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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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IM Sache zu halten befugt, Pfandgläubiger die verpfändete Sache Dicht vor ihrer Befriedigung herauszugeben verpflichtet sein. Wei diesem ihnen zustehenden Recht würden fie an sich weder -eine Veranlassung noch eine Verbindlichkeit haben, sich in den Persönlichen Concurs des Eigenthümers einzumischen und in die Genossenschaft der Gläubiger einzutreten. Schreibt die säch sische Gesetzgebung dies dennoch vor, verlangt sie, daß die dinglichen Gläubiger ihre Forderungen anmelden und beweisen, daß selbst der Pfandgläubiger die ihm verpfändete Sache zum Concurs abliefere, damit die Existenz der Forderungen rechtlich geprüft, die verhafteten Sachen ordnungsmäßig und mit mög- lichstem Nutzen für die Gläubiger versilbert werden, so geschieht -dies nicht sowohl in ihrem Interesse, als im Interesse der ihnen nachstehenden und chirographarischen Gläubiger, denen hiernach Befriedigung der dinglichen Gläubiger verbleibenden Ueber- schüsse von dem Werth der verhafteten Sachen zufließen, und die daher auch Nurdürch Beseitigung angemeldeter ihnen vor gehender Forderungen, so wie durch die bessere Verwerthung gewinnen. Die dinglichen Gläubiger bleiben nichtsdestoweniger be fugt,, sich wegen ihrer Forderungen an die ihnen verhaftete Sache zu halten und man sieht daher nicht ab, aus welchem rechtlichen Grunde sie deshalb, weil' man sie nöthigt, sich in den Conturs einzumischen, gehalten fein könnten, nun auch noch die Kosten antheilig zu übertragen, welche durch das vor züglich auf den Nutzen der chirographarischen Gläubiger berech nete gerichtliche Verfahren entstehen. Diese Einbuße, welche der prioritätische Gläubiger nach der sächsischen Gesetzgebung durch denConcurskostenbeitrag an feister Forderung zu leiden hat, ist ein Nachtheil, gegen wel chen der Kapitalist auch bei der größten Vorsicht und selbst bei der vorzüglichsten hypothekarischen Sicherheit auf keine Weifte es wäre denn etwa durch Bürgschaft einer dritten Person, sich schützen kann. Sie wird um so unbilliger, je häufiger der Kapitalist nicht einmal dem Gemeinschuldner selbstgeliehen hat, je häufiger vielmehr nur erst ein späterer Besitzer der ihm verpfändeten Sache, mit deren Veräußerung ihm ein anderer Schuldner vielleicht wi der seinen Willen aufgedrungen würde, es ist, zu dessen Ver mögen Insolvenz ausbricht und, je häufiger der Concurs erst durch das spätere Aufborgen des Schuldners herbeigeführt wird. Am Augenfälligsten wird diese Unbilligkeit, wenn sich die Ver hältnisse des CoNcurseS so günstig gestalten, daß selbst die chi- ' rographarischen Gläubiger beinahe vollständige Befriedigung erlangen, denn hier kann es sich ereignen, daß hypothekarische Gläubiger trotz ihres vorzüglichen Rechts den größten Theil der sämmtlichen allgemeinen Concurskosten zu tragen haben und einen bedeutenden Theil ihrer Forderungen verlieren,' die viel leicht nur aufgewendet worden sind, um nachstehenden Gläu bigern vollständige Befriedigung zu verschaffen. In gewisser Hinsicht steht auch die Bestimmung der Erl. Proc.