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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wenn die Commission auf den Antrag einer Partei zu entschei den hat, vorher in der betreffenden Sache weder das Referat, noch das Correferat gehabt haben" hinzugefügt werde. Dieses Amendement ist jedoch, wie ich bemerkte, nur ein eventuelles, und ich würde erst dann, wenn das Deputationsgutachten abge worfen werden sollte, bitten, dasselbe zur Unterstützung zu bringen. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe den geehrten Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, daß ich kein Be denken gegen seinen Antrag haben würde/wenn derselbe aus führbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die Verwal tungsministerien nicht alle so besetzt sind, um noch einen an dern Rath zur Commission abzuordnen. Bei dem Kriegsmini- sterio z. B. ist vielleicht nur ein einziger Rath, der sich dazu eignen dürfte; das Cultusministerium hat nur zwei rechtskun dige Räche. Soll nun der Referent der Commission nicht bei wohnen, so kann der Fall eintreten, daß, wenn der andere Rath vielleicht durch Abwesenheit oder sonst behindert ist, die Sache nicht zur Entscheidung kommen kann. Abg. Sachße: Obschon ich anfangs dem Gutachtender Deputation nicht entgegen war, so haben mich doch die Gründe, die der Herr Staatsminister so eben vortrug, über den Antrag der Deputation zweifelhaft gemacht. Diesen Gründen füge ich noch einige Bemerkungen hinzu. Was ist das Object der Ent scheidung bei Competenzzweifeln? Es ist die Frage, ob ein Ge genstand des Privatrechts oder ein Gegenstand des öffentlichen Rechts vorliege? Nun halte ich dafür, daß die Justiz durch die der Commission zugeordneren 4 Mitglieder des Oberappella tionsgerichts hinlänglich vertreten sei, und daß hier von der Verwaltungsbehörde nicht eine Ansicht wird geltend gemacht werden können, die nicht begründet sei. ImGegentheil scheint es mir, als ob die 4 Justizräthe schon dadurch ein Uebergewicht hätten, daß sie immer einen und denselben Gegenstand, nämlich das Justizfach vor Augen haben, während die Ministerialräthe aus verschiedenen Departements, die sich wiederum in ganz von einander verschiedene Branchen abtheilen, herbeigezogen werden. Zu dem ist die Administrativjustiz in ihrer Erschei nung etwas Neues; sie besteht in der schärferen Abgrenzung und Trennung der Justiz von der Verwaltung, und ist in neu erer Zeit erst seit dem Jahre 1806 aus Frankreich zu uns her über gewandert und bei Entwerfung der Verfassungsurkunde in Anwendung gekommen. Die Bestimmungen, welche im Competenzgesetz getroffen worden sind, werden oft nicht aus reichen, immer wird man auf die Wissenschaft zurückgehen müs sen, und dann kann es nur zweckmäßig erscheinen, wenn der bereits mit der Sache vertraute Rath dem Vortrag bei der Com mission beiwohnt. Wollte man behaupten, es würden dadurch, daß der Verwaltung ein Vorzug g geben werde, die Rechte der Privaten verletzt und es sei dies überhaupt eine Ungleichheit, so mache ich dagegen darauf aufmerksam, daß auf der andern Seite der Justiz dadurch wieder ein großer Vorzug cingeräumt ist, daß, wenn Stimmengleichheit eintrilt, die Sache, als der Justiz qnheimgefallen, erklärt werden muß. Abg. v. p. Ma per: Was sowohl der Herr Staatsmini ster angeführt als auch zuletzt der geehrte Abg. Sachße zur Unterstützung des Gesetzentwurfs vorgebracht, hat mich nur in der Ansicht bestätigen müssen, wie dringend nothwendig es sei, dem Amendement Folge zu geben, welches die Deputation ge stellt hat. Wenn der Herr Staatsminister und der letzte ge ehrte Sprecher darauf aufmerksam machten, es handle sich hier — in der Commission — nicht um eine Entscheidung der Sa - che, sondern nur um eine Vorfrage, nämlich um die zu ent scheiden, vor welche Behörde das Recht zur Entscheidung kom- ! men solle, so ist das ein schlagendes Argument für die Deputa tion, denn in sehr vielen und gerade in den prägnante sten Fällen wird diese Vorfrage mit der Hauptsache zusam menfallen, nämlich: ob der Rechtsweg gegen einen Act der Staatsverwaltung zuzulassen sei? Wenn hier entschieden wird, der Rechtsweg fei nicht zulässig, so ist auch in der Re gel damit dasRecht selbst verloren; denn die Verwaltung hat ihren eignen Weg verfolgt, von dem sie nicht zurückgeht und dann ist die Privatperson um ihr Recht gebracht. Dies sind die Fälle, welche wohl öfter Gelegenheit bieten dürften, von der obersten Behörde Gebrauch zu machen. Wenn nun diese dem Gesetzentwürfe zufolge zusammengesetztw"d, so werden dadurch eine solche Menge Irregularitäten in die Zusammensetzung der Behörde und in das Verfahren derselben gebracht, daß ich über zeugt bin, es müsse sich jeder Jurist schon beim bloßen Anblick derselben abgeschrcckt fühlen, einer solchen Bestimmung beizu treten. Wenn nämlich zuerst die Ausnahme darin enthalten ist, daß von dcn.8 Richtern nur 7 vom Könige ernannt werden, während der 8. Rath gewissermaßen als Patrimvnialrichter von dem betheiligten Ministerio ernannt wird, so liegt schon in dieser Zusammensetzung eine Irregularität, die man in Sachsen nicht gewohnt ist, bei einer Behörde vorzusinden. Wenn fer ner der zugezogene 4. Rath das Vorrecht hat, feine Sache auch mündlich zu verfechten, während die betheiligte Privatperson dies nur schriftlich thun kann, so liegt darin offenbar eine Cu- mulation zu Gunsten der Verwaltung: nur das schriftliche Ver fahren bleibt der Partei, das mündliche aber und das schriftliche obendrein der Verwaltung. Daß hierin offenbar eine Prägra- vation der Partei liegt, leuchtet von selbst ein. Eine dritte Ir regularität im Verfahren liegt darin, daß, wahrend in allen übri gen Rechtssachen das Prcceßverfahren mit dem Schluffe der Acten geschlossen ist, hier durch den 4. Rath das Verfahren von vorn an gehen kann, und zwar um so gefährlicher für die Partei, weil dasselbe nun mit aller Beredsamkeit und aller Gewandtheit ge führt werden kann, die dem gedachten Ralhe nur zu Gebote steht, während die betheiligte Privatperson ohne Kenntniß da von, und ohne Schutz bl ibt. Endlich ist noch jener wichtige Punkt zu berücksichtigen, dessen Irregularität schon beim bloßen Anblicke schreckt, nämlich der, daß der betheiligte 4. Rath, der zur Commission zugczogen werden soll, of fenbar Richter und Partei in einer Peison ist. Gerade der Grund, warum er zugezogen wird, bestätigt diese Behauptung. Es soll nämlich nicht genügen, daß vier befa ¬
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