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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Referent Schäffer: Der Gegenstand, welcher von dein Abg. Reiche-Eisenstuck durch sein Amendement angeregt worden ist, wurde auch von Seiten der Deputation und zwar vielfach in Berathung gezogen. Man überzeugte sich aber doch, daß bei dieser Annahme, die auf technischen Erörterungen beruhte, sich kein Grund finden ließe, diesen Erörterungen zu widerspre chen; man hielt daher für entsprechend, dem Gesetzentwurf bei zutreten. Es ist bereits erwähnt worden, daß den Frachtfuhr leuten, wenn sie in Sachsen eine größere Begünstigung erlan gen, nicht einmal damit genützt sein würde. Sachsen befindet sich nun einmal wegen seiner Beschränktheit in der unangeneh men Lage, daß es sich zuweilen an die Gesetzgebungen der be nachbarten Länder anschließen muß. Dann ist aber auch unbe zweifelt, daß im Winter wegen der langen Nächte und der son stigen üblen Witterung die Chausseen, wie die tägliche Erfah rung lehrt, ungemein leiden. Man darf z. B. nur gegenwär tig die bautzner Straße passiven,, so wird man sich überzeugen, daß dieselbe sich wirklich in einem beklagenswerthen Zu stande befindet und was würde der Erfolg sein, wenn man den Fuhrleuten durch die Gestattung dieser übermäßigen Belastung gleichsam das Privilegium geben wollte, die Chausseen zu rui- niren. Der Erfolg könnte kein anderer sein, als daß der Auf wand zur Erhaltung derselben, immer größer werden müßte, und auf wen würde er zurückfallen? auf die Steuerpflichtigen. Nun, meine Herren, gebe ich der Erwägung anheim, ob, wenn man von diesem Gesichtspunkte aus die Sache betrachtet, dem Amendement des Abg. Reiche-Eisenstuck beizutreten sein möchte. Ich, so windle übrigen Deputatiynsmftg.kie.der werden sich mit diesem Amendement nicht einverstanden erklären können. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Abstimmung darüber vorzu nehmen. Präsident 0. Haase: Da die Deputation die Paragraphe so gestellt wissen will, wie sie die Staatsregierung uns gegeben hat, so werde ich zunächst die Frage auf Has. Amendement des Abg, Reiche-Eisenstuck stellen und die Kammer fragen: ob die selbe nach dem Anträge des Abg. Reiche-Eisenstuck die tz. 3< nunmehr also verändert annehmen wolle, daß Seite 433 die Worte: „ in der Zeit vom 16. November bis 14. April ein schließlich " sowie die Worte: „in der Zeit vom 15. April bis 15. November einschließlich." wegfallen, und eben so auch die angegebenen Zahlen von 60 Zollcentner und 30 Zollcentner. Will die Kammer in dieser Maße die Paragraphe annehmen? — Wird gegen 16 Stimmen vern eint, ----- Präsident 0. Haase: Ich frage nun die Kammer: ob sie die tz. 3 unverändert annimmt? — Gegen eine Stimme Za. — Präsident 0. Haase: Ich werde nun zur 4. §. übergehen und die Frage an die Kammer richten: ob sie die §. 4 unverän dert annimmt? — Einstimmig Ja. — tz. 5. (Controlebestimmungen: Ladescheine.) Der Führer jedes gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerkes, womit eine Chaussee befahren wird, ist gehalten, den durch Verordnung zu bezeichnenden Aufsichtsbeamten auf Erfordern das Gewicht der H. 33. Ladung anzugeben, auch die Frachtbriefe und sonstigen, darüber Auskunft gebenden Papiere vorzuzeigen. Zu dem Ende muß derselbe, wenn das Fuhrwerk von einem Spediteur oder Schaffner befrachtet worden ist, mit einem von Letzterem ausgestellten Ladescheine versehen sein, woraus das Gewicht der Ladung im Ganzen sich ergiebt. Wenn die Angabe des Gewichtes der Ladung oder die Vor zeigung der darüber Auskunft enthaltenden Papiere verweigert wird, so wie wenn der Führer mit dem oben erwähnten Lade scheine nicht versehen ist, so muß sich derselbe der speciellen Er mittelung der Ladung auf seine Gefahr und Kosten unterwerfen. Zu h. 5 und 9 sagen die Motiven: Um nicht an zu vielen Punkten des Landes lediglich für den Zweck der Controle der Vorschriften dieses Gesetzes Waageanstalten einrichten zu müssen, und um den Aufent halt und Kostenaufwand der speciellen Gewichtsermit.te.lun- gen möglichst zu'vermeiden, geht der Entwurf davon aus, daß die fragliche Controle in der Regel durch die Papiere des Frachtführers selbst geführt werde, specielle Gewichtsermittelung durch Verwiegung der Ladung und des Fuhrwerkes aber nur ausnahmsweise und subsidiarisch beim Mangel an Auskunft gebenden Papieren oder bei vorhandenem Verdacht verhangener Contraventionen einzutreten habe. Referent Schäffer: Die Deputation hat Nichts er innert. Präsident v. Haase: Wenn Niemand darüber spricht, so werde ich die Kammer fragen: ob sie die 5. §. unverändert annimmt? — Einstimmig Ja. — Z. 6. (Fortsetzung. Specielle Gewichtsermittelung der La- düng.) Ist dringender Verdacht vorhanden, daß das Fuhrwerk stärker, als nach den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zulässig ist, beladen und die diesfallflge Angabe des Wagenführers oder die im Ladescheine (§, 5.) enthaltene, unrichtig sei, so kann die specielle Ermittelung des Gewichts der Ladung ebenfalls eintre ten. Die dadurch erwachsenden Kosten fallen, wenn sich ergiebt, daß das Gewicht der Ladung das vvrgeschriebene Maß wirklich überschreitet, dem Wagenführer zur Last, im entgegengesetzten Falle aber werden sie von der Chausseeverwaltung übertragen. Letzteres findet auch dann statt, wenn sich zwar hinsichtlich des Gewichts der Ladung eine Ueberschreitung der in den tztz. 3 und 4 bestimmten Sätze herausstellt,, aber nachgewiesen wird, daß das Gewicht der Ladung und des Wagens zusammen den Ge- sammtbetrag der diesfalls nach §§. 3 und 4 und bezichendlich 7 zulässigen Gewichtssätze nicht übersteigt. Die Motiven sagen: Zu §. 6. Diese Bestimmung wird keiner besonderen Recht fertigung bedürfen, zumal da die Üebertragung der Kosten der speciellen Gewichtsermittelung Seiten des Wagenführers auf den Fall wirklicher Ueberschreitung der vorgeschriebenen Maximalgewichtssätze beschränkt wird. Von Seiten der Deputation hat nachstehende Erinne rung statt gefunden: Zu §. 6. Nach dem Inhalte dieser Paragraphe kann bei dringendem Verdachte, daß das Fuhrwerk stärker, als dis Vorschriften des Gesetzes nachlassen, beladen und dis Angabe des Wagenführers oder des Ladescheines unrichtig sei, hie sM cielle Gewichtsermittelung durch Verwiegung eintreten, und ist in Betreff der Kosten vorgeschrieben, daß dieselben bei Besta- 2*
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