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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 295. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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der Behörden, welcher die Substanz des Klrchenvermögens' selbst berührte,- der Collator vorher um seine Einwilligung zu fragen sei. Nun setze ich voraus, daß die Staatsregierung an diesen Rechten des Collators Etwas nicht' habe ändern wollen, allein einer Erklärung deshalb bedarf es, wie mir scheint, doch. Hat die Staatsregierung die Meinung gehabt, die Rechte des Collators so fort bestehen zu lassen, wie sie bisher bestanden, und ist die Meinung, dies in "der Verordnung, die in Folge und zu Ausführung des Gesetzes erlassen werden wird, auszu sprechen, so Lin ich mit den gemachten Vorschlägen vollkommen einverstanden. Ich muß hierbei erwähnen, daß im Schulge setz die Theilnahme des Collators an den Verhandlungen des Schulvorstandes ausdrücklich erwähnt ist; es ist in demselben festgesetzt, daß der Collator den Ehrenvorsitz im Schulvor stande haben solle, und ob gleich dieses Recht nicht groß ist, so giebt es doch dem Patron Gelegenheit, in fortwährender Kennt- njß von dem zu bleiben, was in Schulsachen verhandelt und beschlossen wird. Ein Bedenken ferner scheint mir noch übrig zu bleiben, und dies betrifft die eingepfarrten'Gerichts herrschaften. Diese' werden, wenn sie nicht Kirchenpatrone sind, bei der Bestätigung des Kirchenvorstandes nicht concur- riren, überhaupt in gar keiner Verbindung mit ihm stehen, auch können sie nicht dazu gewählt werden, so lange nicht die Rittergüter Mitglieder der Dorfgemeinden sind. ' Ich glaube ' also, daß wegen der eingepfarrten Gerkchtsherrschaften ein Zu satz zu dem Gesetz nothwendkg wird, wenn nicht deshalb eine Erklärung von'Seiten der Staatsregierung erfolgt, die meinen Zweifel zu beseitigen geeignet ist. König!. Commissatr v.-Hübel: Das v. Dieskausche Amendement hat keinen andern Vorzug, als den einer Abkür zung des Gesetzes; wie zweifelhaft aber dieser Vorzug sei, hat ein anderer Abgeordneter schon gezeigt. Denn es würden dabei mehrere ganz nvthwendige Bestimmungen in Wegfall kom men. Wenn aber zur Empfehlung dieses Amendements be merkt worden ist, daß es eine einfachere Verwaltung, eine Verminderung der Wahlhandlungen zur Folge haben werde, so ist dies ganz ungegründet. Es soll nach diesem Vorschläge eine Verwaltungsbehörde weniger sei. Der Antragsteller will aber statt des Kirchenvvrstandes eine Deputation für Kirchen- und Schulsachen aus den verschiedenen Gemeinderäthen wäh len lassen, so daß nur unter einem andern Namen dieselbe Verwaltungsbehörde bestehen würde.. - Eine Wahlhandlung wird aber eben so wenig erspart, denn statt der Kirchcnvor- steher würden ja unter derselben Form, welche das Gesetz vor schreibt, Kirchendeputationsmitglieder gewählt werde» müssen. Im Gegentheil würde, wenn aus jedem Gemeinderathe ein Mitglied zum Kirchenvorstande gewählt werden soll, wo mehr als sechs Gemeinden zur Parochie gehören, mehr Wahlhand lungen nöthig werden, als nach dem Gesetzvorschlage, welcher die Zahl der Kirchenvorstände und also auch die Wahlen auf sechs beschränkt. Dem Amendement stehn aber auch noch darnach daran gebunden ist, die Kirchenvorstande aus dem Ausschüsse selbst zu wählen, wahrend er nach dem Gesetzvor schlage ganz frei aus der Gemeindedas passendste Mitglied zu dieser Verwaltung wählen könnte. Und zweitens: daß der Kirchenvorstand zu viele Mitglieder erhalten würde. Es giebt in Sachsen Parochieen zu 20 bis 30 Ortschaften. Sollte aus jeder ein Mitglied in den Kirchenvorstand eintreten, so würde der Geschäftsgang dieser Behörde sehr schwerfällig, für die Mitglieder zeitraubend und kostspielig werden.— Was das Bedenken des Äbg. v. Friesen anlangt, so kann ich zur Beruhi gung desselben bemerken, daß die Staatsregierung von der Ansicht ausgegangen ist, die Befugnisse der Kirchenpatrone und Collatoren nicht weiter zu beschränken, als daß ihnen die Wahl der Kirchenvorstände genommen und den Gemeinden überlassen wird. Alle übrigen Befugnisse sollen ihnen unver kürzt verbleiben. Diese Absicht ist durch die solgende Paragra- phe ausgesprochen, nach welcher die Kirchenvorstände unter der verfassungsmäßigen Leitung und Aufsicht der Kirchenm- spektion zu verwalten haben. Statt ihres zeitherigen Wahl rechtes ist den Collatoren auch in Bezug auf die -Wahlen der Kirchenvorstände ein votuin uegativum zugcstanden, inwiefern die Kircheninspektion nach §. VI. die Bestätigung der Wahl aus erheblichen Gründen versagen und eine andere Wahl an ordnen kann. Abg. v. Dieskau: Von den Einwürfen gegen mein Amendement habe ich nur den erheblich gefunden, daß nach selbigem die Deputation aus zu vielen Mitgliedern bestehen würde. Allein indem ich mein Amendement stellte, ist es nicht meine Absicht gewesen, andere Ansichten auszuschließen. Es würde daher, was diesen Punct desselben anlangt, bloß einer kurzen Einschaltung bedürfen, um jenes Bedenken zu beseiti gen. Eine Bestimmung hierüber ist bereits in §. HI. des Ent wurfs enthalten, und es würde sich das Amendement hiernach ergänzen lassen. Anlangend nun die übrigen Bedenken gegen den Antrag, so möchte ich nicht glauben, daß sie geeignet seien, denselben zu entkräften. Allerdings wird eine besondere Ver mögensverwaltung erspart, in sofern als nun die Gemeinde die Verwaltung des Kirchen - und Schulvermögens mit über nimmt. Die Wahlen selbst würden aber in sofern vermindert, als die zu bestellende Deputation aus dem Gemeinderathe ge bildet wird. Aus den letzterwähnten Gründen kann ich nicht glauben, daß mein Amendement nicht als begründet erscheinen dürfte. Ist übrigens von einem geehrten Abgeordneten die Bemerkung gemacht worden, daß darin noch viele spezielle Beziehungen, welche gleichwohl in den Vorschlägen des Ge setzes und der Deputation enthalten, mangelten; so bemerke ich dagegen, daß sie schwerlich zu vermissen sein dürften, da ich nicht glauben kann, daß irgend eine Nothwendigkeit zu deren Aufnahme vorliege. Ich überlasse es indessen der Kam mer, ob sie mein Amendement, vielleicht mit Berücksichtigung des Umstandes, daß die Deputation aus wenigen Mitgliedern zwei Bedenken entgegen. Zuerst, daß der Gemeinderath»zusammengesetzt werde, beachten wolle. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner kn D»kben, ' l" - Ht"der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch et.
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