-Ordn. aü 42, tz. 1, mit sich selbst in Widerspruch, wenn sie,im Eingang vorschreibt, daß die dem ganzen Concurs zum Besten ausgewendeten Kosten in der ersten Klafft prio- r italisch befriedigt werden.sollen und zugleich'disponirt, daß dieseKosten. den Gläubigern, welche zurBefriedigung gelangen, nach Verhältniß zu kürzen seien. Denn wenn sie in der ersten Klasse von der Masse befriedigt werden, so vermindert sich die Masse um deren Betrag und es ist die natürliche Folge hiervon nicht sowohl, daß sieden einzelnen Gläubigern, die zur Percep- tion gelangen, anzurechnen, sondern daß nur diejenigen nach stehenden Gläubiger, his zu welchen die sonach verminderte Masse alH Äeckungsmittel nicht mehr reicht, nichts oder weniger erhalten. Sollen die allgemeinen Concurskosten aber den zurPftrcep- tion gelangenden Gläubigern nach Wethältniß ihrer Befriedi gung abgezogen oder angerechnet werden, so kann man nicht - sagen, sie werden aus der Masse gedeckt und von dieser befrie digt, sondern fie werden von den einzelnen Gläubigern getragen und nur vorschußweise aus der bereitesten Masse bestritten. Daß diese zer'therige Einrichtungen auf denRealcredit nach- - theilig einwirken und das Ausleihen von Kapitalien aufGrund- stücke gegen unterpfändliche Sicherheit in Vergleich mit andern Arten der nutzbaren Anlegung minder beliebt machen muß, liegt in der Natur der Sache, da der hypothekarische Gläubiger so nach beider größten Sicherheit, die ihm das verpfändete Grund stück gewährt und bei der größten Vorsicht füt den Fall eines ausbrechenden Concurses einem nothwendigen, in seiner Größe ity Voraus gar nicht einmal zu berechnenden, Verlust stets ent- - gegensehen muß. Beförderung des Realcredits muß aber die Gesetzgebung aus staatswirthschaftlichen Rücksichten sich stets angelegen sein lassen. ' Unzweckmäßig scheint sie aber auch um deshalb, weil so nach selbst den rechtskräftig locirten und offenbar privritätifch zu befriedigenden Gläubigern vor der FinaidlstributionZahlung gar nicht oder doch wenigstens nicht ohne Jnnebchaltu.ng eines Theiles aus der bereiten Concursmasse geleistet werden kann, und somit die Vorschrift sä 1'lt. 41, §.6, nicht so vollständig gehandhabt werden kann. ' Endlich erschwert sie nebenbei die Abfassung des Distri- butionsbescheids, indem sie eine doppelte Berechnung erfordert, einmal dessen, was auf die einzelnen Gläubiger ohne Abrech nung der Kosten nach ihrer Priorität kommen würde, und so dann dessen, wie viel von den Concurskosten von ihnen nach den Perceptionsquantis zu kürzen und wie viel sonach für jeden übrig bleibt. . Gegen die hier aufgestellten Bedenken kann d e n Gründen, welche für die zeitherige Abzugsmethode und zu deren Verthei- digung hin und wieder angeführt worden, kein besonderes Ge wicht beigelegt werden. - ' Man sagt, die Billigkeit gestatte nicht, daß das Concurs- verfahren lediglich auf Kosten eines Lheils der Gläubiger, nämlich derjenigen, welche keine Priorität haben, gehe, und es sei besser, daß Einer oder Einige mehr zu ihrer Befriedigung ge langen und Jeder etwas verliere , als daß die Voranstehenden alles wegnehmen und die Uebrigen ganz leer ausgehen. Aller dings scheinen nach Griebner's Discurs zu der angezogenen Stelle der Erl. Proc.-Ord. Veranlassung gegeben zu haben. Allein diese anscheinende Billigkeit gegen die nicht prioritätl- schen Gläubiger kann mi'tdemfelben Rechte eine Unbilligkeit, ja nach Obigem eine Ungerechtigkeit gegen dieprioritätischen Gläu biger genannt werden, hie nun einmal einen Anspruch, astf Be friedigung vor andern Gläubigern Haben. Findetman es un billig, daß der für allgemeine Concurskosten aufgegangeneTheil der Masse den in der Rangordnung nachstehenden 'Gläubigern entgehe, während die voranstehendcn Gläubiger voll befriedigt werden, so müßte man es auch unbillig finden, daß über haupt ein Gläubiger r/ordem andern befriedigt werde und ein Recht auf vorzügliche Befriedigung habe. Ferner hat man wohl such die zeitherige Einrichtung so-
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