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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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^Beschwerdeführer volle Entschädigung zu Theil werden cküsse, sondern daß auch hier auf Sekten der Ständeversammlüng ein «gawz-bestimmtorAntrag zu stellen, die,Entschädigung Loh- isses also nicht erst von der nochmaligen Erwägung der Staats regierung abhängig zu mächen fti." Dieses Gutachten ist nun Zweiter motivirt und dann am Schlüsse angeratheN worden, den .Beschluß der I. Kammer abzulehnen, und dafür: ,jiiUVerein mit Letzterer die StaatsregkeruNg zu erfuchen, dem Beschwerde führer bei der offenbar irr der wider ihn anhängig gewesenen Untersuchung verhangenen groben Pflichtwidrigkeiten des Be- . amten eine seinem Verluste möglichst entsprechende Entschädi gung, zu-gewahren." Ich bin fest überzeugt , es würde der An trag der I. Kammer vollkommen genügen. Aus die Motiven der jenseitigen Kammer kann dr'e'Negiernng Nicht eingehen, Bürgermeister H ü b ler: Ich kann in der Achat nur wün- . schen, daß die höhe Kammer bei dem früher gefaßten Beschlüsse stehen bleibe. Er ist damals sehr reiflich erwogen worden und führt materiell zu^demselben Resultate, welches die jensei tige Kammer vor Augen gehabt hat: nochmalige Erwägung - des Gesuches und Abfindens des Petenten Mit einer der Sach lage entsprechenden Summe. Den Vorschlag der ll. Kammer annehmen, heißt Nichts weiter, als eine Entscheidung in der Sache ertheilen und der Staatsregierung sofort die Verpflich tung auflegen, dem Petenten, wenn auch nur Vergleichweise eine Zahlung zu gewähren , zu welcher der Staat im ungün stigsten Falle auch durch Urthel angehalten werden könnte. Ohne s eine ganze genaue Einsicht der Untersuchungsakten ist maul nicht im Stande, einem Anträge in dieser Form beizutreten/ und der Bericht-unserer Deputation wenigstens übergeht die Untersuchungsakten und die darauf zu gründenden Momente/ , so viel ich mich erinnere, mit Schweigen. Bürgermeister Bern har di: Dem Beschlüsse der I. Kammer beizutteten, wäre das Aeußerste, wozu ich mich ent schließen könnte. Früher bin ich gegen denselben gewesen, . weil ich mich bloß auf den rechtlichen Standpunkt versetzte, und in diesem Beschlüsse finde ich Alles, was möglicherweise ge schehen kann. Nun möchte ich aber auch wünschen, daß bei einer Revision der Untersuchung auch, auf die k'slsu Rücksicht genommen würde, welche der Beschwerdeführer in seine Pe tition verwebt, und die im jenseitigen Deputations-Bericht näher angegeben sind. Bürgermeister Schill: Der Petent hat angeführt, es wären die Akten anders geschrieben worden, denn es zeigte sich, daß früher anderes Papier dazu genommen gewesen. Bei der ersten Bestimmung gehörte ich zu denen, welche der Mino rität bsipflichteten, und jetzt gehöre ich auch zu denen, welche den Beschluß der I. Kammer aufrecht zu erhalten suchen. So viel scheint mir ans dem jenseitigen Berichte hervorzugehen, daß Lohsm von dem Beamten Unrecht gethan worden, und er zu lange inhastirt gewesen ist- Allein dessenungeachtet kann ich t deck "Beschlüsse, der H. Kammer nicht beitreten ; sse spricht die ! Verpflichtung:äus, ohne Lohsem verbindlich zu machen, ihn !vollständig zu entschädigen. Nun weiß ich nicht, was voll ständig cheißen-solll Mir scheint es wohl am angemessensten zu sein, der Regierung anheim zu geben, sich mit Lohsm ver gleichsweise auseinander zu setzen, und nach der Aeußerung des Herrn Staatsministers scheint es auch, daß diese Umstände Berücksichtigung finden werden, und Lohse sich nicht wird be- schweren'können. Prinz Johann: Mir scheint die Sache so zu liegen. Es handelt sich Mm einen Vergleich. Die Regierung ist dazu ver, anlaßt worden. Nun fragt es sich aber, ob Jemand verbind lich ist, -Linen Vergleich einzugehen. An sich muß man das verneinen; denn Mm Vergleich kann Niemand gcnöthigt wer den. Aber so viel ist richtig, wenn Jemand überzeugt ist, daß ein Anderer in einem Prozesse Unrecht behält, er die Pflicht habe, Etwas zu thun. Das schließt aber keineswegs das Andere aus, wenn Jemand seine Forderung zu hoch stellt und er auf einen billigen Vergleich nicht eingcht. Ein Weiteres kann man auch in der dermalkgen Sachlage nicht verlangen. So viel steht fest, wir können die Regierung nicht nöthigen, dem Mann mehr zu geben, als sie verantworten zu können glaubt. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, dem Vorschläge der !l. Kammer-beizutretenj aber nicht zu sagen: „vollständige Ent schädigung," sondern: „angemessene Entschädigung." v. Carlo Witz: Gegen den Antrag Sr. Königs. Hoheit hätte ich Etwas zu erinnern. Da jetzt schon die Staatsregie rung dem Petenten eine Entschädigung angeboten hat, die sie iür eine angemessene hielt, so müßte man wenigstens dm Com- 'pamtiv: „angemessenere" brauchen. Prinz Johann: Für dm Comparativ würde ich auch stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Auf dis Aeußerung des Herrn v.Carlowitz muß ich bemerken, daß das Ministerium die Summe nicht als Entschädigung, sondern rem als Gnadenge- j schenk «»geboten hat. Ich kann nicht leugnen, daß das Mit leid rege wird, wenn man die Schriften des Mannes liest, und man glaubte daher ihm ein Gnadengeschenk geben zu können. Wenn ab«r bemerkt worden ist, daß gesetzt werden möchte: „vergleichsweise" und anstatt, „Entschädigung": „angemesse nere Entschädigung," so kommt man auf den Beschluß der ll. Kammer zurück, und es würde nur der Unterschied sein, daß hier ausdrücklich gesagt wird: „dem Beschwerdeführer eine sei nem Verlust möglichst entsprechende Entschädigung zu gewäh ren." Nun, darüber kann ja nm die Gerichtsbehörde urtheilen. Die Kammern sind nicht competmt, zu urtheilen, ob ihm eine Entschädigung gebühre, welcher Verlust ihn getroffen Md nm hoch er zu rechmrr sei? (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Leubn er in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: Dr. Eretsch el.
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