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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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entwürfe allgemeine Motiven nicht beigegeben sind, gehe ich sofort zum allgemeinen Theil des Berichtes über: Die Verfassungsurkunde setzt tz. 47 fest, daß über Competenzzweifel zwischen den Justiz- und Ver waltungsbehörden in letzter Instanz eine besondere Behörde zu entscheiden habe, deren Organisation durch ein Gesetz be stimmt werden solle, und deren Mitglieder zur Hälfte aus Rathen des obersten Justizhofes bestehen müssen. Wie bereits in dem, über den vorliegenden Gesetzentwurf, von der ersten Deputation der ersten Kammer unterm 16. December 1839 erstatteten Berichte Landt.-Act. v. 1839 Beil, zur II. Abth. S. 69 slgd. ausführlich entwickelt worden ist, wurde zwar, in Folge obiger Bestimmung der Verfassungsurkunde, die in der Verordnung zu Errichtung des Staatsraths vom 16. November 1831 (Gesetzsammlung von 1831 S. 337 flgd.) Z. 4 unter 2 enthal tene interimistische Einrichtung getroffen; allein die Stande hielten dafür, daß diese Einrichtung für völlig ausreichend und dem Zwecke entsprechend nicht anzusehen sei. Sie beantragten daher wiederholt an den beiden Landtagen von 18-^ und 18Z H die Vorlegung des durch §. 47 der Verfassungsurkunde ver sprochenen, sowohl zugleich das desfallsige Verfahren normi- renden Gesetzes, welche auch hierauf in dem allerhöchsten Decrete vom 20. Sep tember 1837 zur nächsten Ständeversammlung zugesagt wurde. Sonach bedarf es keiner weitern Auseinandersetzung, um nachzuweisen, daß die Erlassung eines .solchen Gesetzes, wofür sich daher auch die Deputation ausspricht, den Umständen angemessen ist. Der vorliegende Gesetzentwurf ist aber auch insoweit im Allgemeinen zur Annahme zu empfehlen, als derselbe nicht al lein die Fälle, in denen die nach ß. 47 der Verfassungsurkunde zu errichtende besondere Behörde zu entscheiden hat, sondern auch die Organisation der Behörde selbst und das dabei einzu schlagende Verfahren bestimmt, also in Hinsicht auf Vollstän digkeit dem dabei beabsichtigten Zwecke entspricht. Präsident 0. Haase: Vor Allem frage ich, ob Jemand im Allgemeinen über diesen Gesetzentwurf sprechen will, ehe zur speciellen Berathung übergegangen wird. Abg. Klinger: Ich habe den vorliegenden Gesetzentwurf mit großer Freude begrüßt, und zwar um deswillen, weil ich glaube, daß Nichts dringender und nothwendiger sei, als für den Rechtsschutz der Staatsangehörigen zu sorgen. Ich bin insbesondere der Staatsregierung dafür Dank schuldig, daß sie hier mit ziemlicher Liberalität diesen Entwurf verabfaßt und den Ständen vorgelegt hat. Gleichzeitig muß ich aber auch der Deputation dafür danken, daß sie ihn mit gleichem liberalen Sinne aufgefaßt und ihr Gutachten für noch größeren Rechts schutz ausgesprochen hat. Ich glaube dies darin zu erkennen, daß sic zu §. 8 und 11 Zusätze vorgeschlagen hat, die bei einem Blick in trübe Zukunft von höchster Wichtigkeit sind. Nächst em hätte ich dessenungeachtet, — wenn schon ich im Ganzen genommen mit Allem, was die Deputation vorgeschlagen, ein verstanden bin, und, wie ich bereits bemerkt, wegen der Libera lität des Gesetzes selbst meinen Dank zu erkennen gegeben habe, — dessenungeachtet hatte ich gewünscht, daß das Provocations- recht den Parteien noch-in weitgrößerm Umfange einge räumt worden wäre, als es in dem Gesetzentwürfe geschehen ist. Es war Anfangs meine Absicht, darauf einen besonder» Antrag zu stellen. Ich habe mich aber überzeugt, daß weder die Staatsregierung, noch die Deputation, noch vielleicht auch die Kammer auf den Standpunkt gestellt sein würde, in diesem Augenblicke sofort über die nicht unwichtigen Fragen des Provo- cationsrechtes der Parteien sich zu entscheiden und Beschluß zu fassen, und ich bescheide mich deshalb, daß dieser Wunsch für eine besondere Petition vorbehalten bleiben muß. Ich habe ge glaubt, dies um deswillen erwähnen zu müssen, damit mir, wenn ich diese Petition noch einbringen sollte, nicht eingehalten werde, es hätten meine Anträge zu diesem Gesetze gehört. Abg. v. v. Mayer: Ich erlaube mir, mit einigen Wor ten den Gesichtspunkt anzudcuten, aus welchem sich die Depu tation bewogen gefunden hat, dieses Gesetz für eins der wich tigsten zu halten, welche der Kammer vorgelegt worden sind. Dieses Gesetz schließt die Reihe derjenigen organischen Gesetze, welche erforderlich waren, um den V. Abschnitt der Verfassungs urkunde zur Wahrheit zu machen. Wird dieses Gesetz ange nommen sein, so wird man sich der Hoffnung hingeben können, daß ein wesentlicher Mangel im V. Abschnitte der Verfassungs urkunde nicht mehr vorhanden sein wird, der Fortschreitung der Gesetzgebung zu geschweige». Es handelt der V. Abschnitt aber von der Rechtspflege, und je wichtiger die Erlangung des Rechtes in jedem Staate für den Staatsbürger ist, desto größer müssen die Garantien sein, welche dafür gegeben werden. Sie sind in der Verfassungsurkunde im Princip ausgesprochen; es ist ihnen durch die Gesetzgebung fast bereits überall nachgekom men worden, und wie bereits bemerkt, dieses Gesetz schließt die Reihe der diesfallsigen organischen Gesetze. Wenn nämlich in den ZZ. 47 und 49 der Verfassungsurkunde bestimmt worden ist, „daß Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwal tung verletzt glaubt, der Rechtsweg offen stehe," und weiter es heißt: „ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde," so istFolge dieser Bestimmungen bereits gewesen das Ge setz über Competenzverhältnisse vom 28. Januar 1835, und das Gesetz über das Verfahren in Administrativ-Justizsachen vom 30. Januar 1835. Wenn nun aber in der 47. §. ander- weit bestimmt worden ist: „Ueber Competenzzweifel zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird und deren Mitglieder zur Hälfte aus Näthen des obersten Justizhofes bestehen müssen.;" so ist klar, daß dieses letztere Gesetz dasjenige ist, wel ches im Augenblicke der Kammer zur Berathung vorliegt. Bis jetzt hat man sich nach einer ergangenen Verordnung durch eine gewisse Zusammensetzung des Staatsraches geholfen, und es ist dem Vernehmen nach so eine geringe Anzahl von Compxtenzzweifeln überhaupt vorgekommen, daß diese aus dem
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