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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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so muß Mindestens der Zweifel entstehen, ob der Richter die Strafe nicht alternativ zuerkannt habe, und dann würde noth- wendig hinzugefügt werden müssen: „dafern die Verwandlung der ^Geldstrafe in Gefängnißstrafe später nvthwendig werden sollte." Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat be reits anerkannt, daß ihm das Auskunftsmittel nicht ganz an genehm ist; allein eine Jncongruität liegt vor. Dem Ministe rium ist hierbei ein Optimismus gewiß nicht vorzuwerfen, wenn es auf Abänderung einer Bestimmung antragt, wornach der Complice, welcher gelinder bestraft werden sollte, bei der Voll streckung des Erkenntnisses härter daran kommt, als derjenige, welcher nach dem Erkenntnisse als der schwerere Verbrecher mit der größer» Strafe belegt werden sollte. Uebrigens freuet es mich bei dieser Gelegenheit in der Kammer eine Aeußerung gegen den Optimismus zu hören, und das Ministerium kann nstr wünschen, daß die Kammer dies immer vor Augen haben möge. Bis jetzt hat es wenigstens nach den vielen Amende ments, die hier und da zu Gesetzentwürfen gestellt worden sind, nicht diejAnsicht gewinnen können, daß die Kammern dem Optimismus abhold seien. Daß nicht auf Gefängnißstrafe erkannt werden soll, liegt wohl in der Fassung des Entwurfs, wenn eS heißt: „hat der erkennende Richter im Urthel das Maas der Gefängnißstrafe auszudrücken, statt deren die Geldstrafe eintritt." Man hätte auch sagen können: „in den Entscheidungsgründen." Abg. Sachße: Was der Abg. Eisenstuck von der Incon gruität der Bescheidertheilung in solchen Fällen anführt, was in der Wirklichkeit sich schwerlich so verhalten wird, hat mich be stimmt, mich dafür auszusprechen, daß nach dem Vorschlag der ersten Kammer aus der sogenannten Novelle, die Worte: „wegen der persönlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden" weggelassen würden, damit nicht bloß auf öffentliche Be amte, sondern auf Alle, gegen welche eine Geldstrafe erkannt wird, die hier getroffene Bestimmung Anwendung leiden müß te, In den meisten Rügensachen werden, wenn man voraus sehen kann, die Person sei im Stande, die Geldstrafe zu erlegen, aus Rücksicht der Milde Geldstrafen zuerkannt. Mit völliger Gewißheit läßt sich das aber nicht immer vorauswissen, denn es ist häufig der Fall, daß die Strafe durch Execution eingetrie ben werden muß, und es kommen die Unzuträglichkeiten zum Vorschein, welche die Deputation durch ein Exempel heraus stellt. Wenn aber die Stelle: „ wegen der persönlichen Ver hältnisse des zu Bestrafenden " wegfällt, so würden in allen Fällen, wo auf Geldstrafe erkannt wird, zugleich die Worte: „stattGefangniß"in dasUrthelbekenntnißzu bringen sein, und obschon es nicht ganz angenehm sein mag, wenn des Wort: „Gefangniß" mit publicirt wird, so liegt doch in dem Ausdrucke „statt" der Trost, daß es nicht dazu kommt. Die Entschei dungsgründe übrigens, welche von dem Abg. Eisenstuck ange führt wurden, gehören weder in den Bescheid, noch in besondere Entscheidungsgründe. Unmöglich kann man die betreffende Bestimmung der Verfafsungsurkunde so weit ausdehnen, daß über jeden Groschen mehr oder weniger Entscheidungsgründe gegeben werden müssen. Auch würden andere Gründe der Verwandlung in Geld, als Bezug auf das Gesetz zu entbehren sein. Appellationen sind allerdings gegen das Maas der Geld strafe denkbar, und es wird im Ermessen der Betheiligten liegen, ob sie es ihrem Interesse angemessen finden, wegen einer größern oder geringem Differenz Appellation eknzuwenden und viel leicht eine gehoffte Reformatoria auszubringen. Abg. Braun: Es ist vorhin beispielsweise von einem Bürgermeistergesprochen worden, welcher verletzt werden könnte, wenn gegen ihn das Wort „Gefangniß" ausgesprochen würde; allein ich glaube, die Stellung eines solchen wird nicht schlechter. Jeder, wer das Criminalgesetzbuch und namentlich die Artikel 20 und2l kennt, weiß auch, daß, wenn zufällig der Denunciat nicht in dieser"amtlichen Stellung wäre, er mit verhältnißma- ßiger Gefängnißstrafe belegt werden würde. Der Richter spricht nur das aus, was in dem Gesetze enthalten ist. Wo bleibt aber die gerühmte Gleichmäßigkeit, wenn gegen Staatsdiencr und Communalbeamte nicht einmal das Wort Gefangniß aus gesprochen werden darf, während gegen den armen Proletarier in demselben Falle die Gefängnißstrafe vollzogen wird? Da rauf, ob der in der Erläuterung gedachte Fall häufig oder selten vorkömmt, kann nach meiner Meinung nichts ankommen. Das Gesetz ist eineallgemeineBestimmung und betrifft daher sel tene wie häufig vorkommende Fälle. Ich gebe der Kamm er zu be denken, ob die Rücksicht auf die Ehre des Jnculpaten so stark ist, daß in Hinsicht auf dieselbe die Gleichmäßigkeit der Strafe, welche Gleichmäßigkeit allerdings, wie die Deputation selbst an- giebt, nach der zeitherigen Gesetzesvorschrift in manchen Fällen verletzt wird, aufgehoben werden dürfe und solle. Abg. Eisenstuck: Man hat bei der jetzigen Discussion immer den Fall vor Augen gehabt, als ob in der Zeit zwischen der Untersuchung und der Vollstreckung der Strafe derjenige, welchem die Strafe zuerkannt wird, in traurige Vermögens verhältnisse geriethe; ich glaube aber, daß alle Untersuchungen, in welchen auf Geldstrafen zu erkennen ist, von unendlicher Dauer nicht sein werden, und der Fall selten eintreten dürfte. Ferner darf ich nicht verschweigen, daß, wenn wir einmal eine Scala von Strafen haben, wenn in dieser Scala die Geld strafe unter der Gefängnißstrafe steht, es im Ganzen dem GListe unsrer Gesetzgebung entsprechen wird, wenn man in der Ge fängnißstrafe etwas die Ehre mehr Verletzendes erblickt, als in der Geldstrafe. Es ist bisher so gewesen, es ist stets so gewe sen. Sie können es finden in des seligen Carpzovs Decisio- nen und Constitutionen. Man hat in der Praxis vor und nach dem Criminalgesetzbuche auf Geldstrafen nicht alternativ er kannt, und in Fällen, wo man einem Andern Gefängnißstrafe zuerkannt hätte, Jemand Geldstrafe zuerkannt, um ihn em pfindlicher zu treffen, und die Fälle sind so verschiedenartig, daß,- wenn ich in die Casuistik eingehen wollte, ich nach dem Exempel des Deputationsgutachtens, «ine ganze Menge
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