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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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eure oder einige dieser namhaft gemachten Verpflichtungen vor handen gewesen; fürAufhebung der Leibeigenschaft, wofür selbst die Petenten die Erbunterthänigkeit anerkannt haben, soll nach dem Gesetz nicht mehr als bei bestehendem Gesindedienstzwange 12 Groschen, 8 Groschen und 4 Gr. als Rente bezahlt werden. Eine solche Bestimmung kann man doch nicht zu hoch finden, selbstwcnn mehrere mit der Erbunterthänigkeit verbundeneVer- - Pflichtungen ganz nicht existirt hatten oder, wie Petenten anfüh ren, von der Gerichtsherrschast nicht ausgeübt worden waren, und die Deputation muß fürchten, daß bei eintretender commis- sarischer Ermittelung, selbst wenn man die billigsten Grund sätze zur Norm nehmen wollte, selbst da, wo nicht alle Gerecht same ausgeübt worden, die bestimmte geringe Ablösungssumme höher ausfallen dürfte, und gewiß mehrere der Verpflichteten in eine weit schlimmere Lage kommen würden, als in welcher sie sich jetzt zu befinden wähnen; so viel ist doch immer gewiß, daß bei einer derartigen Erörterung viele Gemeinden mehr einbüßen als gewinnen, die Kosten endlich, die eine dergleichen kommis sarische Erörterung Hervorrufen muß, es am Ende allen Ge meinden, die sich durch die vorgeschriebene billige Rente jetzt > für prägravirt erachten, wünschenswerth machen würden, die sen Gegenstand nicht in Anregung gebracht zu haben. Der Ge sindedienstzwang hat in der Oberlausitz schon im Jahre 1832 beim nächsten Umzugstermin des Landgesindes, in den Erblan- den sich erst im Jahr 1836 fistirt; er müßte bei eintretender com- mifsarischer Erörterung auf die verflossenen Jahre mit in An schlag kommen, und es würde sich die Entschädigung dafür auf die Zeit seit seinem Aufhören an vielen Orte.-, höher als die gesetz liche Rente auf einen langen Zeitraum belaufen. Hart würde es, wie bereits erwähnt worden ist, sein, wenn diejenigen Ver pflichteten, welche 'bereits die jährliche Rente übernommen oder solche durch Kapitalzahlung abgelöset, und die Berechtigten, welche die Rente oder das Ablosungskapital empfangen haben, nut denen, welche das Eine oder Ändere künftig nach anderen Grundsätzen zu leisten oder zu erhalten hatten, nicht gleichge stellt werden sollten. Dieses konnten sie aber mit vollem Rechte fordern, da die Zahlung und Annahme der Rente oder des Ren tenkapitals nicht auf freier Vereinigung beruht. Wenn ferner die Oberlausitzer Stände bei der früheren Werathung über Auf hebung der Erbunterthänigkeit und über das Ablöfungsgesetz den Dienstzwang ganz nicht in Berechnung gebracht und die übrigen Gerechtsame allein dieser Rente für werth geachtet ha ben und dennoch an Orten, wo der Dienstzwang nicht weiter stattfindet, die Rente um die Hälfte vermindert werden soll; so kann um so weniger über Höhe der Rente geklagt werden, da die Ablösung bei vollem Satze mit 12 Thlr. 12. Gr. bis resp. 4 Ohlr. 4 Gr., bei halbem Satze mit 6 Lhlr. 6 Gr. bis 2 Khlr. 2 Gr. erfolgen muß. So viel ist klar, daß da, wo der Gesinde zwang zur Zeit der Erlassung des Ablösungsgcsetzes nicht oder nicht mehr stattfand, nur die Häfte der Rente entrichtet werden soll; die Ursache hierzu möge sein, welche sie wolle, die Wir- -kung ist dieselbe, und es kann darüber kein Zweifel obwalten, daß an Orten, wo vor Emanirung des Gesetzes die Gesinde dienstpflicht durch Ablösung in Wegfall gekommen, nur die Hälfte der Rente zu bezahlen ist; wird das Gesetz anders ausge- legt, so ist es Sache der Verpflichteten, sich dieser Interpretation zu widersetzen. — Zwar bemerkt Deputirtcr Scholze, daß der Kinderdienstzwang auf den Unangesessencn härter als auf den Angesessenen gelastet, indem Letzterer seine Kinder frei vom Hofedienst erhalten, wenn er sie in seiner Wirthschaft bedurfte, und bezieht sich deshalb auf den Versuch einer Darstellung der im Markgrafthum Oberlausitz zwischen Erbherrschaften und Erbunterthanen stattsindenden Rechte und Verbindlichkeiten, tz. 48.; allein es ist bereits gedacht, daß eine genaue Ausmittelung des Werthes der Verpflichtungen ein Werk der Unmöglichkeit bleiben muß, daß die Unangesesscnen durch Wegfall der §. 