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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gefunden. Um diesem für die Zukunft zu begegnen, schien es angemessen, die Ermächtigung dazu gesetzlich zu begründen. Die Deputation hat in ihrem Berichte dazu Folgendes geäußert und vorgeschlagen: Hinsichtlich der im letzten Satze des §. 15 getroffenen Be stimmung vereinigt sich die Deputation dahin, daß der Ge brauch der auf Dörfern wohnenden Maurer- und Zimmer meister zu Bauen in den Städten, weder von dem besondern Falle der Feuersbrünste noch auch von der Erlaubniß der Re gierungsbehörde abhängig zu machen, sondern derselbe ohne Einschränkung zu gestatten sein werde. Man war nämlich der Meinung, daß bei der ohnedem verhällnißmäßig geringen Zahl der Meister dieser beiden Hand werke sowohl auf dcml.'ande als auch namentlich in den kleinern Städten, die Beförderung einer größern Concurrenz fürStädte und Land nur vortheilhaft, auch die Gestattung des Gebrauchs von Landmeistern für den städtischen Erbauer um so mehr von Nutzen sein dürfte, als, selbst abgesehen von einer durch ver mehrte Concurrenz entstehenden großem Billigkeit in den For derungen, auch die bandmeister in der Regel in Errichtung solcher Gebäude, welche zu ökonomischen Zwecken bestimmt sind, und in den Städten ebenfalls vorkommen, mehr Er fahrung, daher auch Geschicklichkeit zu erlangen Gelegenheit haben. Nächstdem halt es aber auch die Deputation für wün schenswert!), daß in derselben uneingeschränkten Maße auch den Töpfern auf dem Lande das Setzen der von ihnen auf Be stellung in die Städte gelieferten Oefen allda gestattet werde. Denn außerdem würden sie in den Fällen, in welchen dieselben auf Bestellung Oefen in die Städte liefern, solche dort zu setzen nicht im Stande sein. Bekannt ist es aber, daß die Brauch barkeit eines Ofens eben sowohl von dessen zweckmäßiger Setz ung als von der Fertigung selbst abhängt, und daß daher auch die vorzüglichsten auf dem Lande gefertigten Fabrikate der Art in der Stadt ausserdem kaum zu benutzen sein dürften, um so weniger, als die Stadttöpfer schwerlich geneigt sein möchten, durch zweckmäßige Setzung der vom Dorfe auf Bestellung ge lieferten Oefen zur Ueberzeugung von ihrer Brauchbarkeit bei zutragen. Die Frcigebung dieses Gewerbzweiges dürfte übrigens aus staatswirthschaftlichen Rücksichten zu begünstigen sein, da hier bei die Ersparung des immer seltner und theurer werdenden Brennmaterials in Frage kommt. Der vorstehenden Ansicht der Deputation zu Folge würde nur dem tz. 15 folgende Fassung zu geben sein: Die gedachten Handwerker dürfen, mit Ausnahme der auf den Dörfern wohnenden Maurer - und Zimmermeister, als welchen dieUebernahme von Bauen in den Städten gestat tet sein soll, weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (tz. 2) Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefer- . tigten Arbeiten oder Waarcn dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenommen, sich ihre Be dürfnisse auf Bestellung auch von Dorfhandwerkern fertigen und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern, nicht weniger die auf Bestellung von den Dorftöpfern gelieferten Oefen von diesen sich setzen zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stadt einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. Auch bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei eingetrctenen größern Feuersbrünsten in Städten den Abge ¬ ll. 24 brannten zu verstatten, zumlWiederauftwu ihrer Häuser, ne ben den dazu ohnedem befugten auf dem Lande wohnenden Maurer- und Zimmermeistern, auch anderer auf dem Lande wohnender Bauhanvwerker sich zu bedienen. Ums Wort bitten: Schmidt, Braun, Müller, Püschel, Meisel, Zenker. Abg. Schmidt: Die Deputation hat beantragt, daß Zimmermeister, Maurer und Töpfer in den Städten selbst arbeiten können, wenn sie auch auf dem Lande wohnen und Landmeister geworden sind. Dieser Antrag der Deputation scheint mir erstlich dem ganzen Zwecke des Gesetzes zu wider sprechen, also durch das Gesetz selbst gar nicht begründet zu sein. Der Zweck des Gesetzes ist, daß das Land die ihm nöti gen Handwerker bekommt. Diesen Zweck hat die Deputation selbst vielmals anerkannt. Wenn nun den Landmeistern es erlaubt sein soll, selbst in den Städten zu arbeiten, Baue zu übernehmen, Oefen zu setzen, so ist das doch ein vollkommener Widerspruch mit dem Zwecke des Gesetzes und mir der wieder holten Anerkennung dieses Zweckes" von Seiten der Depu tation, auch steht dieser Borschlag schnurstracks der 2. §. entgegen, denn es heißt da ausdrücklich, daß innerhalb der städtischen Bezirke die Innungen das Verbietungsrccht haben. Diese tz. hat die Kammer angenommen. Wollte sie also den Vorschlag der Deputation zur 15. §. annehmen, so würde sie mit sich selbst in offenbarsten Widerspruch gerathen. Ferner ist es doch ein offenbarer Eingriff in die städtischen Gerechtsame, Städteordnung und Städteverfassung. Was kann es denn dem Lande nützen, daß die Meister auch in den Städten ar beiten und dort Kundschaft haben können? Durchaus nichts, denn das ganze Gesetz und die Absicht des Landes geht nicht dahin, den Meistern auf dem Lande eine brillante Existenz zu verschaffen, sondern nur dahin, daß das Bedürfniß des Landes befriedigt werde. Aus diesem Grunde sehe ich mich genöthigt, mich gänzlich gegen das Deputationsgutachten zu erklären, und die Kammer zu bitten, daß sie es verwerfe, und da gegen die 15. §. des Gesetzentwurfes annehme. Nur vermisse ich noch in diesem Deputationsvorschlage die Strafe für denjenigen, der ohne Bestellung Arbeit in die Städte bringt. In der vorhergehenden §. ist eine namhafte Strafe den Innungen dictirt, die etwa Landmeister aufnehmen, ohne,daß diese nachgewiesen haben, in welchem Dorfe sie ausgenommen werden. Warum fehlt hier in der nach dem Deputationsgutachten veränderten §. 15 die Strafe? Es wäre doch gut, daß man auch hier eine Strafe ausspreche, und be sonders welche Behörde diese Strafe dem Contravenienten auf zulegen berechtigt sein soll. Die ordentliche Obrigkeit des Landmeisters ist blos für das Land, wird also immer geneigt sein, so gelind als möglich die Landgemeindemitglicder zu be strafen. Es scheint mir also nöthig, daß insbesondere dem Gesetze noch die Bestimmung der Behörde, welche die Strafe vollziehen soll, beigefügt werde. Einen Antrag will ich jetzt nicht stellen, sondern erst später, wenn über das Deputations gutachten entschieden wird. *
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