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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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meinde selbst sehr' wenig Antheil an der Verwaltung des Kir chenvermögens gehabt. Es. ist ihr nicht mehr nachgelassen, worden, als bei der Lokalabnahme der Rechnungen „beschei dene" Erinnerungen zu machen. Das sind die eigenen Worte, die sich in der Gesetzesvorschrift befinden. Es liegt aber in der Sache, daß künftig'die Rechnungen den Kkrchengemeinden werden abzulegen sein, ' jedoch, versteht sich, unter Aufsicht der Kircheninspektionen. Es scheint daher auch, da die kirchlichen Verhältnisse völlig umgestaltet werden, nothwendig zu sein, daß andere Vorschriften gegeben werden über die Art und SM dert: „Der Kirchenvorstand hat unter verfassungsmäßiger Auf sicht und Leitung der Kirchenmspektion und beziehendlich des Pfarrers ah.das bewegliche ünd —^"verbundene Nebenkassen, soweit durch besondere'stlftungsmäßige Bestimmungen nicht ein -Anderes angeordnet worden, zu verwalten, b) für die Erhalt ung.—--— und endlich k) die Kirchengemeinde gegen -— Annahme des Deputations-Gutachtens zu §. I., zu richten ha ben,. vorbehaltlich der Bestimmung, welche bei III. und VI. getroffen werden wird. -Will die Kammer Z. I. in der Fas sung, welche die Deputation beliebt hat, annehmen? Wird von57 gegen I Stimme angenommen und somit der An- tion? Nach der zeitherigen Verfassung hat die Kirchenge- trag des Abg. v. Dieskau für abgelehnt erachtet.,. - Referent Atenstädt: Zu§. II..hatte die Regierung vor geschlagen: „Der Kirchenvorstand hat unter, der verfassungs mäßigen Leitung und Aufsicht des Pfarrers und der Kirchenin- spektion: ») das bewegliche und unbewegliche Kirchen- und kirchlichen Zwecken gewidmete Stistungsvermögen, die Pfarr hölzer und Pfarrlehnkapitale, wie auch alle andere mit dem Kirchenärar verbundene Nebenkaffen zu.verwalten; d) für die! Erhaltung der geistlichen Gebäude in baulichem Stande Sorge! zu tragen; v) über die Verwaltung der PfaMüter. Aufsicht zu . führen; ä) über die Erhaltung aller der Kirche, dem .Pfarr- Weise der Rechnungsablegung bei der Administration des Ver- lehn, den Stiftungen und den Grundstücken derselben zuste- mögens der Kirchen und milden Stiftungen. Ich halte es bä hendem Gerechtsame zu wachen; e) die Bedürfnisse des Kir- her nicht für überflüssig, an die Staatsregierung den Antrag chenwesens zu erörtern und für deren Befriedigung nach Vor-! zu richten, daß sie in die Vollziehungsperordnung auch Vor schrift gegenwärtigen Gesetzes zu sorgen; , und, ,endlich k) die!schristey aufnehme über die Modalität, nach, welcher künftig Kirchengemeinde gegen jeden Dritten, so wie. cjegen Einzelne S die R.echnuugsablegung erfolgen soll, und insbesondere auch der ihres Mittels gerichtlich und außergerichtlich zü. vertreten , Na- - Staaftregierung anheim zu geben, solche Vorkehrungen zu mens derselben zu verhandeln und die diesfallsigen Schriften zu I treffen, die einfach und zweckmäßig sind und die Gemeinden vollziehen." Die Deputation hat den Vorschlag dahin abgeän-' so viel möglich mit Kosten nicht beschweren. Ich habe mir wenn der Kirchenvorstand h^chsten^aus^ Personen besteht' Ueberdem soll er ja mit .dem GememdMthe identischem da/' wo Kirchch- ^ndDrisgMeindeHit eNander-zusamMntreffeky! und da,/lvo die Ortsgemeinde zu stark/ also der Mmekld'e- rath zu zahlreich, soll ebenfalls bloß ein Ausschluß ernannt werden aus dem Mittel des GemeindrrüllM;' selbst:dann, wenn mehrere Orte die Kirchengemeinde bllden, soll möglichst ! zu vertreten, dabei Namens derselben -— zu vollziehen." aus jedem derselben ein Mitglied des Gemeinderathes ge- ! Den Zusatz unter k. hat die Deputation gemacht, damit man wählt werden; nur daß/nicht, über 6 Personen zusammen'-»nicht annehme, daß der Kirchenvorstand in allen Fällen die kommen/ um. die Verwaltung nicht zu sehr zu zersplittern.»Kirchengemeinde zu vertreten und'für dieselbe.zu verhandeln be- -Der Gesetzentwurf schlägt zwar vor, jedenfalls aus dem ? rufen sei, indem nach §. Vl Fälle vorkommen können, wo die Kirchorte Zweie zu wählen; man glaubte über dies zweckmaßf- r -ganze Kirchengemeinde ihre Erklärung selbst, und zwar in eini ger den.Gemeinden überlassen zu. können, sweil zufällig die! gen Fällen sogar mit einer Stimmenmehrheit von H abzuge- Gemeinde des Kirchorts, aus Mitgliedern Wehen könne., de-! ben hat. nen die Verwaltung eines umfassenden Kirch envermögens! Abg. Wieland: Ich muß mir eine Bemerkung zudem nicht anzuvertrauen sein möchte, zumal da der Kirchenvor- « Puncte unter a. erlauben. Es versteht sich von selbst, daß stand von 6 zu 6 Jahren wechseln soll, dann aber nocksweniger «der Kirchenvorstand, indem er.das Kl'rchenvermögen zu ver- möglich sein dürfte, in derselben Gemeinde, von 6 zu 6 Jahren! walten hat, auch Rechnung über seine Verwaltung ablegen zwei andere paffende Subjekte zu finden; können sie gefunden1 muß. Ich gebe daher der Kammer anheim, ob nicht eine be werben, so wird bei der Wahl darauf Rücksicht,genommen! sondere Bestimmung dem Satze einzuschalten sei, nach welcher werden, nur präzeptiv wollte man dies nicht in d»s-Gefttz ! es heißen..könnte, daß der Kkrchenvorstand alljährlich Rechnung hinstellen. Nach dieser Hinweisung auf die.frühern Beschlüsse! über Pie Verwaltung abzulegen habe. Ich habe schon zu einer der Kammer-wird-es zweckmäßig sein, statt des Amendements! andern Zelt mich über die unzweckmäßige Und kostspielige Art den Vorschlag, der Deputation anzunchmen, zumal da-Noch! und Weise ausgesprochen, in welcher die Lokalabnahme der '.manche andere doch nothwendige,.Bestimmungen aus jenem ! Kirchrechnungen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in diesem keine Berücksichtigung.gefunden haben. erfolgt. Es ist vielfältig darüber geklagt worden, daß die Lo- Präsident: Es.,kann nunmehr zur.Kragstellung über kalabnahme der Kirchengemeinde so viele Kosten verursache, I. übergegangen werden. Es..ist sich in derselben bezogen! und ich erinnere mich selbst eines Falles, daß eine Kirchenin- worden auf §§. III. und VI. . Ich würde also die Frage auf! spektion einmal gehalten gewesen ist, der Pfarrgemeinde an zu 'viel erhobenen Kosten eine sehr hohe Summe — 90Thlr. wenn ich nicht irre — zu restituiren. Ich frage, wem nun mehr der Kirchenvorstand Rechnung abzulegen haben soll: der Kirchengemeinde oder der Aufsicht führenden Kircheninspek-
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