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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Schon in der mosaischen Schöpfungsgeschichte lesen wir: Und Gott nannte das Licht Tag und die Finsterniß Nacht. So ward aus Abend und Morgen der erste Tag w. Also liegt es in den urältesten Begriffen des Menschengeschlechts, daß man nur zwischen Tag (Licht) und Nacht (Finsterniß) unterschied. Wollte man hier einen noch stringenteren Begriff einschieben, so würde man darauf zurückkommen müssen, es mathematisch zu bestimmen, wenn die Nacht eigentlich ihren Anfang nimmt. Dem träte aber wiederum das Bedenken entgegen, daß in un serer Breite ein gewisser Zeitraum nach Sonnenuntergang ein tritt, von dem man nicht sagen kann, es sei Nacht, wenn man sich nicht in Widersprüche verwickeln will. Die Zeit der herein brechenden Dämmerung, die zwischen den Sonnenuntergang und den vollen Eintritt der Nacht fallt, ist bei uns länger als in andern Gegenden, namentlich in den südlichen Zonen. Das ist auch vielleicht der Grund, warum das römische Recht keine Definition der Nacht enthalt, weil in südlicher gelegenen Ge genden nach dem Sonnenuntergänge der Eintritt der Nacht weit schneller erfolgt, als bei uns, und also ein gewisser Zeit raum zwischen dem Sonnenuntergänge und der Nacht nicht unterschieden wird. Es liegt also in der Natur der Sache, daß nur der Eintritt und die Dauer der Dunkelheit als ein sicheres Kriterium bei uns angenommen werden kann, wenn es sich fragt, was unter Nacht zu verstehen sei. Denn der Eintritt und die Dauer der nächtlichen Dunkelheit ist, wie im Deputa tionsgutachten gesagt wird, etwas, in die Sinne Fallendes, durch die Sinne Wahrnehmbares und von Jedermann Erkennba res. Es weiß Jeder, wenn die Dunkelheit eintritt, wenn sie noch dauert, und wenn sie aufhört.' Auf das übrige kommt hierbei nichts an; namentlich kann der Umstand, ob Jemand schlaft oder nicht schlaft, hier nicht in Betracht kommen, es ist dies eine sehr relative Sache. Will man behaupten, es sei ein sprachlicher Widerspruch, wenn man die Zeit des Abends zur Nacht zahlen wolle, so muß ich darauf erwiedern, daß die Definition der Nacht als die Zeit der nächtlichen Ruhe wenig stens eben so viel Widerspruch kn sich enthält. Im Sommer z. B. dauert die nächtliche Ruhe in der Stadt noch lange fort, wenn die Sonne schon hoch am Himmel steht, wohingegen Niemand auf den Gedanken kommen wird, diese Zeit zur Nacht zu rechnen. So weit kann zwar die Interpretation nicht füh ren, daß man mit der Sprache in directen Widerspruch kommt. Allein aller und jeder Widerspruch wird beseitigt, wenn man die nächtliche Dunkelheit als das einzige Kriterium annimmt. Es kann ferner hierbei nichts darauf ankomm'en, ob der Mond scheint, oder die Straßenlaternen brennen, oder die Häuser in nerlich erleuchtet sind. Ist die Dunkelheit der Nacht eingetre ten , so hat der Dieb des Mondes und anderer Beleuchtung unerachtet weit freiern Spielraum, als am Tage. Im Ge- gentheil dürfte er gerade in den Schlagschatten, die beim Mond schein Hauser und andere Gegenstände werfen, ferner in den Winkeln, wo die Straßenlaternen u. s. w. nicht hinreichen, dieselbe Sicherheit finden, wie bei stockfinsterer Nacht, wenn er in diese Schlagschatten hineinfahrt, oder sich in die düstern Winkel verbirgt. Diesen Grund also könnte ich nicht für wich- . tig genug halten, um von meiner Ansicht zurückzugehen. Noch erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, wie die Erfah rung in neuerer Zeit gezeigt hat, daß fast alle Diebstähle auf dem Lande zur Abendzeit begangen werden. In allen Steck briefen, die seit fünf Jahren erlassen worden sind, wird man finden, daß von 30 Diebstählen wenigstens 25 in die Zeit vor neun Uhr Abends fallen. Einen größeren Beweis für die Richtigkeit der Strafbestimmung kenne ich nicht. Wenn die Diebe nicht wüßten, daß sie in der Abendzeit weit sicherer sind, und den Diebstahl viel leichter ausführen können, als zu ande rer Zeit, so würden sie diese Zeit gewiß nicht vorzugsweise wäh len. Da nun die Diebe in der Mehrzahl der Falle gerade diese Zeit zur Ausführung ihres Vorhabens benutzen, so geht daraus hervor, daß das eine gefährliche Zeit für das Eigenthum sein müsse. Wenn man endlich sagt, es würde diese Bestimmung zu einer großen Härte führen, so glaube ich nicht, daß die Härte viel größer sein wird, als bei der andern Auslegung. Allerdings wird es nicht zu vermeiden sein, daß der Dieb, der nach sechs oder sieben Uhr Abends im Dccember stiehlt, nun höher bestraft wird, als nach der Meinung der Majorität der Fall sein würde. Allein dagegen wird auch nicht ein Diebstahl früh um vier oder fünf Uhr im hohen Sommer zu den nächt lichen gezählt werden, wie nach der Auslegung der Majorität. ^Da aber die Diebstähle vor Mitternacht die gewöhnlicheren und häufigeren sind, so glaube ich wohl, dürfte es zweckmäßig sein, sich für ein Princip zu entscheiden, was richtiger und leicht er kennbar ist, und in seiner Anwendbarkeit keinen erheblichen Zweifel läßt, während die Ansicht der Majorität etwas weiter nicht für sich hat, als den Grund der größer» Milde. Ich ge höre nicht zu denjenigen, welche bei Abfassung des Criminalge- setzbuchs von dem Princip der Härte ausgegangen sind; allein es handelt sich hier eigentlich weder um eine Schärfung, noch um eine Milderung, sondern um die Rechtmäßigkeit der Aus legung einer Strafbestimmung. Es würde aber eine höchst irreguläre und sich selbst widersprechende Auslegung sein, wenn man einen so relativen, unvollkommenen und unerkennbaren Begriff, als den der nächtlichen Ruhe zum Grunde einer ge schärften Strafe machen wollte. Königl. Commiffarv. Groß: Ich muß mich gegen die Auslegung der vorliegenden Erläuterung von Seiten des Herrn Referenten verwahren, wenn er annimmt, daß der Begriff der nächtlichen Ruhe in jedem concreten Falle nach dem besonderen Verhältnisse bemessen werden, und die erkennende Behörde auf die in dem einzelnen Falle eingetretene öder nicht eingetretene nächtliche Ruhe der Hausbewohner Rücksicht nehmen soll. Das liegt nicht in der Erläuterung, sondern es ist gesagt: „die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe", also die Zeit, wo nach allgemeiner Gewohnheit die Bewohner eines Orts der nächt lichen Ruhe pflegen. Wenn ferner der Herr Referent anführt, daß nach seiner Erfahrung die meisten Diebstähle in der Zeit bis zu 9 Uhr Abends verübt würden, so kann ich zwar dem nicht widersprechen; allein nach den Beobachtungen, die ich bei den
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