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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nebst den dazu gehörigen Erläuterungen zur Berathung und Erklärung zugehen. Da übrigens von dem Zeitpunkte ab, wo die Bestimmun gen "des vorliegenden Entwurfes Gesetzeskraft erhalten, die ge steigerten Chaufseegeldersätze für vierrädriges, mit mehr als vier, und für zweirädriges, mit mehr als zwei Zugthieren be spanntes Fuhrwerk, welche in dem, dem Gesetze vom 9. Novem ber 1833 unter beigefügten Tariffür Erhebung des Chaussee geldes, unter U. 1. b. und e., und2.b.und«., bestimmtsind, in Wegfall zu bringen sein werden, weil der Zweck derselben voll ständig durch die beabsichtigte Gesetzgebung erreicht werden wird und in deren Folge den Eigentümern des schwereren Frachtfuhr- werkes ohnedem manche nicht unbedeutende Ausgaben erwachsen dürsten, mit dem Wegfalle dieser Tarifbestimmungen aber die Ermäßigung jener erhöheten Chausseegeldersätze für Fuhrwerk mit 6 Zoll breitem Radbeschlage, welche unter U. 3. des ge dachten Tarifs zugestanden wird, sich von selbst erledigt; so wer den die getreuen Stände auch hierüber ihre Erklärung zu eröff nen haben. Se. königl. Majestät verbleiben denselben in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 14. December 1839. Friedrich August. Heinrich Anton v.Zeschau. Die allgemeinen Motiven enthalten Folgendes: Die Erfahrung insbesondere der letzten Jahre hat gelehrt, daß der immer zunehmende Frachtverkehr auf den Straßen des Landes in Verbindung mit der gegenwärtig gewöhnlich gewor denen übermäßigen Belastung des Frachtfuhrwerkes und dem Gebrauche verhältnißmäßig sehr schmaler Radfelgen auch bei gut ausgeführtem Baue und der sorgfältigsten und keine Kosten scheuenden Unterhaltung der Chausseen es geradezu unmöglich machen, letztere vor baldigem, gänzlichen Ruin zu bewahren. Es hat daher als eine unabweisbare Nothwendigkeit anerkannt werden müssen, Maßregeln zu ergreifen, wodurch diesem Uebel- stande mit Erfolg gesteuert wird und zwar nicht weniger im Interesse des allgemeinen Verkehrs, dessen Ansprüche auf einen guten Zustand der Straßen sich ohnedem fortwährend steigern, als im finanziellen Interesse der Staatscassen- Schon seit dein Jahre 1836 haben in Folge der in dieser Hinsicht gemachten Wahrnehmungen unter den Zollvereinsstaa- ten Besprechungen über die hierunter anzuwendenden Mittel stattgefunden, indem gleichzeitig die Ueberzeugung sich aufdrin gen mußte, daß es wesentlich zur Milderung der von den zu nehmenden Maßregeln unzertrennlichen Erschwerungen des Frachtverkehrs gereichen werde, wenn in der fraglichen Hinsicht von den verkehrsverwandten Staaten eine möglichst gleichför mige Einrichtung getroffen und dabei möglichst ein und dasselbe Princip eingehalten würde. Demungeachtet nahm anfänglich die sächsische Regierung Anstand, sich den in dieser Hinsicht bei den Conferenzen in An trag gekommenen Zwangsmaßregeln anzuschließen, indem es schien, als sei der Zweck blos durch Erhebung des Chausseegel des nach dem Gewicht der Ladung, mit Vermeidung directen Zwanges auf eine dem Verkehre weniger fühlbare Weise eben falls zu erreichen. Allein die angestellten Versuche lehrten bald, daß eine derartige Einrichtung theils nicht ausführbar, theils wegen des öfteren Aufenthaltes Behufs der wiederholten Verwiegung noch weit störender für den Verkehr, theils endlich unzureichend gewesen sein würde, indem das erhöhte Chaussee geld, wenn man es nicht so steigern wollte, daß die Sätze ge wissermaßen wieder die Eigenschaft von