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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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hiesigen Armenversvrgungsanstalt als Grenze, außerhalb deren eine Erbschaft nur gegen Erlegung des mehrerwähnten Abzugs exportirt werden möge, festgesetzt werde, und lassen euch solches, sowohl was Wir aufdie dem hiesigen Beamten in Absicht desselben beigegangenen Zweifel an solchen untrer dem heutigen ststo rescri- birt haben, zu eurer Nachachtung hierdurch unter Remission eines Stücks Acten, unverhalten sein. Daran geschieht Unsere Meinung. Das dritte Rescript ist ebenfalls vom 44. December 1825 und lautet dahin: Wir haben aus dem ertractweise beigefügten Berichte der hiesigen Armencommission ersehen, welche Zweifel euch wegen Einbringung des einen Procents von den außerhalb des Weich bildes zu exportirenden Erbschaften bcigegangen sind. Wenn Wir es nun, so viel die von euch der Armencom mission beigelegte Competenz in den Fallen, wo sich ein Ein nehmer der Verbindlichkeit zur Erlegung sothanen Beitrags.ent ziehen will, betrifft, bei dem diesfallsigen, von der Armen commission euch unter den 24. August 1821 eröffneten Er wiederung bewenden lassen. Als begehren Wir hiernächst, ihr wollet in allen denjenigen Erbfällen, bei welchen eine Einmischung der Behörde nicht er folgt, und mithin der für die exportirende Erbmasse zum hie sigen Almosenfonds zu entrichtende Beitrag von ein Procent ohne vorgängige gerichtliche Constatirung von dem Erbnehmer zu leisten ist, ein gleiches Verfahren, wie bei Einbringung des Erbestempels in Unserm oiesfallsigen Mandate snb verb. Erbschaften vorgeschrieben ist, beobachten, jedoch an statt der daselbst bei entstehendem Verdachte unrichtiger Abgaben angeordneten Berichtserstattung zu unserm Obersteuercollegio auch mit der Armencommission vernehmen, übrigens aber auch von den außerhalb des Stadtweichbildes gehenden Legaten, den angeordnetcn Abzug von ein Procent einbringen, welcher zwar in der Regel von allen außerhalb des Bezirks der hiesigen Armenversorgung zu verabfolgenden Erbschaften der Militair- personen ebenfalls zu entrichten ist, von welchem jedoch die Verlassenschaften derjenigen ausgenommen werden sollen, welche während ihres, in Folge eines besondern Befehls ftattfinden- den temporairen Aufenthalts allhier, wie z. B. von denen all jährlich zum Garnisondicnste in hiesiger Residenz commandirten Jnfanterie-Regimcnlern und Bataillons, und von den zur Herrnwacht bestimmten Cavallerie-Commandos verstorben sind. Hiernächst finden Wir allerdings für angemessen, daß nicht das eigentliche Stadtweichbild, sondern vielmehr der Be zirk der hiesigen Armenversorgungsanstalt als Grenze, außer halb deren eine Erbschaft nur gegen Erlegung des mehrer wähnten Abzugs exportirt werden möge, festgesetzt werde, und lassen euch solches, sowie, daß euch nach Analogie des Aller höchsten Decrets vom 9.December 1775 ohneAuftrag der geist lichen Behörde, auch bei geistlichen Personen das Nöthige zu verfügen, keineswegs freistehe, sondern ihr wegen derselben deshalb noch mit besonderer Anweisung werdet versehen werden, zu eurer Nachachcung unverhalten sein. Daranrc. Das letzte Rescript vom 16. Januar 1826 lautet da hin : Vermöge einer aus Unserer Landesregierung unter dem 8. Junius l820 an den Beamten, den Stadtrath und die Ar mencommission allhier ergangene Verfügung ist in der hiesigen Residenz die Einrichtung getroffen worden, daß von allen aus dem Stadtweichbilde an andern Orten verabfolgten Erbschaf ten Ein Procent an den Almosenfonds entrichtet werden muß. Da nun der gedachte Abzug von Einem Procent auch auf die auswärts gehenden Erbschaften geistlicher Personen erstreckt werden soll und übrigens für angemessen erachtet worden ist, daß nicht das eigentliche Stadtweichbild, sondern vielmehr der Bezirk der hiesigen Armenversorgungsanstalt als Grenze, au ßerhalb deren eine Erbschaft nur gegen Erlegung des erwähnten Abzugs exportirt werden mag, festgesetzt werde, so lassen Wir auch solches hierdurch unverhalten sein, mit dem gnädigsten Be gehren, ihr wollet euch in vorkommenden Fällen darnach gehor- amft richten, sowohl die vermöge der euch zustchendeu Kirchen- und Schulinspection unter euch gehörigen conformirten Geistli chen und Schullehrer resp. in der hiesigen Stadt, den Vor- tädten und Neustadt, so wie in Friedrichstadt von sothaner Einrichtung in Kenntniß setzen. Daran rc. Abg. Klien: Einige Beruhigung habe ich durch das Vor lesen allerdings gefunden. Ich beabsichtigte Anfangs einen Antrag dahinzu stellen,daß der Stadtrath zuDresden den bewand- ten Umständen nach aus den Rechtsweg verwiesen werden möchte; davon muß ich nunmehr absehen. Allein ein anderes Bedenken ist mir noch nicht beseitigt. Es ist nämlich in dem spätem Rescripte vom 23. October 1830 unter andern gesagt, man trage Bedenken, den Abzug gänzlichin Wegfall zu brin gen; sonach muß es aber doch möglich sein, sie zum großen Lheil in Wegfall zu bringen. Ich weiß nicht, wie das zu nehmen ist, indem ich allerdings den nähern Zusammenhang des Rescripts nicht kenne. Referent Braun: Die Deputation hat diese Worte in der Erklärung der hohen Staatsregierung ausgenommen gefun den; sie hat aber nicht für nöthig gehalten, den geringsten Zweifeldarein zu setzen, ob jenes Rescript wirklich so lautet. Da sie nun kein Mißtrauen in dieser Beziehung hatte, so hat sie auch unterlassen,, dasselbe in extenso sich mitthellen zu las sen. Der Herr königl. Commissar wird vielleicht im Stande sein, darüber nähere Auskunft zu ertheilen. Abg. Klien: Nur das Einzige kann ich mir nicht erklären, warum hier steht: „gänzlich in Wegfall zu bringen." Dem nach müßte es doch möglich sein, auszusprechen, es solle der Abzug so und so weit wegfallen. Referent Braun: Ich hoffe, den geehrten Abgeordneten zu beruhigen, wenn ich die einschlagende Stelle der Regierungs mittheilung vorlese: „Nun tragen zwar Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit den Oap. VII. tz. 3 der Dresdner Statuten von auszuführenden Erbschaften geordneten Abzug einesProcentes gänzlich in Wegfall zu bringen, Bedenken, lassen es auch bei den durch Rescript vom 20. Mai und 10. November 1825 bestimmten Modification dieser Abzugserhebung im Hauptwerke bewenden rc. Weiter heißt es dann: Ob auch wohl der Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817
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