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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Convention, welche Sachsen mit dem Auslande schließt, auf das Inland keine Anwendung haben könne. .Dazu kommt, was auch der Bericht sub 6 erwähnt, daß, wenn man die Sache scharf nimmt, diese Ausnahme dem Bundestagsbe- schlusse vom Jahre 1817 entgegen ist. Derselbe bestimmt ausdrücklich: „daß die besonder» Landesgesetzgebungen und selbst die im Artikel 18 vorbchaltenen Freizügigkeitsdeclaratio nen nur in soweit gelten sollen, als sie die der Freiheit günsti gen Bestimmungen enthalten." Es würde also daraus zu fol gern sein, daß alle dergleichen Conventionen, die jenem Grund sätze entgegen sind, welcher in den Bundesbeschlüssen vom Jahre 1817 aufgestellt worden ist, keine Geltung haben. Da nun nach dem Bundestagsbeschlusse auf die Art der Verwen dung des Abzuggefälles nichts ankommen soll, so glaube ich, daß man aus jenem Resultate kein Argument für die Behaup tung dafür abnehmen könne, daß dadurch eine authentische In terpretation des Gouvernementspatenks erlassen worden sei. Was gesagt worden ist von der Ablösbarkeit .des Rechts, so ist es der Deputation nicht beigegangen, auf die Ablösung dessel ben anzutragen. Es konnte ihr auch nicht beigehen; die Re gierung hat selbst erklärt, daß das fragliche angebliche Recht auf dem Justizwege noch nicht bestimmt sei. Nun eine Forde rung des Rechts anerkennen zu wollen, über dessen wirkliches Bestehen die Gewißheit fehlt, oder es abzulösen, das schien un- thunlich, das wäre völlig unangemessen. Auf der andern Seite konnte sich die Deputation nicht verbergen, daß, da die Sache einmal bei der Kammer angeregt sei, auch etwas gesche hen- müsse. Der Bericht hat weitläufig auseinandergesctzt, wie wenig diese Abgabe mit unsern Zeitverhältnissen in Ein klang steht, wie sie unserer, wie sie der Bundestagsgesetzgebung widerstrebt. Also glaubte die Deputation in allen diesen Rück sichten einen Beweggrund finden zu müssen, Vorschläge, die auf Entfernung jener Abgabe abzielen, zu thun, sie hat aber ihre Vdrschlage ganz in dec Allgemeinheit gehalten, so daß es stets in der Macht der hohen Slaarsregierung liegt, zu erwä gen, wie die Aufhebung der fraglichen Abgabe zu erfolgen habe. Secretair 0. Schröder: Auch ich kann mich davon noch nicht überzeugen, daß das hier in Rede stehende Recht so fest ste hen sollte, daß daran nichts geändert werden könnte. Auch die hohe Staatsregierung hat in den vorhin vorgelesenen Reftripten dieses Recht nicht so starr aufrecht erhalten, als es wohl schei nen möchte, denn man hat sich Veränderungen und Abweichun gen daran erlaubt. Man hat das Recht 1) ausgedehnt, und zwar auf Legate, was früher nicht stattfand. Daß Ab züge auch von Legaten gemacht werden können, ist erst durch das Rescript von 1825 festgesetzt worden. Dann wurde aber auch 2) das Recht beschränkt, insoweit es nämlich zuvör derst nicht mehr ausgeübt werden kann gegen das Ausland. Wenn ein Privatrecht der Stadt Dresden vorläge, so hätte auch diese Beschränkung nicht eintreten können. Man hat es aber ferner auch noch weiter beschränkt. Früher konnte, wie auch aus den vorgelcsenen Rescripten hervorgeht, von jeder Erbschaft, die aus der inner» Stadt Dresden hinausging, sogar, wenn sie nur in die Vorstädte kam, der Abzug genommen werden, dafern daS Geld nur über das Weichbild hinausging. Das ist geän dert worden; denn in den Rescripten heißt es ausdrücklich, daß der Abzug nicht stattfinden solle, wenn die Erbschaft nicht über den Armenversorgungsbezirk hinausginge. Der Ar menversorgungsbezirk ist aber größer als der Bezirk des Weichbildes. Daraus folgt auch noch ein anderer Umstand. Wenn früher blos die innere Stadt das Recht hatte, das Ab zugsgeld von dem aus ihrem Bereiche hinausgchenden Ver mögen zu nehmen, sogar, wenn Erbschaften nur über das Weichbild hinaus in die Vorstädte käme, so kann dadurch, daß man den 'Armenversorgungsbezirk von dieser Abgabe befreit hat, nicht auch ihm zugleich auf der andern Seite das Recht gegeben worden sein, von den außerhalb des Weichbildes gelegenen Erbschaften ebenfalls einen Abzug zu machen. Man nimmt aber, soviel ich weiß, nicht blos den Abzug von der aus der in ner» Stadt in die übrigen Theile des Landes gehenden Erb schaften, sondern auch dann, wenn sie nur in dem hiesigen Ar menversorgungsbezirk gelegen sind, und darüber hinausgehen. Ich glaube, schon durch diese Veränderungen, welche die Regie rung ihrerseits mit diesem Rechte vorgenommen hat, geht un widerleglich hervor, daß es ein feststehendes Recht nicht ist. Wie viel abgeändert worden ist, darauf kommt nichts an; genug, daß abgeändert werden konnte, dann muß es auch aufgehoben werden können, denn wenn wenig geändert werden konnte, so konnte auch mehr geändert werden und dieses mehr konnte bis zur gänzlich en Aufhebung gehen. Ich glaube daher in der That, daß die Frage nicht so ganz definitiv zu verneinen sein möchte, ob dieses Vorrecht der Stadt Dresden wohl aufgeho ben werden könnte? Abg. Wieland: Obwohl ich Mitglied der Deputation bin, so gehe ich keineswegs soweit, wie der Abg. Schmidt, welcher das bestehende Recht der Commun Dresden ein empö rendes .Vorrecht nennt. Ja, als Mitglied der Majorität der Deputation gehe ich nicht einmal so weit, daß ich es ein schäd liches Recht nennen möchte. Der Herr königl. Commissar hat etwas geäußert, was mich sehr anspricht; er hat provocirt auf Rücksichten der Pietät gegen die Armen, Seiten derer, welche so glücklich sind, Erbschaften zu machen und zu Vermögens zuwachs zu gelangen. Ich glaube, das ist eine Rücksicht, die man sehr anerkennen müsse. Aber es liegt in dem bestehenden Verhältnisse eine Rechtsungleichheit, und diese ist es, welche mich bestimmt hat, mit den übrigen Mitgliedern der Deputa tion mich einverstanden zu erklären" im ersten Antrag. Es ist eine Rechtsungleichheit, gegenüber den andern Communen im Lande, welche ein gleiches Recht, wie Dresden, gegen Dresden nicht ausüben dürfen. Und die zweite Rechtsungleichheit liegt noch darin, daß Erben und Legatare, welche in Dresden selbst sich befinden, nicht gehalten sind, den Armenthaler abzuent richten; darin liegt mir ganz besonders etwas Anstößiges. Es würde dieses Nerhältniß weniger drückend sein, ja ich würde es für ganz indifferent ansehen, wenn gerade diese letztere Ungleich heit nicht vorhanden wäre. Der Herr königl. Commissar hat sich
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