Geldstrafen erhalten hätten, die übermäßige Belastung des Fuhrwerkes und dieBei- behaltung schmaler Radfelgen nicht verhindert und die daraus entstehende Zerstörung der Chausseen fortgedauert haben würde. Inzwischen sind nun auch bereits mehre und namentlich die beiden größten Staaten des Zollvereines, Preußen und Baiern, und außerdem Kurhessen mit Gesetzen über diesen Ge genstand hervorgetreten, Königlich preußische Cabinetsordre vom 17. März 1839. Königlich baiersche Verordnung vom 21. April 1838. Kurfürstlich hessisches Gesetz vom 20. December 1837. und bei der lebhaften kommerziellen Verbindung Sachsens mit diesen Ländern, insbesondere mit Preußen und Baiern, ist es einerseits nunmehr viel unbedenklicher geworden, ähnliche Zwangsbestimmungen, als in jener Hinsicht dort getroffen worden sind, auch diesseits eintreten zu lassen, während ande rerseits die Dringlichkeit und Unvermeidlichkeit dieses Schrittes sich immer mehr herausgestellt hat. So wenig daher die Ne gierung die mancherlei Erschwerungen und Unbequemlichkeiten verkennt, welche in den beantragten Vorschriften unvermeidlich für den Verkehr liegen, so glaubte sie doch nicht länger damit austehen zu dürfen. Dabei ist sie in der Hauptsache den von dem erwähnten preußischen Gesetze angenommenen Grundsätzen gefolgt, weil einmal eine weit größere Gemeinsamkeit des Ver kehrs, zwischen Sachsen und Preußen, als zwischen Sachsen und Baiern besteht, und weil ferner der Grundsatz, von dem man in Preußen ausgegangen ist und welcher die Felgenbreite nach dem Gewichte der Ladung normirt, zwar einige Schwie rigkeiten hinsichtlich der Controle darbietet und diesfallsige be sondere Anstalten bedingt, dagegen aber vor dem Principe der denselben Zweck verfolgenden baierschen und kurhessischen Ge setze, welche die Felgenbreite von der Anzahl der vorgespannten Zugthiere abhängig machen, durch weit größere Gleichmäßig keit in der Anwendung, und die weit höhere Wahrscheinlichkeit der vollständigen Erreichung des beabsichtigten Zweckes sich em pfiehlt, indem die nachtheilige Einwirkung des schweren Fuhr werkes auf die Chausseen durch Ueberlastung, bekanntlich nicht immer im Verhältnis zu der Anzahl der vorgespannten Zug thiere steht und jede darauf basirte Bestimmung durch Annahme von Vorspann umgangen wird. Es hat daher auch in dieser Hinsicht in Baiern bereits eine Erläuterungsverordnung, Königlich baiersche Verordnung, einige Zusatze und nähere Bestimmungen zu der allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1838 über die Einführung der breiten Radfelgen ent haltend, vom 22. August 1839. erlassen werden müssen und es ist ebendeshalb nach den, unter den dem thüringischen Zollvereine angehörenden Staaten neuer lich überden Gegenstand gepflogenen Verhandlungen zu erwar ten, daß diese ganz oder wenigstens größtentheils den Bestim mungen des preußischen Gesetzes sich ebenfalls anschließen wer den. Auf gleicher Basis wie letzteres beruhen auch die Gesetze mehrer anderer auswärtiger Staaten, von welchen das Decret der k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 31. Mai 1833, erneuert durch Decret vom 27. Mai 1837, das Ver bot gegen die zu große Belastung des Fuhrwerkes mit schma len, mcht 6 Zoll breiten Radfelgen betreffend; die königlich französische Oräonnanee, moäiüantle äu polä8 Ü68 vllsrg«ment8 äk8 voiture8 äs roulgge et autres, än 15. k'evr. 1837 und das königl. dänische Reglement vom 5. December 1837, betreffend die einen Theil der Hamburg-
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