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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tritt und die Decision in der gegebenen Fassung genehmigt? — EinstimmigJa.— Referent 0. v. Mayer geht zum Vortrag der fünften No velle zu Arr. 163 über (siehe dieselbe nebst Motiven in Nr. 6 der Verhandlungen der ersten Kammer, Seite 64). Das Deputationsgutachten lautet: 5. Zu Art. 163. Durch die hier vorgeschlagene Bestim mung soll die Frage entschieden werden, ob zur Vollendung des Verbrechens des Raubes die Ansichnahme (Apprehension) frem den Eigenthums erforderlich sei, oder mit andern Worten: ob jeder vollendete Raub einen vollendeten Diebstahl in sich begrei fen müsse oder nicht? und worin letzterenfalls eigentlich das Kennzeichen der Vollendung eines Raubes bestehe? Die Vor lage entscheidet sich für die verneinende Meinung, und nennt als Kriterium der Vollendung die in gewinnsüchtiger Absicht verübte Gewalt an einer Person. Die erste Kammer ist dieser Ansicht beigetreten, und hat, um einem anderweiten Zweifel zu begegnen, ob unter dem Worte „Gewalt" auch die der Anwen dung von Gewaltthätigkeiten nach dem Artikel selbst gleichste henden gefährlichen Drohungen zu verstehen, der Novelle fol gende Fassung gegeben:/ „Zu der Vollendung des Verbrechens des Raubes ist nur die Anwendung von Gewaltthätigkeiten oder Drohungen, nicht auch die erfolgte Zueignung fremden Eigenthums erfor derlich." Nach der Uebcrzeugung der Deputation ist die vorlie gende Rechtsfrage keineswegs ganz zweifellos. Abgesehen da von, daß nach römischem, gemeinen und dem früheren sächsischen Rechte der Raub unbestritten unter die Entwendungen subsu- rnirt und nur als eine besonders gefährliche Gattung der letzte ren betrachtet, darum aber unter eigenem Namen mit härterem Strafen bedroht wurde; abgesehen, daß nach gemeinem und juristischem Sprachgebrauche der Ausdruck „rauben" stets den Begriff des Nehmens, Wegnehmens, Fovtführens und Entfüh rens nothwendig in sich schließt (wie denn sogar der Kirchen diebstahl in der Osroliiw als Kirchcnraub prädicirt wird); so geben auch insbesondere die Worte des Artikels 163 uird die ständischen Verhandlungen über das Criminalgesetzbuch kein völlig sicheres Anhalten dafür, daß man beim Raube von dem Ansichnehmen des fremden Eigenthums ganz abgesehen, und nur auf die Absicht sich beschränkt hätte. Die ständischen Vet- handlungen betreffend, so ist unter andern im Deputationsbe richte der zweiten Kammer (Beil. z. ill. Abth. 1. Samml. S- 107) zum Artikel 163 (sonst 155) gesagt: „bei allen Entwen dungen, also auch der gewaltsamen (d.i.demNaube)u.s.w. Im Deputationsberichte der ersten Kammer aber (Beil. z. II. Abth. 1. Samml. S. 106) ist nur soviel behauptet worden, „daß es gleichgültig sei, ob die Gewalt oder die Drohungen be vor oder nachdem sich der Räuber des Gegenstandes bemäch tiget hat, angewendet worden": eine Behauptung, die den Satz, daß eine Entwendung, gleichviel obvor oder n a ch ver übter Gewalt, wirklich erfolgt sein müsse, keinesweges aus schließt. Vergleicht man ferner die Bestimmungen der Artikel 233, dann 145,148, 157,158,160,166 bis 170 u. A. un ter sich Md mit den ständischen Verhandlungen darüber, und macht davon Schlüsse auf die eigentliche Bedeutung der im Art. 163 gebrauchten Ausdrücke, so kann man, wie namentlich in den . Jahrbüchern für Sächf. Strafrecht von Watzdorf und Sieb- drar, I. Bd. 1. Heft. Zwickau 1839. S. 53 ff. II. 43. sehr scharfsinnig erörtert worben ist, eine gewisse Ueberzeugung davon kaum erlangen, daß die Absicht der Gesetzgebung wirk lich gewesen sei, außer der verübten Gewalt von aller und jeder äußeren Handlung beim Raube so