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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 295. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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gesprochemEshat sich darüber, was bei der,Ermittelung Huxch Sachverständige erforderlich sei, mehrmals eine Disparität der Ansichten in der Kammer gezeigt. Während man gewöhnlich behauptet, es müßten drei Sachverständige, adhibirt werden, und zwar hon jedem Lh'eile einer, von dem Richter der dritte gewählt, um einen Satz durch das Ermessen Sachverständiger in klares Licht zu setzen, so ward,dagegen bei andern Gelegen heiten, namentlich von Seiten der Staatsregierung geäußert, und es fand dies auch bei mehreren Mitgliedern in der Kammer Anklang, daß dazu einSachverständiger auch schon ausreiche. Won welcher Meinung ist man nun ausgegangen, sowohl bei der§. 49., wo die Rede ist.von Erstattung von Arüchten-rc., als bei dertz. 66., wo ebenfalls d'es Gutachtens sachverständi ger Personen gedacht wird? Sollen im Exekutionsverfahren stets drei Sachverständige erforderlich sein, oder soll ein Sach verständiger genügen? und soll die Wahl lediglich dem Richter zustehen? Könrgl. Commissakr v. ELnert: Um auf die letzte Frage zuerst zu kommens so liegt im Gerste des ganzen Gesetzes, daß dem Richter eine größere Thätigkelt und der richterlichen Amtirung ein weiterer Spielraum eröffnet werden soll, als es bisher der Fall war. In dieser Beziehung, und wenn es auf das Gutachten von Sachverständigen ankommt, genügt es, wenn der Richter Jemanden, den er für competent hält, dar über fragt und sich auf das Gutachten desselben verläßt. . Es ist also nicht von Zuziehung von drei Sachverständigen die Rede, am wenigsten davon, daß die Parteien dergleichen, be nennen, und sich wo irgend möglich über diese Denomination noch streiten und prozessiren sollen, sondern nur davon, daß der Richter das Gutachten Sachverständiger vor sich' hat, um darauf bauen zu können. Er kann nach Befinden einen oder auch mehrere zuziehen, um seine Meinung zu bilden. Dies zur Beantwortung der letzten Frage. Es steht aber noch, eine andere Frage, nämlich die Meinung des Abgeordneten, der zuletzt gesprochen, wie es im Wege der rechtlichen Entscheid ung für unvexernbarlich zu halten sei, daß Derjenige, welcher Etwas zu leisten verurtheilt wäre, noch die Wahl haben solle, in wiefern er dem Erkenntniß entsprechen wolle oder nicht. Die Sache steht auf dem juristischen. Standpuncte allerdings so, wie der Abgeordnete meint. Denn wenn irgend Jemand ver urtheilt worden, das Kleinste zu gewähren, so ist es juristisch nicht anders anzunehmen, als daß dem Erkenntniß buchstäb lich nachgegangen werde, und daß Derjenige, welcher eine Forderung zu machen hatte, die ihm durch Urfhel und Recht zugesprochen worden, darauf bestehen könne, davon; nicht ab zugehen, wenn auch durch die Renitenz des Gegners dessen Bermögenszustand gefährdet wird. Juristisch kann man daher nichts Anderes wünschen, als daß dem nachgegan- gen werde, so wie es in der Paragraphe gestellt ist. Derje nige, welcher berechtigt ist, soll die Wahl haben, was gesche hen soll, Derjenige aber, welcher nicht folgt und renitirt, ist nicht zu bedauern, denn er trägt seine Schuld, er verdient kein Mitleid , selbst dann nicht, wenn er als Opfer seiner Renitenz fallt. In .dieser Hinsicht möchte ich also glauben-, daß es bei der Paragraphe zu lassen wäre. Referent v. Schröder: Auf das, was der Abg. Roux und der König!. Commissair bemerkte, habe ich nur zu erwäh nen, daß ja schon in der §. 42. eine diesfallsige Ausnahme ge macht worden ist; dort heißt es: es soll dem Gläubiger zu feinem Rechte verholfen werden, jedoch wäre das Bedürfniß des Schuldners zu berücksichtigen, und es solle hierbei die mög lichste Schonung stattfinden. Wenn also hier schon die Scho nung des Beklagten berücksichtigt wird, so glaubte die Depu tation,. daß es hier wohl auch ausführbar sei, jene. Motive geltend zu machen, zumal dadurch dem obsiegenden Kheile kein Recht entzogen wird, und es kann daher auch diese Schonung dem Verurtheilten gewahrt werden. Abg. R oux: Der Referent bemerkte, um mich zu wider legen, daß ich ja bei tz. 42. mein Lut gegeben habe, und daß dort auch von der möglichsten Schonung des Beklagten die Rede sei. Allein nicht meine Abstimmung bei tz. 42., und daß ich da nicht determinirt und unbedingt einen Abänderungsan trag gestellt habe, kann mir eingehalten werden. Vielmehr würde, wenn mich der Referent an tz. 43. erinnert hätte, um mich einer Jnconsequenz zu zeihen, derselbe scheinbar eher Recht gehabt haben, denn tz. 43. spricht wenigstens im Satze a. da von, daß der Billigkeit ein Vorrang vor dem strengen Rechte eingeräumt und daß namentlich die Vollstreckung nicht ausge übtwerdensolle an unentbehrlichen Kleidungsstücken. Ich habe aber dagegen Nichts eingewendet, weil dies bis jetzt so gewesen und »veil ich nicht dafür bin, bei diesem Gesetz, in Rücksicht, daß wir einer neuen Prozeßordnung entgegen sehen, einen so gewaltigen.Sprung zu machen, und weil ich nicht der Mei nung bin, daß man auch bei der Rechtspflege die Billigkeit so ganz aus den Augen setzen müsse. Hier aber soll nach dem Vorschläge der Deputation etwas Neues eingesührL werden, indem bis jetzt der Satz unbestritten feststand, daß, wer eine Leistung zu fordern hat, sie auch fordern dürfe und Niemand ihm die Geltendmachung dieses Rechtes ahsp,rechen.fönne. Abg. Eisenstuck: Das größte Recht ist zuweilen das größte Unrecht. So ist es auch hier; ich kann nicht bergen, daß das Gesetz und die Paragraphe, so wie sie vorliegt, kann zu den höchsten Grausamkeiten und Barbareien führen. Auch kann ich dem nicht beipflichten, als ob schon jetzt ein solches Gesetz bestände und jetzt darnach gehandelt würde. Keineswegs ist das der Fall. Es kann doch nicht die Absicht sein, Jemanden wegen Herstellung eines Weges oder eines Schlagbaums in 10, 20,000 Lhlr. lAeldstrafe oder 6 Monate Gefängniß zü verurtheilen. So eine grausame Idee wird man doch nicht -aben wollen in dem Sächsischen Rechte, wenn ein Krotzköpf dem andern trotzt, und hierdurch die Frau und die ganze Fa milie untergehen soll. Es wird daraus nicht gefolgert werden, es geschehe ihm Rechü Ich glaube, man kann in allen Aist gen zu weit gehen, so auch hier. Wenn man nun durch ge- indere Mittel das erlangen kann, was das Urthesi und Recht HUgesprochen, so sehe ich nicht ein, warum es darauf ankömmm
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