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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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vorausgegangenen ständischen Berathungen und Erklärungen ihnen den Fortgcnuß desselben ihrer Meinung nach , klar und bündig zugesprochen, und diese Zahlung, für den Staatshaus halt von nur ganz geringem Belang sei. Das hohe Finanzministerium bezieht sich hingegen zu Unterstützung seiner ganz andern Ansicht-im Betreff dieser ge setzlichen Bestimmung auch noch auf ein abschriftlich mitgetheil- tes Nescript vom 21. Juni 1718, welches für die fraglichen Personen 6 Aequiv'alentsklassen bestimmt: 1) 25 Thlr. — Gr. — Pf. für einen Professor Ordinarius, 2) 20 Thlr. — - — - für einen Geistlichen, 3) 12 Thlr. — - — für einen Lrivialschullehrer, - als Rector, Conrector, Ter- tius, ingleichen für einen Can tor, ' 4) 12 - 12 - —. - für einen Professor extrnor- dinarius, 5) 10 - — - - für einen Quartus, Quintus, Sextus rc., ingleichen für ei nen Organisten, 6) 6 - — - — - für einen Custos. Bei Bewilligung dieser Aequivalente haben Inhalts der fernem ministeriellen Mkttheilung folgende Grundsätze zur Richtschnur gedient: , ») Jeder, der mit einem erhaltenen Amt oder Ausrückung in ein anderes gedachter Art das Accisäquivalent desselben genie ßen wolle, hat um dessen Verwilligung anfuchen müssen; b) eine Ausnahme von dieser Vorschrift des besondern An suchens um das Aequivalent und von der Nothwendig- keit einer ausdrücklichen Bewilligung desselben hat in den Fällen stattgefunden, wo der Percipient auch mit seiner neuen Function in der nämlichen Aequivalentsklasse blieb, welcher er vermöge seines frühem Amtes bereits angehört hatte, z. B. wenn ein Tertius zum Eonrector oder ein Conrector zum Rector befördert ward, weil alle diese l Aemter zur Aequivalentsklasse von 12 Thlr. ge ¬ hörten. Hieraus nahm das Ministerium der Finanzen an: daß nicht allein beim ersten Amtsantritt, sondern auch bei jedem Amtswechsel, — dafern mit letzterem eine andere Ae quivalentsklasse eintrat, — das dieser Klasse bestimmte Ae quivalent auf vorgängiges Ansuchen jedesmal habe neu verwilligt werden müssen. So sei es denn auch bis mit dem Schlüsse des Jahres 1833 von jeher gehalten worden. Es hat daher in dem Falle, wenn nach dem 1. Januar 1834 mit einer dergleichen genuß berechtigten Person eine Amtsveränderung vorgekommen, welche den Eintritt in eine andere Aequivalentsklasse zur Folge ge habt, mithin nach Obigem auch eine neue Verwilligung des Aequivalents erforderlich gewesen, an der Gewährung dieser Bewilligung sich behindert gesehen, weil in dem angezogenen Gesetz vom 0. December 1834 Z. 4 ausdrücklich bestimmt sei: „daß vom 1. Januar 1834 an eine weitere Bewilligung die ser Aequivalente nicht stattsinden solle." Da nun von jeher mit Recht solche den Empfängern wegen ihres Amtes verwilligte Aequivalente als Gehaltsthell betrach tet worden, so seien aus diesem Gesichtspunkte die nach dem 1. Januar 1834 fort gewährten Aequivalente zu beurtkeilen, denn in den Motiven zu H. 4 des mehrerwahnten, die Bestim mungen wegen der Befreiung von indirecten Abgaben enthal tenen Gesetzes vom 6. December 1834 sei ausdrücklich hervor gehoben, „daß auf diese^ Aequivalente die nämlichen Grundsätze An wendung leiden sollen, nach welchen die Ansprüche der Staatsdiener auf Beziehung des Diensteinkommens zu be urteilen sind." Sobald ein Staatsdiener aus seinem bisherigen Amte trete, verliere er den Anspruch auf das mit demselben verbun dene Diensteinkommen - also auch auf das Accisäquivalent, als einen Theil desselben. Ein neues Aequivalent aber könne ihm nicht wieder bewilligt werden, weil jenes Gesetz es verbiete, und die Bestimmung der z. 4 desselben: „daß die Berechtigung zu dem Aequivalent.bis zum Schlüsse des Jahres 1833 genossen worden sein müsse." beziehe sich auf das Aequivalent und den Betrag, den der Per cipient vermöge des, vom 1. Januar 1834 an gerechnet, von ihm späterhin verwalteten Amtes fortwährend zu beanspruchen habe. , Dies sind die Gründe, aus denen das hohe Finanzministe rium die Bestipimung des Gesetzes §. 4: daß die General - Accisäquivalente in Leipzig denjenigen Pro fessoren, Geistlichen, Kirchen- und Schuldienern, welche solche bis zunt Schlüsse des Jahres 1833 genossen haben, für ihre Person fernerhin aus Staatskassen ausgezahlt werden sollen, nicht anders als nur dahin: es solle das Aequivalent der Person des Beteiligten ferner hin so lange fortgewährt werden, wie lange sie in der bereits am Schlüsse des Jahres 1833 gestandenen Aequivalents klasse verbleibt. Da nun beide Bittsteller aus Stellen der Klasse von 10 Thlr. Accisäquivalent in Stellen aufgerückt sind, welchen vorher das Aequivalent in der 12 Thlr.-Klassebewil ligt war, da sonach eine neue Bewilligung eintreten mußte, diese jedoch das Gesetz verbietet, so hat das hohe Finanzmini sterium ihr Gesuch unstatthaft und deren Anspruch ungesetzlich erklärt. Die vierte Deputation der ersten Kammer hat in ihrem Berichte mehre Zweifel und Bedenken dagegen er hoben und sich zum Theil aus den von den Bittstellern an geführten, besonders Gründen der Billigkeit für deren Be lassung bei dem Aequivalent, so lange sie in dem damit verbun denen Amte bleiben, und um deshalbige Verwendung ausge sprochen, die erste Kammer hat jedoch dieses Gutachten in der Sitzung vom 18. März d. I., in welcher jene Bedenken Wi derlegung gefunden, mit 24 gegen 14 Stimmen abgelehnr. Die Deputation hält aber die für die Auslegung der Regierung obwaltenden obigen Gründe nicht nur weit über wiegend, sondern auch jeden Zweifel beseitigend. Denn der den Geistlichen, Kirchen - und Schuldienern für ihre Person in tz. 4 verwilligte Fortgcnuß kann offenbar nur in Bezug auf die von ihnen bekleideten Stellen verstanden werden. Außerdem müßten sie das Aequivalent nach Dienstniedcrlegung oder Ent setzung erhalten. Und wenn in der betreffenden ständischen Schrift (Landt.-Act. 18Zz 1. Bd. 4. Beil. I. S. 502) die künf tige Verminderung der diesfallsigen Budjetposition mit den Worten, „daß die General-Accisäquivalente nur auf die Lebensdauer der bisher genüßberechtigten bezogen werden könnten." in Aussicht gestellt worden, was die Bittsteller für sich anfüh-
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