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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rin behauptet, es müßten die städtischen Innungen bei Einfüh rung des Gesetzes in der beabsichtigten Maße, zu Grunde gehen; denn 1) die Landmeister lebten wohlfeiler als die Stadtmeister, 2) die Niederlassung auf dem Lande koste ihnen weniger als in den Städten, 3) sie hätten weniger Lasten zu tragen, auch nicht die Verbindlichkeit zum CoMmunalgardendienste und dabei wohlfeilere Lebensweise, 4) könnten daher wohlfeiler produciren, und würden aus diesem Grunde die Kundschaft der Städte an sich ziehen. Besonders nachtheilig würde ihnen aber die Bestimmung in der tz. 15 des Gesetzes sein, wornach die Dorfarbeiter zwar nicht ohne Veranlassung dazu, wohl aber auf Bestellung ihre Arbeiten in die Städte sollten liefern können. Denn schon jetzt würden sie durch die Handwerker auf den Dörfern beeinträchtigt, noch mehr werde -dies aber nachher der Fall sein. Eben so nachtheilig, behaupten sie, sei die Bestimmung Z. 1 des Gesetzentwurfs, daß unter Land alle die Orte zu verstehen sein sollten, die nicht in der Beilage zum Gewerbsteuergesetz aufgeführt worden wären, denn es gäbe viele in dieser Beilage aufgeführte Landstädtchen, wie z. B. Nerchau, Trebsen und Naunhof, deren Bewohner meistens aus Landwirthen beständen , daher dieselben factisch nicht alsStädte sondern als Land zu betrachten wären, weshalb .auch viele die Landgemeindeordnung angenommen hätten. Diese alle würden aber mit den künftig auf dem Lande zu dul denden Handwerkern so überfüllt werden, daß ihnen weder diese Städtchen noch die sie umgebenden Dörfer hinreichende Arbeit gewähren könnten. Würden diese Städte als vollkom mene Städte in Beziehung auf den Gewerbsbetrieb betrachtet, und die sie umgebenden Dörfer auch noch mit Handwerkern belegt, so müßte unausbleiblich der Ruin solcher Städte herbeigeführt werden. Das Petitum ist von der Tischlerinnung zu Grimma gegen die Aufnahme von Tischlern mit freiem Betriebe ihres Gewerbes auf dem Lande, gerichtet worden. Wie schon be merkt, schien es mir nöthig, den Inhalt dieser Petitionen speciell anzugeben, damit nach Befinden von den Mitgliedern der Kammer bei Prüfung des Gesetzentwurfs darauf Rücksicht genommen werden könne. Mir hat es aber geschienen, daß der Inhalt dieser Petitionen insgesammt wohl nicht von der Beschaffenheit sein möchte, um zu einer Modifikation desjeni gen zu führen, was die Deputation in ihrem Berichte ausge sprochen hat. Abgesehen sogar davon, daß mehre Innungen, namentlich Bäcker, Fleischer, Schneider, schon nach dem Mandat von 1767 ihr Gewerbe auf dem Lande betreiben durf ten, wenn auch mit weniger Freiheit, so würden nach meiner Ueberzeugung die Anträge in den genannten Petitionen offen bar zu weit führen, nämlich dahin, daß dem Lande ganz oder doch wenigstens großen Theils die beabsichtigte und so nöthige Erleichterung in Befriedigung ihres Bedarfs hinsichtlich der nothwendkgsten Handwerker nicht verschafft werden könnte. Dahin ist die Tendenz gerichtet, und sie geht mithin so weit, daß wenigstens die Mehrzahl der Kammermitglieder, welche gestern gesprochen haben, nach ihren Aeußerungen sich wohl nicht damit einverstehn werden. Abg. Sachße: Wenn davvtt'-ke- RÄ«e isti, ob'.KsüMlb existire, Mangel und Hunger leide- so kann man nicht behaup ten, daß die Petition zu weit gehe; die Petitionen von Oschatz sind die Repräsentanten aller Mittlern und klehnern Städte des Landes. Sie bringen das dringende Bedürfmß in Amregurrg, sie treten der Ausdehnung der Gewerbe auf dem Lande- welche den Ruin der städtischen Gewerbtr^ibenden herbeiführe», ent gegen. ' . Präsident 0. Haase: Es ist nun zur speciellen BergLhung des Gesetzentwurfs überzugehcn. Der Gesetz entw urf lautet im Eingänge und §. 1 so: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. haben wegen künftiger Einrichtung des Gewerbbetriebs auf dem Lande mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen deshalb wie folgt: - §. 1. Unter dem Ausdruck: „Land" im Gegensatz der Städte sind in diesem Gesetze alle in der Beilage zum Ge- werb- und Personalsteuer-Gesetze vom 22. November 1834 sub D (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1834S. 376.) nicht mit aufgeführten Ortschaften der Kreislande zu verstehen. Die Moti ven zu §. 1 gehen dahin: sä §. 1. Es fehlte bisher, auch im Mandate vom 29. Ja nuar 1767, in Bezug auf den Gegenstand dieses Gesetzes an einer sichern Definition des Begriffs: „Land" im Gegensatz zu den Städten. Die Analogie des Gewerb- und Personal- steuer-Gesetzes schien dafür noch mehr als das im Z. 16 des Gesetz- Entwurfs von 18M allegirte Wahlgesetz, ein natürliches An halten zu geben. Daß daher auch die sogenannten Marktflecken, wenn sie nicht erweislich das Recht besitzen, städtische Gewerbe, gleich den Städten, zu betreiben, dem gegenwärtigen Gesetze unter worfen sind, folgt hieraus von selbst. Die Deputation Hut bei dieser ersten §., wie bei der» Eingänge etwas zu erinnern nicht gefunden. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über tz. 1 zu sprechen? Abg. Püschel: Es ist nicht meine Absicht, über §. 1 zu sprechen, wohl aber über die Überschrift des Gesetzes. Das vorliegende Gesetz hat die Bestimmung, an die Stelle des Man dates von 1767 zu treten. Es wird also und soll nicht im ganzen Lande Gültigkeit haben, sondern blos in den Erblanden. Namentlich wird in den Schlußparagraphen gesagt, daß es eine Ausdehnung auf die Oberlausitz nicht haben soll. Daher scheint es mir räthlich zu sein, die Ueberschrift so zu fassen, daß jedem Leser gleich die Wirksamkeit und Ausdehnung des Gese tzes klar werde. Ich würde mir also erlauben, einen Antrag dahin zu stellen, daß nach den Worten: „auf dem Lande" ein geschaltet würde: „in Bezug auf die Kreislande." Wenn die Einwohner der Oberlausitz das Gesetz zur Hand nehmen, so werden sie erst, nachdem sie sich durch 37 Paragraphen durch gelesen haben, darüber klar, daß es auf sie keine Anwendung leidet. Dem kann aber sogleich abgeholsen werden, wenn in
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