gänzlich abzusehen, daß ne ben jener Gewalt die bloße Absicht einer Entwendung zur An nahme eines vollendeten Raubes genügen solle. Allein sogar die eigenen Worte des Art. 163, verglichen mit denen des Art. 223, schließen die Ansicht nicht aus, daß zur Vollendung des Raubes die Apprehension erforderlich sei.' Lesen wir im Artikel 163, daß der Raub darin besteht, daß Jemand, um sich frem des bewegliches Gut zuzueignen, gegen Personen Gewalt ausübt, so scheint der Schluß sehr nahezu liegen, daß sonach die wirklich erfolgte Zueignung zum Begriff nicht nothwen dig sei. Allein damit ist die Sache nur nicht erschöpft. . Auch nach Art. 223 ist der Begriff des Diebstahls von „der Ab sicht" abhängig gemacht, sich die fremde bewegliche Sache, edoch ohne Gewalt an einer Person, zuzueignen, ohne daß Jemand darum behaupten wird, es genüge zum Begriff der Vollendung des Diebstahles die bloße Absicht der Zueignung ohne eine andere erkennbare äußere Handlung. Sonach kommt alles auf den Begriff des Wortes „zueignen" 'qn. Der Art. 223 unterscheidet ganz genau zwischen': zu e i g N en, und: an sich nehmen, und Art. 225 sagt ausdrücklich, dgß der Diebstahl vollbracht sei, sobald der Dieb die Seiche an sich ge nommen habe. Zueignen bedeutet also: eine körperlich ergrif fene Sache als sein Eigenthum haben und behalten wollen, während „an sich nehmen" der bloße'Act der Ergreifung ist. Hieraus ergiebtstch, daß nach den im Art. 163 und 223 gegebenen Begriffsbestimmungen desRaubes und Diebstahles (welche bis auf den charakteristischen Unterschied der Gewalt im Wesentli chen gleichlauten) bei beiden Verbrechen, um für vollendet zu gelten, die erfolgte Zueignung nicht erforderlich ist, wohl über, daß beim Diebstahle die Ansichnahme erfolgt sein muß. Ob ttssn diese letztere — die Ansichnahme, Apprehension fremden Eigen thums — beim Raube zu dessen Vollendung ebenfalls erforder lich sei, darüber schweigt das Criminalgesetzbuch/ und die Aus legungskunst findet für die bejahende wie für die verneinende Meinung wenigstens nicht unerhebliche Gründe. Unter diesen Umständen, und da sonach eine Lücke im Criminalgesetzbuche zu sein scheint, welche nach den vorliegenden Motiven verschie denartige und im Principe von einander abweichende Erkennt nisse bereits zur Folge gehabt hat, erscheint es,, zumal bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes, allerdings angemessen, eine authentische Interpretation eintretett zu lassen. Bei Erwägung der Frage, welcher von beiden Ansichten man beizupflichten habe, ist zuvörderst nicht zu verkennen, daß durch Annahme der Novelle unser Gesetzbuch in Bezug auf den Thalbestand des Raubes zu den härtesten gehören wird, welche eristiren. Das würtembergische Gesetzbuch Art. 311, der ba dische Entwurf Art. 371 u. A. verlangen zur Vollendung des Raubes in der Regel eine erfolgte Ansichnahme. Selbst das harte österreichische Gesetzbuch statuirt Art. 170 ff. einen mit telst verübter Gewalt, oder lebensgefährlicher Drohung ver suchten Raub, währendkünftig nach der Novelle, zumal in der von der ersten Kammer gegebenen Fassung, es in Sachsen beinahe gar keinen versuchten Raub mehr geben kann, sondern fast jeder Versuch des Raubes als vollendeter Raub anzusehen sein wird.' Wenigstens wird dies von jedem durch Drohung versuchten Raube gelten. Allerdings sind der verübten Gewalt im Art. 163 auch solche Drohungen gleichgestellt, welche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verbunden sind, aber woher soll der Richter diese Beschaffenheit der Drohungen in ge ringeren Fällen erkennen, wenn auf einenErfolg derselben nicht 1*
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