Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
frage die Kammer: ob sie mit dieser Aenderung §. 139 an- nchme? — Wird einstimmig bejaht. — Referent Lobt: Zu §. 140 (s. Nr. 47 der Verhandlun gen der ersten Kammer, S. 957) hat die Deputation nichts erinnert. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer diese tz. au? — Wird einstimmig bejaht. — „Referent Todt: tz. 141 lautet: Es ist daher allenthalben durch ortspolizeiliche Regulative nach örtlichen Verhältnissen, unter Berücksichtigung der Volkszahl, der Gewerbe, des Wohl standes der Einwohner im Orte und der Umgegend, sowie der in der Nachbarschaft vorhandenen Anzahl von Schank- und Tanzstätten mit Beobachtung der wegen der sogenannten ge schloffenen Zeiten und der Sabbathsseier bestehenden allgemei nen gesetzlichen Vorschrift, zu bestimmen, 1) wie oft und an welchen Lagen in jeder dazu berechtigten Schankstätte öffentli cher Lanz gehalten werden dürfe, 2) die Stunde festzustellen, mit welcher die öffentliche Tanzbelustigung anfangen darf und geschlossen werden muß, wobei insonderheit darauf zu sehen, daß dadurch keine Veranlassung zu Versäumung und Störung des öffentlichen Gottesdienstes, oder zur Lräghert bei der Ar beit d§s darauf folgenden Wochentages gegeben werde, 3) Schul kindern und Lehrlingen ist die Anwesenheit bei öffentlichen Lanz- vergnügungen nicht zu verstatten, > sondern sind selbige sofort zurückzuweisen. 4) Bei den für die öffentlichen Tanzbelusti- gungen zu bestimmenden Lagen haben die Ortspolizeibehörden sich mit den benachbarten Obrigkeiten darüber einzuverstehen, daß überall thunlichst zu gleicher Zeit Tanzmusik gehalten wer de, und haben die Kreisdirectionen nöthigen Falls durch eige nes Einschreiten diese Übereinstimmung der örtlichen Regula tive unter einander zu unterstützen und herzustellen". Die Deputation sagt: Die erste Kammer hat diese §. rm Allgemeinen angenom men , nur soll in Zeile 1 statt „durch ortspolizeiliche Regula tive" gesetzt werden: „durch die Ortspolizeibehörde", da es eines allgemeinen Regulativs in der Regel nicht bedür fen werde. Die Majorität der Deputation glaubt die §. in dieser Form nicht bevorworten zu können, eines Lheils um die Be lustigung des Tanzens, welche noch unter die unschuldigsten Freuden zu rechnen sein möchte, denen, die zu anderen Ver gnügungen ohnehin wenig Gelegenheit haben, nicht zu ent ziehen, andern Lheils um ungehörigen Anregungen zu Ein verständigung über allgemeine Bestimmungen zwischen mehren benachbarten Obrigkeiten thunlichst vorzubeugen. Wenn da her namentlich Punkt 4 in Wegfall zu bringen sein wird, so möchte der §. überhaupt folgende Fassung zu geben sein: „Es ist allenthalben durch die Ortspolizeibehörde nach ört lichen Verhältnissen zu bestimmen, wie oft und an Welchen Lagen öffentlicher Tanz gehalten werden dürfe, und wenn derselbe anzufangen und aufzuhören habe. Schulkin dern und Lehrlingen ist dieAnwesenheit bei öffentlichen Tanz Vergnügungen nicht zu verstatten, sondern sind selbige sofort zurückzuweisen." Die Minorität dagegen ist für die Beibehaltung, der §. in der von der ersten Kammer angenommenen Fassung, da, wenn namentlich Punkt 4 in Wegfall kommt, der Zweck, die Tanz vergnügungen zu regeln, kaum zu erreichen sein dürfte, indem dann allemal dasjenige, was an dem einen Orte geschieht, durch die Art und Weise, wie an benachbarten Orten verfahren wird, wieder unwirksam gemacht werden würde. Das unschul dige Tanzvergnügen, insoweit es ein Vergnügen ist und nicht in wahre Rohheit ausartet, will auch die Minorität nicht gestört wissen. Aber geregelt soll es sein — und das will die Majorität durch ihren Vorschlag gleichfalls, nur daß diese Re gelung ohne Punkt 4 nicht leicht durchzuführen sein wird. Daß übrigens aus den Anregungen benachbarter Obrigkeiten wegen Lreffung allgemeiner Bestimmungen in Bezug auf die Tanz vergnügungen Unzuträglichkeiten hervorgehen oder diese An regungen sonst Unannehmlichkeiten herbeisühren sollten, glaubt man nicht, da, wenn vom keiner. Seite eine Anregung erfolgt, die Sache ohnehin bleibt, wie sie ist, oder wenn sie erfolgt, eine verneinende Antwort nicht ausgeschlossen ist. Demnach wünscht die Minorität, daß die Kammer die §. 141 in der von der ersten Kammer beschlossenen Fassung genehmigen möge. Hiernächst ist in jenseitiger Kammer in Bezug auf diese Z. noch ein Antrag in die Schrift aufzunehmen beschlossen worden, der folgenden Inhaltes ist: die Staatsregierung wolle darauf Bedacht nehmen, auch in den Städten die Bälle am Sonnabend und in der Fastenzeit möglichst zu beschränken. . ' Da es sich hierbei nur um Einschärfung einer Vorschrift handelt, welche bereits besteht, übrigens, wenn die Tanzver gnügungen auf dem Lande beaufsichtigt werden sollen, die Städte in dieser Beziehung nicht ausgeschlossen bleiben können, so hat die Deputation kein Bedenken: den Beitritt zu diesem Anträge anzuempfehlen. Abg. Rothe: Ich begrüße diese H. insbesondere mit leb hafter Freude, weil sie eine Maßregel an die Hand giebt, durch welche das überhandgenommene Musikhalten und Tanzvergnü gen aufhört. So lange das Lanzen in den Schranken bleibr, werde ich durchaus nicht dagegen sein, und theile die Ansicht, daß man mit dieser Freude nachsehen müsse. Da aber, wo durch dieses Tanzhalten die Nachtheile herbeigeführt werden, welche in der Vorlage und anderwärts angeführt worden sind, wo das Gesinde auf dem Lande, Gesellen in Städten und an dere Personen verdorben werden, ist es an der Zeit, daß diese Vergnügungen in gewisse Grenzen zurückgewiesen werden. Ich habe schon vor mehren Jahren in dem Bezirk, welchem ich an gehöre, ein Regulativ in dieser Beziehung entworfen und ge funden, daß es sich nützlich bewahrte; gescheitert ist es aber an der unter 4 aufgenommenen Bestimmung, daß nämlich mit-en Nachbarn eine Vereinigung bisher nicht stattsinden konnte. Wenn ich daher in den Schankstätten meines Bezirks gewisse Zeiten für das Lanzen vorgefchrieben Hatte, fanden die Bewoh ner dieses Bezirks Gelegenheit, in einen benachbarten Bezirk zum Tanzen zu gehen. Es wurde also dadurch die Ausfüh rung dieser Bestimmung unmöglich, zum großen Nachtheile für
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder