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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nur um das, was bereits besteht, ob das, was in andern Gesetz gebungengegeben ist, genau zu prüfen, dasRichtige und praktisch Nothwendige zu finden, und alle einzelnen Bestimmungen rn einen inneren Zusammenhang und Uebereinstimmung zu bringen, ehe er an die wirkliche Bearbeitung gehen kann. Hier kann man z. B. auch unmöglich die eine Lehre aus diesem, die andere aus einem andern Gesetzbuch entlehnen. In der Khatnur der, der mit solchen Arbeiten beschäftigt gewesen ist, kann die große Schwierigkeit einer solchen Arbeit ermessen. Dies ist nun aller dings auch der Grund, warum man mit einem Civilgesetzbuche noch nicht weit vorgeschritten ist. Ja so langedas Ganze nicht vorliegt, kann man kaum sagen, daß und wie weit etwas fertig sei. Es wird übrigens das Ministerium nach dem Landtage eine nochmalige genaue Erwägung darüber anstellen, ob auf dem jetzt betretenen Wege fortzufahren sei, oder welch' anderer Weg, um zu dem Ziele zu gelangen, einzuschlagen sei, weil das Mini sterium selbst nichts sehnlicher wünscht, als zu einem Civilgesetz buche zu gelangen. Vicepräsident Reiche-Eisenstuck: So wenig es einem Zweifel unterliegen kann, daß eine Codification unserer Civil- gesetzgebung mit vielen Schwierigkeiten verknüpft ist, so ist es hoch eben so unzweifelhaft, daß über kurz oder lang eine solche erfolgen müsse. An der Möglichkeit ist nicht zu zweifeln, da andere Staaten den diesfallstgen Beweis liefern-, daß wirklich zu einer solchen zu gelangen sei. . Mag auch in einem constitu- tionellen Staate eine doppelte Schwierigkeit sich Herausstellen; die Kammern haben, den Beweis geliefert, daß es möglich sei, mit ihnen ein Gesetzbuch zu berathen. Sei es auch, daß das Criminalgesetzbuch vielleicht in mancher Beziehung mindere Be- rathungsschwierigkeit herausstellte, als es bei einem Civilgesetz buche' der Fall sein möchte. Da aber in der nächsten Zeit, selbst nach der Erklärung des Herrn Ministers, ein dergleichen Gesetz buch der Kammer nicht vorgelegt werden kann und wird, so ist doch zu wünschen, daß die Regierung fortfahren möge, fühlbare Mängel durch Heraushebung einzelner Gegenstände der Gesetz gebung zu ergänzen und den Kammern Gesetzentwürfe vorzule gen, wo sich die Nothwendigkeit besonders herausstellt, wie sie es bis' jetzt sehr zweckmäßiger Weise gethan hat. Dergleichen einzelne Gegenstände der Gesetzgebung, welche immittelst nach devBerathung mit den Standen festgestellt sein werden, wer den sich dann auch eignen, -in das allgemeine Gesetzbuch mit ausgenommen zu werden, und es kann daher das Größere zu seiner Zeit immer noch erreicht werden, während man das minder Schwierige immer auch verfolgt und Mängeln abhilft, die in der Tbat nicht gut unbeachtet bleiben können, bis zum Erscheinen eines allgemeinen Gesetzbuchs. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir auf die Aeußcrung des Sprechers zu erwiedern, daß das Ministerium in der Repräsentativverfassung und in der Diskussion mit den Standen keinen Grund findet, um auf Gesetzbücher verzichten zu wollen. Die Regierung hat bei dem Crimisialgesetzbuche die Erfahrung gemacht, daß auch mit ständischen Kammern ein Gesetzbuch sich berathen lasse, und hofft, daß es auch bei dem noch vorzulegenden geschehen wird. Was den zweiten Gegen stand betrifft, so ist das Ministerium selbst der Meinung, um des Gesetzbuchs willen die Erlassung einzelner Gesetze nicht auf zuschieben, soweit sie nur, ohne das System zu stören, erlassen werden können. Ich habe mich in dieser Hinsicht auch gestern durchaus nicht gegen die Petition ausgesprochen, bei gewissen Forderungsrechten die Verjährungsfristen abzukürzen. Abg. Eisenstuck: Die Erklärung des Herrn Staatsmi nisters hat doch darüber mir Beruhigung gegeben, daß man nicht die Idee hat gleichsam aufgegeben, fallen lassen, ein Civilge- setzbuch und eine Civilgerichtsordnung den Kammern vorzu legen. Man mußte aus zwei Gründen diese Besorgniß bei nahe hegen. Der eine Grund ist der, weil die Thronrede gar keine Erwähnung darüber gethan hat, und nun den zweiten Grund könnte man auch davon entnehmen, daß einzelne Theile- der Gesetzgebung vor die Kammer gebracht worden sind. Ausbis sen Ungewißheiten befreit zu werden und die Kammer, das ganze Land befreit zu sehen, war meine hauptsächlichste Absicht bei mei nem Anträge, und ich mußte um so mehr zu diesem Anträge mich genöthigt finden, weil allerdings mit dem Jahre 1839 eine Vorlage in gewisser Maße zugesichert worden ist. Nur die Schwierigkeit bei der Civilgerichtsordnung kann ich mir insofern nicht so groß denken, weil seit 40 Jahren und länger, ja seit 100 Jahren man schon die Arbeit gemacht hat; denn bei der erläuterten Gerichtsordnung 1724 hatte man die Aussicht auf eine anderweite Erläuterung. Es ist nachher 1801 ein gedruck tes Buch erschienen, und da sind auch wieder 39 Jahre ver gangen , und so hat die Sache sich bewegt. Es hat mir schei nen wollen, als ob eine Civilgerichtsordnung herzustellen um so weniger schwierig sein werde, weil, wie mir geschienen hat, un sere Gerichtsordnung nicht zu den schlechtesten gehört, und sie bloß mancherlei Abänderungen bedürfen würde; vorzüglich, daß man darauf Rücksicht nehme, auszuscheiden, was nicht dahin gehört; z. B. Concurse. Aus dieser Rücksicht hatte ich ge wünscht, daß man darüber eine beruhigendere Zusicherung er halten hätte, als in der Erklärung des Herrn Staatsministers vorliegt, um so mehr muß ich es sagen, da die Civilgerichts- ordnung mit dem Gesetzbuch nicht in einem so hohen Grade in Verbindung steht, daß eine Civilgerichtsordnung gar nicht er scheinen könnte, wenn nicht das Gesetzbuch mit erschiene. Diese Meinung kann ich zu der meinigen nicht machen. So viel ist gewiß, bei dem Civilgesetzbuche wird man immer zu allen Zeiten als Grundlage das römische Recht nehmen müssen- Das hat sich erprobt in den französischen, österreichischen, preußischen Gesetzgebungen. Also glaube ich, wird ein Civilgcsetzbuch wohl darauf das Augenmerk zu richten haben, daß die Institutionen, die den Römern fremd waren, mehr hervor- und herausgehoben werden, dieVerhältnisse derZeit mehr berücksichtigt; aber alles das scheint nicht unbedingt als nothwendig herauszustellen, daß man Anstand nehmen müsse mit der Civilgerichtsordnung, weil das Ge setzbuch nicht vorhanden ist. Ich kann mir eine gute Civilgerichts ordnung neben dem römischen Rechte bestehend sehr wohl denken.
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