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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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. 1779 stimmen sein dürste, damit Gläubigern, die wegen zweifelhafter Sicherheit ihrer Forderungen bei dem Vorhandensein anderer ihnen in der Priorität vorgehender Gläubiger im Fall des Aus bruchs eines Concurses zu dem Vermögendes Schuldners bei der neuen Abzugsmethode mehr an ihren Forderungen einzu büßen besorgen möchten, als nach der bisherigen Abzugsmethode, Zeit gelassen werde, ihre Kapitalen zurückzuziehen undihre For derungen einzutreiben. Allein man hat sich überzeugt, daß ein solches spstium Vkwstionis theils nicht nöthig sei, theils praktische Bedenken gegen sich habe. Was ersteres betrifft, so werden schon erworbene Rechte, deren Berücksichtigung die Bestimmung eines spkNimn vseationis erheischen könnte, durch das Gesetz nicht berühre. Denn es läßt sich nicht annehmen, daß durch Ein gehung eines Rechtsgeschäfts, auf das sich eineForderung grün det, der Inhaber der letztem als Gläubiger ein Recht darauf er worben habe, daß, wenn künftig einmal zu irgend einer Zeil der Schuldner in Concurs verfallen sollte, die allgemeinen Concurs- kosten nicht von der Concursmasse vorweg abgezogen, sondern nur den zur Perception gelangenden Gläubigern pro rata an ihren Perceptionsquantis gekürzt werden dürften. Dergleichen mag um so weniger behauptet werden, als bei dem Darleihen von Geld' oder sonstigem Creditgeben ohne Zweifel nicht von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß der Schuldner in Con curs verfallen werde. Was insbesondere die späteren hypothe karischen Gläubiger betrifft, so werden diese durch das Gesetz, was sie eines Beitrags zu den allgemeinen Eoncurskosten ent bindet, präsumtiv vielmehr begünstigt als benachtheiligt. Auch gehört gegenwärtiges Gesetz unter die Kategorie der Proceßge- setze, welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jedesmal auch auf die gerichtliche Verfolgung früher entstandener Ansprüche Anwendung finden. Die praktischen Bedenken gegen die Bestimmung eines sol chen Spatium vsvatioms im Interesse der Gläubiger) welche nach der neuen Abzugsmethode sich im Fall eines Concurses in einer ungünstigem Lage befinden möchten, als nach.der alten, be stehen darin, daß es sehr schwierig sein dürste, die Dauer des Spatium vaestioois dem Zweck entsprechend zu bestimmen, ohne andere Nachtheile herbeizuführen. Dasselbe müßte wenigstens zwei Jahre enthalten,, wenn es jenen Gläubigern etwas helfen sollte, dann könnte es aber wohldiebedenklicheFolgehaben, daß solche Gläubiger eines in schwankenden Vermögensumständen sich befindenden Schuldners, die nur spätere, weniger Sicher heit versprechende Hypotheken oder auch gar keine Hypotheken hatten, es dahin zu bringen suchten, einen Concurs möglichst schnell.und noch vor Ablauf des spatium vaeationis herbeizu führen, was auf den Realcredit im Allgemeinen, dessen Förde rung man doch bei Erlassung des neuen Gesetzes vorzüglich im Auge hat, eine ganz entgegengesetzte Wirkung äußern könnte. Auch bei Erlassung des Mandats vom 9. April 1827 hat man die Gestattung einer längen: Frist für die Gültigkeit des Gesetzes nicht für nvthwendig gehalten. ' Hiernach wird der im Gesetz zu bestimmende Tag des Eintritts seiner Wirksamkeit von dem Erscheinen des Gesetzes nur höchstens ein Paar Monate entfernt zu sein brauchen. Präsident 0. Haase: Hat Jemand bei dieser ß. etwas zu erinnern? Abg.Braun: Ich erlaube mir eine Frage an die Re gierung. Wenn nämlich eine Vorladung der Gläubiger er folgt vor dem noch im Gesetz zu bestimmenden Zeitraum, wo n 89. das Gesetz eintreten soll, und die zweite Vorladung nach diesem Zeitpunkte, so kann es sich fragen, ob diese Vorladung nach den zeitherigen Rechtsbestimmungen zu beurtheilen ist, oder nach dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ich wollte mix'daher von der Negierung eine Auskunft darüber erbitten, obgleichssch meinerseits überzeugt bin, daß die erste Vorladung den Concurs eröffnet. Andererseits will ich das Bedenken nicht verschwei gen, daß man sagen möchte, wenn die gesetzliche Zahl der La dung noch nicht absolvirt ist, so ist die Ladung nicht vollständig, und man könnte daher leicht zu einem Zweifel hinsichtlich die ser Bestimmung geführt werden. Deshalb erlaube ich mir die Bitte um Auskunft. Königs. Commissar Hanel: Das ist allerdings die Mei nung, wenn in §. gesagt ist: „durch öffentliche Vorladung der Gläubiger," daß darunter schon die erste Insertion der Vorla dung verstanden wird. Denn es wird wohl nicht in Zweifel gezogen werden, daß, wenn der Richter die öffentliche Vorla dung der Gläubiger durch die Zeitung bewirkt, man auch schon bei der ersten Insertion sagen wird und sagen muß: '„der Rich ter habe den Concurs eröffnet." Abg. Braun: Ich finde meine Ansicht bestätigt und mein Bedenken gehoben. Präsident v. Haase: Ich würde sonach zur Fragstellutig übergehen können und fragen: ob die Kammer tz. 8 unverän dert annimmt? — Einstimmig Ja. — Referent Schäffer: Eine einzige Bemerkung, beauftragt von der Deputation, wollte ich mir erlauben. Es betrifft die selbe die Motiven. Es ist daselbst gesagt: „Wenn insbe sondere die Gesetzgebung gestattet, daß dingliche Rechte erwor ben werden, daß deren Inhaber sich nicht an die Person, son dern an die Sache halten, wenn die Gesetzgebung die Erwer bung von Pfandrechten (Hypothek - und Faustpfand) nachläßt, und den Inhabern dec Pfandrechte das Recht einräumt, sich wegen ihrer Befriedigung an diese Sache oder Werth vorzugs weise zu halten." Nun steht der Grundsatz fest, daß der In haber eines Pfandrechtes zweierlei Wege hat, um sein Recht zu verfolgen; einmal derjenige Weg, auf welchem er den Besitzer des Pfandes in rechtlichen Anspruch nimmt, und der andere Weg ist der, daß er den frühern ursprünglichen Schuldner ver möge der demselben bleibenden persönlichen Verbindlichkeit be langt. . In der Deputation erhob sich das Bedenken und regte sich die Besorgniß, ob wohl aus dieser Aeußerung der Motiven am Ende die Folgerung könnte gezogen werden, der Gesetzgeber erkenne diesen Grundsatz nicht an, daß der Inhaber eines Pfandrechts auf diese Weise zu seinem Recht gelange. Ich meiner Seits glaube nicht, daß aus den Worten der Motiven eine solche Schlußfolgerung zu ziehen sei; einmal aus dem Grunde nicht, weil der vorliegende Gesetzentwurf, der so eben berathen worden ist, von dieser Frage streng genommen nicht handelt,- Dann aber ist in den Motiven des Ausdrucks „Vor zug s w e i s e" sich bedient, so daß schon aus diesem Ausdrucke 1*
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