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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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M k t L h e § l rr tt g e rr über die Verhandlungen des -Landtags. *^^326 Dresden, am 12. December. 1837. Zweihundert und achte öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 21. November 1837. (Beschluß.) Mündlicher Vortrag über den Antrag des Abgeordneten Atenstädt wegen Verwendung der Generalbrandkaffenbestände. — Vera- thung des Dekrets vom 6. November 1837, den Entwurf zu einem Gesetze gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose betreffend. — Berathung des Berichts der 1. Deputation, den Entwurf zu dem zweiten Theile des neuen Militairstrafgesetzbuchs betr. — Abg. Atenstad t: Mein jetziger Antrag war hervorgegan gen aus dem Beschluß der Kammer, das Brandkassengcsetz vom 14. November 1835 noch einer Revision zu unterwerfen. Dcv durch war das Erscheinen desselben noch auf eine ungewisse Zu kunft verwiesen worden. Der Zweck meines Antrags geht daher dahin, eine Wohlthat, welche dieses Gesetz zusschert, schon jetzt ins Leben zu rufen. Durch das Gesetz vom Jahr 1835 und des sen 71. ß. war nämlich bereits genehmigt worden, daß mit der Bildung der neuen Brandkasse nicht nur die Bestände der bishe rigen , sondern auch die Bestände der vormaligen Generalbrand kasse zusammengeschlagen, außerdem aber der Kaffe noch ein Kredit von 50,000 Thlr. eröffnet werden solle bei der Staatskasse zu dem Zweck, um einen Vorschußfonds zu bilden zu schnellerer Abzahlung der Brandvergütungen und zu Erleichterung der Ge- baudebesitzer in Aufbringung der Beitrage. Seit dem Schluß des Jahres 1836 sind indessen die Bestände der Generalbrand kasse zinsbar angelegt worden bis dahin, wenn das Gesetz ins Lebentretenwerde. DagegenhatmaneineVerordnunguntcrdem I. August dieses Jahres erlassen, daß, so lange die Brandversi cherungsbeitrage auf einen Termin 4 Gr. nicht überstiegen, 8 Pf. vom Hundert auf jeden Termin mehr ausgeschrieben werden sollten ganz zu demselben Zweck, um einen Vorschußfonds zu bilden zu schnellerer Abzahlung der Brandvergütungen und zu Erleichterung der Hausbesitzer in Aufbringung der Beitrage für den Fall, wenn außergewöhnliche beträchtliche Brandschaden entstehen sollten. Wird mein Antrag angenommen, so würde es dieser mehr auszuschreibenden 1 Gr. 4 Pf, jährlich vom Hundert auf die Termine 1837, 1838 und 1839 nicht bedürfen, weil dann der Fonds, der hierdurch erst gebildet werden soll, schon' vorhanden sein würde. Ich bezwecke nämlich durch meinen An trag,- daß zu den Vorrathen, die jetzt schon in der Kasse vorhan ¬ den sind, schon jetzt und unerwartet der Wirksamkeit des Brand kaffengesetzes von 1835 die Bestände der alten Generalbrandkaffe zu einem solchen Vorschußfonds zusammengeschlagen, und daß der Kredit, der erst für den Fall der eintretenden Wirksamkeit des neuen Gesetzes eröffnet werden sollte, der Brandkasse schon jetzt eröffnet werde. Wird dieser Vorschlag angenommen, so würde, wie ich glaube, ein Fonds von 200,000 Thlr. zusammenkommen und sich folgendergestalt berechnen lassen. Die dermaligen Vor- räthe betragen nämlich 62,000 Thlr.; hierzu kommen etwas über 26,000 Thlr., welche eingehen sollen durch die auf den Termin Ostern 1837 mehr ausgeschriebenen 8 Pf. Es treten ferner hin zu ungefähr 66,000 Thlr. mit Hinzumhmung der Zinsen aus den Beständen der Generalbrandkasse; das wird jetzt schon eine Summe von 154,000 Thlr. betragen. Würde nun für den Fall, daß auch dieser Fonds noch unzureichend wäre, ein Kredit bei der Staatskasse in eben der Maße eröffnet , wie bereits in dem Ge setz von 1835 beschlossen worden ist, so würde sich eine Summe von 200,000 Thlr. bilden, die für alle Falle hinreichen dürfte. Die Vortheile der Brandkaffeninteressentm würden aber diese sein, daß sie, wenn nicht außerordentliche Brandschäden eintre ten, nicht die 1 Gr. 4 Pf. jährlich auf die Termine 1837, 1838 und 1839 mehr aufzubringen hätten, nur um den Vor schußfonds zu bilden. Ich habe mir daher erlaubt, da ich da mals, als der Gegenstand zur Berathung an die Kammer kam, unvorbereitet war, den Antrag bestimmter zu entwerfen, und erlaube mir denselben der Kammer zur Unterstützung zu empfehlen. Er lautet so: „Im Verein mit der l. Kammer die hohe StaatS- regierung zu ersuchen, 1) mit Ausschreibung eines Zuschlags von acht Pfennigen auf jedes Hundert der Versicherungssumme, zu Bildung eines zum Behuf der schnelleren Befriedigung der Abgebrannten nöthigen großem Vorschußfonds und zur Erleich- s terung der Gebaudebefltzer bei vorkommenden beträchtlichen un gewöhnlichen Brandschäden, wie solche mittelst Verordnung vom 1. August dieses Jahres verfügt und in dem Ausschreiben vom 12. gedachten Monats angekündigt worden ist, auf die fol genden Termine bis mit Michael 1839 Anstand zu nehmen, viel mehr 2) schon jetzt und unerwartet der Wirksamkeit des neuen Brand'kaffengesetzes vom 14. Nov. 1835 §. 71., zu diesem Zweck die Bestände der Generalbrandkasse zu benutzen und solche, so wie das Wedürfniß sich zeigt, nach und nach flüssig zu machen, dafern aber 3) diese, ingleichen die in der Brandkaffe bisher schon zu diesem Behuf vorhandenen und anfgesammelten Bestände wider Erwarten dazu nicht ausreichen sollten, schon jetzt von dem in dem neuen Gesetz h. 71. unter 5. und 6. für diesen Fall eröff- j neten Kredit bei den Staatskassen Gebrauch zu machen.
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