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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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aber dürfte mein angedeutetes Amendement, das ich sofort schriftlich an das Präsidium übergeben werde, vollkommen ge rechtfertigt sein. Präsident v. Haase: Der Abg. Braun hat beantragt, daß in der 2ten h. nach den Worten: „Specialinnungsartikel" folgender Satz ausgenommen werde: „ oder durch andere son stige Vergünstigung der Regierung, rechtskräftige Entscheidun gen oder in Folge ältern Besitzstandes, dafern letzterer, wie 28 vorgeschrieben, binnen 5 Jahren, von Publikation dieses Gesetzes an, bei der vorgesetzten Regierungsbehörde angezeigt oder bescheinigt wird." Und nach dem Worte derselben tz.: „eingeräumt" die Worte eingeschaltet werden: „zuerkannt und in Ansehung desselben hergebracht ist." Es würde also das Ganze heißen: „insoweit nicht in den von der diesfalls kompe tenten Behörde bestätigten Specialinnungsartikeln oder durch sonstige Vergünstigung der Regierung, rechtskräftige Entschei dungen, oder in Folge ältern Besitzstandes, dafern letzterer, wie §. 28 vorgeschrieben, binnen fünf Jahren, von Publication dieses Gesetzes an, bei der vorgesetzten Regierungsbehörde ange- zekgt und bescheinigt wiich, dem Jnnungsbezirke ein weiterer Umfang früher ausdrücklich eingeräumt, zuerkannt, und in Ansehung desselben hergebracht ist," Ich frage, ob die Kam mer diesen Antrag unterstützt? — Geschieht ausrei chend. —> Abg. v. Thielau: Die Deputation Hat.zur2. Z. einen Antrag gestellt, der meine volle Zustimmung erhält. Ich bin einverstanden damit, daß aus der Bestimmungen der Städte ordnung §. 13 und 15 der städtische Zunftzwang in keiner Art gefolgert werden könne, halte Aber dennoch diese Bestimmung nicht für genügend, sondern glaube, daß statt der letzten Worte gesagt werden müsse: „sondern kann der Zunftzwang nie wei ter ausgedehnt werden, als er bei der Erlassung dieses Gesetzes erweislich bestanden hat." Zur Motivirung meines Antrags habe ich mich zugleich mit auf Widerlegung des Antrags des Ab geordneten Braun zu erstrecken. Der Abgeordnete behauptet, die Parität der Rechte der städtischen Innungen gegen das Land darin zu finden, daß ihnen Rechte eingeraumt werden, welche tz. 27 u. f. für das Land ausgesprochen worden sind. Ich finde aber in diesem Anträge gerade den Geist der Imparität! Es fragt sich nämlich: Was ist Regel, Freiheit oder Unter drückung, Zwang oder Freiheit? Ich halte dafür, daß die Regel die Freiheit ist, aber nicht der Zwang, und daß die Gemeinden gar kein Recht erlangen, als dasjenige, was sie schon haben, nämlich frei zu sein. Ich glaube, daß die Regierung eine große Ungerechtigkeit begangen haben würde, wenn sie den Städten das zugestanden hätte, was sie ß. 27 dem Lande eingeräumt hat. Die natürliche Freiheit spricht dafür, daß Jedermann sein Ge werbe da treiben könne, woerwill; die natürlicheFrciheitspricht dafür, daß die Gemeinden das Recht haben, ihre Bedürfnisse da zu erholen, wo sie am wohlfeilsten sind, daß sie das Recht haben, ihre Bedürfnisse nicht in den Städten mit unnützer Geld verschleuderung befriedigen zu müssen. Nun sollte ich glauben, daß eine Bestimmung, welche schon bestehende Beschränkungen nicht noch weiter ausdehnen lassen will, keine Imparität der Rechte bewirke. Jedes Privilegium oder Monopol ist striv- U88E zu interpretiren. Sodann glaube ich, daß es die Pflicht der Ständeversammlung fei, die Zunftrechte nicht weiter aus dehnen zu lassen, als es bis jetzt geschehen ist, mögen auch ver schiedene Ansichten darüber walten, ob die Aufhebung des Zunft zwanges vortheilhaft sei oder nicht; ihn noch weiter auszudeh nen, das kann nicht in den Ansichten der Kammer liegen. Das Rad der Zeit hält Niemand auf, und jeder Versuch, in seine Speichen zu greifen, muß mißlingen, und daher auch jedes Him derniß, welches der Gewerbefreiheit entgegengestellt wird. Ich glaube daher, daß es nothwendig ist, daß die Kammer nie eino weitere Ausdehnung des Zunftzwanges gestatte. Auch kann dies nicht die Absicht der Regierung sein. Uebrigens scheint mir die Freiheit vom Sunftzwange nicht einmal ein publicisti- sches, sondern ein Privatrecht zu sein. Durch den Willen oder die Neigung der Mehrheit einer Gemeinde sollte Niemand dem Zunftzwange unterworfen werden können, der es glücklicher weise nicht schon war; die natürliche Freiheit kann auch der Privatmann behaupten; ich glaube daher, daß das Zunftwesen nicht weiter ausgedehnt werden dürfe. Präsident v. Haase: Der Abg. v. Thielau hat ein Un teramendement gestellt, zu dem von der Deputation beantrag ten Zusatze bei §. 2. Die Deputation hat in jenem Zusatze, zu Ende folgende Worte anzunehmen beantragt: sondern es bleibt die Vereinigung darüber in den Lokalstatuten oder sonst Vorbehalten," der Abg. v. Thielau schlägt vor, statt dieser Worte folgende zu setzen: „sondern es kann der Zunftzwang nie weiter ausgedehnt werden, als er bei Erlassung des Gesetzes erweislich bereits ausgeübt worden." Ich frage die Kam mer: Ob sie dieses Unteramendement unterstützt? — Ge schieht sehr zahlreich. Abg. Braun: Es ist mir nicht in den Sinn gekommen, eine Ausdehnung des Zunftzwanges zu begehren. Ist Jemand gegen beschränkende Bestimmungen dieser Art, so bin ich es. Mein Amendement ist auch nicht darauf gerichtet, es will blos den ststus guo anerkannt wissen. Ich verlange blos die Auf rechthaltung dieses status, keineswegs eine Ausdehnung dessel ben. Der §. 2 dieses Gesetzes und der damit in Verbindung stehenden H. liegt keine andere ratiu unter, als der Schutz in wohlerworbenen Rechten. Mir ist aus den Principien des Staatsrechts wohl bekannt und gewiß mit mir den Meisten in dieser Versammlung, daß wohlerworbene Rechte in strengem Sinne nur gedacht werden können in Bezug auf Dinge, welche mit unserm natürlichen Urrechte in Verbindung stehen, mithin in Bezug auf Sachen, die in unserm Eigenthum be findlich oder auf Forderungen, die auf Vertrag sich gründen, keineswegs aber in Bezug auf Rechte, die unmittelbar aus ei nem positiven Gesetze stammen. Allein in Sachsen hat man diesen Begriff über die Maße ausgedehnt. Man hat Rechte, die sich nur aus positiven Gesetzen herleiten lassen, mochten sie nebenbei noch so sehr in die natürliche Freiheit eingreifen und
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