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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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2373 oderPatrimonialrichter, nicht die zur Erlaubnißertheilung ge eigneten zu sein, sie werden immer eine gewisse Vorliebe für ihre Orte haben, werden sich leichter bestimmen lassen, die Ge nehmigung zu Sammlungen zu ertheilen, während der Amts hauptmann schon einen größeren Distrikt überwacht, richtiger abmessen kann, weniger vom Localinteresse bestimmt wird. Die Amtshauptmannschaften sind daher, da sie auch nicht in all zugroßer Entfernung sich befinden, die geeignetesten, um die Erlaubniß zu ertheilen. Abg. Braun: So lange die Censur besteht, glaube ich, daß diese H. nicht nothwendig ist, weil die Regierung stets Mittel hat, gegen derartige Aufrufe, insofern sie zum Miß brauche führen könnten, einzuschreiten. Ich glaube aber auch, abgesehen davon, daß diese tz. nicht in das Gesetz gehört, weil darin von Maßregeln gegen die Bettelei die Rede ist. Ich be greife daher gar nicht, warum das Verbot, Aufrufe zu Samm lungen in öffentlichen Blättern bekannt zu machen, hier steht? Ich werde daher für den Wegfall der §. stimmen. Abg. Schmidt: Ich glaube, daß die Abgg., die auf Wegfall der §. angetragen haben, doch wohl im Jrrthum sein möchten. Der Mißbrauch ist wohl- entschieden sehr häufig, es giebt auch sehr Viele, die sich durch klägliche Redensarten zu Mitleiden bewegen lassen. Wenn es nun freisteht, solche Auf forderungen in öffentliche Blätter ohne Vorwissen der Amts- hauptmannfchaften zu setzen, so wird öfters dadurch bewirkt, werden, daß Menschen, die bereits von Seiten der Ortsarmen behörde hinreichende Unterstützung gefunden haben, nun noch eine Menge Wohlthaten erhalten, die sie nicht einmal verdie nen. Es ist also wünschenswerth, daß diese Erlaubniß noth wendig erst eingeholt werden muß. Diese kann in keinem Falle schaden. Reichen wirklich die Kräfte des Ortes nicht hm, so wird der Amtshauptmann diese Genehmigung in außerordent lichen Unglücksfallen nicht versagen. Dann wird eine solche Aufforderung auch mehr Effect haben, da nunmehr die Aus wärtigen darauf sicher rechnen können, daß wahre Noth im ange gebenen Falle vorhanden ist, indem nun nicht mehr Täuschungen durch schöne Worte möglich sind. Ich glaube, daß die Abgg., welche auf Wegfall der §. antragen, dadurch mehr gegen ihre Absicht arbeiten, als wenn sie die §. stehen lassen; Schaden kann sie nicht thun, da keine bedeutende Verzögerung herbei geführt wird. Ich kann mich nur für diese §. erklären, denn der Mißbrauch ist ungeheuer. Die Censur aber hat sich damit gar nicht zu befassen, weil sie ganz andere Zwecke und Vor schriften hat und die Thatsachen gar nicht'kennen kann. Abg. Braun: Der Abg., der so eben sprach, behauptet, die Censur hätte nichts damit zu schaffen. Wer aber anders? wer hat ein Urtheil über die Aufnahme in öffentliche Blätter zu fällen, als die Censur? und hierin der §. heißt es:,Aufrufe zu Sammlungen für Calamitofen in Folge von Feuersbrünsten, Wassersluthen oder anderer derartiger Ereignisse, oder für ein zelne Unglückliche, sind in die öffentlichen Blätter nicht anders als gegen beigebrachte Genehmigung der Amtshauptmannschaft desjenigen Bezirks, in welchem sich die zur Unterstützung Em pfohlenen befinden (in Dresden und Leipzig der dafigen städti schen Behörden), und wenn es Ausländer sind, des Ministern des Innern aufzunehmen." Es würde also die Sache dem Censor zu communiciren sein. Wenn man aber auch die §. in materieller Hinsicht gelten lassen will, so wird es sich doch nicht rechtfertigen lassen, daß sie an gegenwärtigen Ort gestellt ist. Ich muß dabei stehen bleiben, daß sie in eine Censurordnung gehört, aber nicht in eine Bestimmung gegen die Bettelei. Uebrigens werden dergleichen Aufrufe gewöhnlich von drittenPer- sonen und nicht von den Armen selbst eingerückt, diese aber kann man nicht für Bettler ausgeben, und die Vorschriften gegen Bettler auf sie anwenden, das scheint hart. Abg. Schmidt: In eine Censurordnung gehört die§. nicht, denn der Censor wird sehr oft keine genaueKenntniß der Sachlage haben, wenn er nicht an dein betreffenden Orte wohnt, und insofern läßt sich die A gewiß vevtheidigen. Wie will der Censor beurtheilen, ob es ein Armer verdient, daß außerordent liche Maßregeln für ihn ergriffen werden? Es istHauptgrunv- satz, daß die Armenpflege Communaloblast ist, und so lange die Kräfte der Commun ausreichen, andere nicht herbeigezogen werden sollen. König!. Commissar v. W ietersheim: Ich muß dem beistimmen, ddß dies nicht Gegenstand der Censurordnung ist. Die Censur soll nur zurückweisen, was gegen Gesetz, Reli gion und Sitte streitet, öder Schmähungen enthält. Auch ist die Censur nicht befugt über Thatsachen zu urtheilen, die sich nur auf Privatverhältnisse beziehen. Es findet sich allerdings in der Censoreninstrmtivn eine solche Vorschrift, die aber mit der vorliegenden ganz gleichlautend ist, daß die Censoren näm lich dieDruckerlaubniß nur dann ertheilen sollen, wenn von der be treffenden Behörde die Wahrheit attestirr ist. Ich bemerke aber, daß diese Vorschrift schon seit 15 Jahren besteht, und durch schreiende Mißbräuche hervorgerufen wurde, die es nothwendig machten einzuschreiten. In früherer Zeit mußten dergleichen Aufrufe, wenn- sie in ein hiesiges öffentliches Blatt inserirt werden sollen, der-Landesdirection vorgelegt werden. Auch der Aufsatz, den der Abg. v. Watzdorf hat einrücken lassen, ist jedenfalls durch den Censor oder die Redaction zur Genehmigung vorgelegt worden, und ich selbst habe wahrscheinlich die Ge nehmigung dazu ertheilt. Die Sache ist praktisches Bedürfniß, und ich kann versichern, daß die Maßregel immer mit höchster Vorsicht gebraucht worden ist. Ich habe selbst einmal die Ge nehmigung zu einem Abdruck ertheilt, wo es sich später ergab, daß die Sache übertrieben war, und hundert anderer Orte sich in demselben Verhältnisse befanden, so daß Beschwerden und Unannehmlichkeiten daraus entstanden. Abg. Wieland: Ich trage auf Schluß der Debatte an. Präsident 0. Haase: Stimmt die Kammer diesem An träge bei? — Einstinimig Ja. —
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