294. aufgestellten Verpflichtungen weit härter betroffen werden, als die Angesessenen und daß, wenn man Erstere zu der Rente bei gezogen, solche bei den Angesessenen schwerlich hätte geringer ausfallen können. Nicht mit Unrecht oder zur Ungebühr ha ben sonach die Gerichtsherrschasten die irwGesetz für den Weg fall der Erbunterthänigkeit geordnet? Rente gefordert; das Ge setz hat die Entschädigungsmodalität, es mögen sämmtliche Ge rechtsame oder nür einige derselben ausgeübt worden sein, aus denlvoraufgestellten Gründen gleich festgesetzt; so lange das Ge setz nicht abgeändert worden, kann die darinnen bestimmte Ent schädigung mit Recht gefordert werden. Finden hierdürch die Gründe, welche zu Unterstützung der bei früherer Standever- sammlung eingereichten Petition vorgebracht worden, vollstän dige Erledigung, so wird deren nähere Prüfung, wie sie in den neueren Petitionen aufgestellt sind, gleiche Resultate herbei führen. Die Gemeinden zu Alt? und Neueibau mit den vorheü erwähnten übrigen Ortschaften berühren vorzüglich die Begün stigungen der Gutsherrschaften, welchen solchen durch Festsetz ung einer die früher für die Erbunterthänigkeit bezogenen Reve nuen übersteigenden Rente und die Entbindung von Verpflich tungen zu Theil geworden, wie sie §.294. aufgestellt sind. Allein die Deputation konnte.sich, wie sie bereits früher ausge sprochen, unmöglich überzeugen, daß selbst dann, wenn die. Verpflichtungen, welche das Gesetz dem Begriff der Erbunter thänigkeit untergelegt hat, nur theilweise vorhanden, die Rente besonders da, wo kein Gesindedienstzwang stattgefunden, für die Verpflichteten als beschwerend zu betrachten sei; siehst bereits die Befürchtung ausgesprochen, daß, wenn eine nach gesuchte commissarssche Erörterung eintretcn sollte, auch bei den billigsten Grundsätzen die bestimmte Ablösungssumme leicht höher ausfallen könnte, als die jetzt bestimmte ganze Rente und wenigstens ein Lheil der Verpflichteten in eine schlimmere Lage gcrathen werden, als in welcher sie sich jetzt befinden; sie hat der Kosten gedacht, welche eine dergleichen commiffarische Er örterung Hervorrufen müßte. Hiernächst ist wohl zu erwägen, daß das Ablösungsgesetz mit den Ständen der Oberlausitz so wohl, als mit denen des Königreiches berathen, promulgirf und eben so wenig aufgehoben worden ist, als das Recht der Gutsherren in Hinsicht auf die Erbunterthänigkeit, und der von Petenten ausgestellte Satz: „weil bei Berathung des fraglichen Gesetzes nicht Abgeordnete des Bauernstandes zugezogen wor den, könne es auch für sie nicht verbindende Kraft haben," würde die ganze Verfassung umstoßen, welche.ins Leden zu rufen man mit so großen Aufopferungen bemüht gewest-. Der Einwand aber, daß die Verpflichteten bei Werathung dieses Gesetzes nicht vertreten gewesen, werde das ganze Gesetz treffen, zu viel be weisen, und es findet hierdurch die von Herrn Scholzen aufge stellte Erinnerung genügende Erledigung. Das Recht der Erbunterthänigkeit ist unter dem'begriffen, was nach dem Ver trage mit der Oberlausitz §. 6. der Urkunde vom 1. Novem ber 1834 zugesichert worden, die Petenten erkennen solches als ein Recht der Gerichtsherrschaften an, und eben weil die Erbun- terthamgkeit mit dem unabweisbaren Rechte freier Staatsbür ger im offenbaren Widerspruche steht, ist man von Seiten der Re gierung und der Stände bemüht gewesen, solche aufzuheben; man konnte aber deren« Wegfall ohne Entschädigung nicht aus sprechen, weil man hierdurch die Berechtigten in ihren Befug nissen und die 31. ß. der Vecfassungsurkunde offen verletzt haben würde. Unmöglich kann aber daraus, weil in den Oesterrei- chischen und Preußischen Landen die Erbunterthänigkeit ohne
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