, er finde es für zweckmäßig, wenn die extinctiven Verjährungsfristen in Bezug, auf Sportuln verkürzt würden. Wenn er die Behauptung aufstellt, daß cs in diesem Falle zweckmäßig sei, so wird es in andern Fällen des täglichen Verkehrs und Geschäftslebens auch sein, denn was von Einem gilt, muß von dem Andern ebenfalls gelten. Da hiernächst von Seiten des Abg. v. v. Mayer die in dem Deputationsberichte niedergelegten Gründe nochmals von der praktischen Seite beleuchtet worden sind, so habe ich nicht nöthig,, auf die Gründe der Deputation zurück zukommen , und kann der Kammer nur anempfehlen, daß sie dem Schlußantrage beitrete. Abg. Sachße: Ich erlaube mir eine Bemerkung. So exorbitante Beispiele, -wie mir im Amtssportelwesen vorge kommensind, in so großer Zahl sind mir in anderen Gewerbs- branchem bei weitem nicht vorgekommen. Referent Klinger: Was pro parte gilt, muß in der Re gel wenigstens consequent äs toto gelten.. König!. Commissar 0. Einert: Allerdings ist das De putationsgutachten der Erwartung der Regierung insofern voll kommen angemessen, als es nicht auf unzeitige Beschleunigung, dieser Angelegenheit dringt, sondern vielmehr von der Ueberzeu- gung ausgeht, daß bei diesem Gegenstände sehr viele Gesichts punkte ins Auge zu fassen sind, und gar manches erörtert wer den muß, um das Institut mit unserer übrigen Verfassung in Einklang zu bringen. Allerdings ist die Petition sehr leicht ausgesprochen und hat zu ihrer Empfehlung den Vorgang des preußischen und französischen Rechts. Hier will man nun zunächst dem Jrrthum vorbauen, als ob man annehmen könnte, daß in dem französischen Rechte diese kurze Verjährung einge führt wäre. Der Aufschrift nach in dem Oocls civils läv. III. Ilt. XX. 5 8ect. 4 art. 2271 sog. sind es allerdings die abgekürzten Verjährungen, von denen die Rede ist. Betrachtet man die Sache genauer, so steht man ein, wovon sich auch die französischen Juristen überzeugt haben, daß dieses keine eigentlichen Verjährungen sind, sondern daß damit ein ge wisses proeessoale in Verbindung steht. Wir verbinden mit dem Begriff Extinctivverjährung dieses, daß ein bestehendes ' Recht mit Ablauf einer bestimmten Zeit ganz und gar erlischt, und die Wahrnehmung der Verjährung ohne jede Verhandlung über das Recht selbst oder über andere demselben entgegenste hende Argumente auf, bewirkt vielmehr eher weiteres die Ab weisung der Klage a Irmins zuäioii. Das ist bei den franzö sischen sogenannten xrssoriptions particulrsrss nicht der Fall,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder