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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Da aber jetzt die Staatsregierung und die Betheiligten sich darüber vereinigt haben, daß der Katharinenhof zu einemZweck benutzt werden soll, der mit dem ursprünglichen vollkommen im Einlaut steht, so kann auch gegen das Rechtmäßige einer solchen Verhandlung kein Zweifel erhoben werden. Graf Einsiedel: Es hat ein geehrtes Mitglied der Kam mer den Wunsch geäußert, daß das Alter der Kinder wohl et was herabgesetzt werden möchte. Wenn ich meine Meinung dabei aussprechen darf, so ist es die, daß ich diesen Wunsch theile, und man könnte wohl mit darauf antragen, der Re gierung diesen Punct zu näherer Berücksichtigung anheim zu stellen. Staatsminister v. Lin den au: Ich möchte den Herrn Grafen ersuchen, seinen Antrag bloß als Wunsch auszusprechen, um nicht dadurch zu einer abermaligen Verhandlung mit der H. Kammer grnöthigt zu werdest.. Präsid ent: Wenn Niemand weiter über den Gegen stand spricht, so dürfte nün wohl zur Abstimmung geschritten werden können. Vielleicht könnte aber soglnch der Namens aufruf eintreten, und ich würde die Frage an die Kammer richten: Ob sie sich auf das vorliegende allerhöchste Dekret bei fällig aussprechen wolle? DieKönkgl. CoMmiffarken entfernen sich, und die Kammer beantwortet diese Frage mit 34 gegen eine Stimme bejah end- -Werneinend erklärt sichHr. v. Carlo witz. Der Kammer zeigt v. Po fern an, daß wegen der Peti tion auf Beschränkung der Iagv und ein Wildschadengesetz ein Vereinigungsverfahrm stattgefunden habe, wobei aber die De putationen bei den Beschlüssen ihrer Kammern stehen geblieben seien, eine Uebereinstimmung also nicht zu erzielen gewesen sei. Die Kammer erklärt sich einstimmig, bei ihrem früher« Beschlüsse Zu beharren, es kann also eine Schrift in der Sache an die Regierung nicht abgelassen werden, was, wie der Referent bemerkt, um so unschädlicher sein dürste, da nach den Aeußerungen der Regierung auch ohne Antrag ein Ge setz über den in Frage stehenden Gegenstand zum nächsten Land tage zu erwarten sein dürfte. Auf die Beschwerde eines gewissen Lohse -zu Dippoldis walde wegen unverschuldet erlittenen Arrests und diesfallsiger Entschädigung hatte die I. Kammer einen Antrag allgemeiner Art an die Staatsregierung bringen wollen, der die Sache in der Hauptsache der Erwägung der Regierung anheim gab. Dieser Ansicht ist die Deputation der jenseitigen Kammer und Letztere selbst nicht beigetretcn, sie haben vielmehr bestimmt auf vollständige Entschädigung Lohses anzutragen beschlossen, und rath Amtshauptmann v. Biedermann an, dem vollstän dig beizutreten. Staatsminister v° Körmeritz: Ich muß darauf antragen, daß der Bericht der 4. Deputation jenseitiger Kammer der hie sigen Kammer vor der Beschlußnahme ausführlich mitgethrilt werbe, weil sich das Ministerium mt den darin ausgesproche nen Grundsätzen nicht emverstehm kann. Es iß nicht zu leug nen, daß ich, als mir der Bericht mitgetheilt wmde, mich ge ¬ gen den Referenten der,jenseitigen Kammer.erklärt habe, Wiedas Ministerium gern die Sache nochmals erwägen und im Ver- gleichswege eineEntschädigung anzubieten geneigt sein werde; al lein Grundsätze, wie hier im Berichte ausgestellt sind, z.B. es stehe nicht mehr in der Erwägung der Negierung, ob eine Entschädi gung zu geben fei, sondern es beruhe auf dem Beschlüsse der Stände, eine solche zu geben; dergleichen Grundsätze muß die Regierung bestimmt zurückweisen. Der Hr. Referent meinte, er würde früher der geehrten Kammer speziellere Daten mitge- theilt haben, wenn ihm die Akten vorgelegen hätten. Die Ak ten sind ofsizell an den Vorstand der Deputation abgegeben ge wesen. Wenn sie früher und auf den ersten Antrag nicht mit- getheilt worden sind, so beruhte dies darauf, daß, ohne die Beschwerde mitzutheilen, sofort die Vorlegung der Akten bean tragt wurde, worauf das Ministerium nicht emgehen konnte. Nach der Verfassungsurkunde haben die Stände Auskunft, nicht aber Vorlegung der Akten zu verlangen. Da das Mini sterium sah, daß die Auskunft ohne Mittheilung der Akten Kei nem genügen und verständlich sein werde, hat es die Akten mit getheilt. Der jenseitige Deputations-Bericht hat sehr richtig bemerkt, daß die Regierung sich bisher nur auf den Rechtsweg gestellt habe, und ein solcher Weg war auch der, auf den sich das Ministerium hier stellen mußte. Es kam der Petent bei dem Ministerium mit einer Beschwerde ein, nachdem er langst schon den Prozeß angestellt und auf Entschädigung und Sachsenbuße geklagt hatte, während der Prozeß noch schwebte. Er mußte hierbei abfällig beschieden werden, da es rein eine Beschwerde über den Civilprozeß war. Er kam dann nochmals mit einer Vorstellung über seinen Prozeß ein und mußte ebenfalls brschie- i den werden, daß man in den Prozeß selbst nicht eingreifen i könnte. Nachdem er nun mitseiner Klagetheils durchaus, theilS in angebrachter Maße abgewicsen worden war, kam derPetent i mit einer andern Vorstellung beim Ministerium ein, setzte seins auf einige Tausend Lhaler berechneten vermeintlichen Schäden, mit denen er gleichwohl durchaus theils angebrachler Maßen, theils schlechterdings abgewiesen war, aus einander, bat um Wiederaufnahme der Untersuchung und Auszahlung der Ent schädigung. Ein solches Gesuch mußte ganz unberücksichtigt bleiben, denn was sollte ihm die Wiederaufnahme der Unter suchung Helsen, nachdem er bereits von allem Verdachte und von den Kosten fteigesprochen worden war? Er kam hierauf nochmals ein, brachte eine Menge Zeugen und wollte, daß das Ministerium diese Zeugen abhören lassen möchte; er berechnete seinen Schaden wiederum auf ungefähr einige Lausend Lhaler. Das Ministerium mußte ihn abermals abfällig bescheiden, je doch wurde ihm, weil es dem Ministerium schwer schien , ihnsso ganz abzuweisen, eine Gratifikation von 60 Lhlr. bewilligt, nicht als Entschädigung für seine Ansprüche, sondern als Gna dengeschenk. Natürlich konnte das Ministerium dieses Geschenk ihm nicht anders auszahlen, als unter der Bedingung, daß da mit die Sache abgethan sein müsse, denn sonst würde er den Rechtsweg von Neuem haben betreten können und doppelt er halten haben. Das Ministerium würde aber gar Mchts dage- 4
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