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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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auftuf abgestimmt werben, weil man nicht wissen konnte, wo hin sich die Mehrheit der Kammer neigen würde. Wenn dieses sich dergethan hat, wird über das erlangte Resultat noch durch Namensaufruf abgestimmt werden Müssen. Ich werde nun auf die Frage zurückkommen, bei welcher die Stimmen standen, nämlich auf das Separatvotum des v. Posern, und frage die Kammer: Ob sie demselben drittele? Wird mit 16 gegen 14 Stimmen verneint. Präsident: Nun würde ich auf das Amendement Sr. Königl. Hoheit kommen und frage die Kammer: Ob sie das selbe anzunehmen gemeint sei? Mit 18 gegen 12 Stimmen bejaht. Wei dem hierauf ftattsindenden Namensaufruf erklä ren sich 17 gegen 13 Stimmen fürdenAntrag. — Nach Wiedereintritt des Herrn Ministers und des Königl. Commifsair erfolgt die Berathung des zweiten Gegenstandes' der heutigen Tagesordnung, nämlich des Berichtes der zweiten Deputation, das Gesetz über die Pensionen der Königl Sächsi schen Militairpersonen und deren Hinterlassenen betreffend. (Den Bericht und die Verhandlungen der zweiten Kammer über diesen Gesetzentwurf s. in Nr. 251. dieses Blattes Seite 4168. folg.) Referent Vicepräsident v. Deutrich trägt zuvörderst aus dem gegenwärtig vorliegenden Berichte Folgendes vor: Der obgedachte Gesetzentwurf, über welchen die 2. Deputa tion nach erfolgter Vernehmung mit der 1. Deputation über die §§. 2. 8. 9.22.25. und 41. und den Königl. Commissarien Be richt erstattet, gründet sich auf die in der ständischen Schrift vom 31. Mai 1834 geschehene Erklärung: „ Daß die Grundsätze über die Pensionen der Civilstaatsdiener, wie sie im Gesetze über diese Staatsdiener aufgestellt worden, bei den Militairpensionen, so viel es die Verschiedenheit der Verhältnisse nur irgend gestattet, in Anwendung gebracht werden möchten," und es soll nunmehr an die Stelle des in Folge gleichzeitiger ständischer Ermächtigung in Gemäßheit jener Erklärung entworfenen interimistischen Regu lativs über die Militairpensionen treten. Die Deputation erach tet, daß der vorliegende Gesetzentwurf, wenn die von ihr für an gemessen befundenen Modifikationen, mit denen die Königl. Com missarien einverstanden sind, eintreten, jener ständischen Erklärung ganz entsprechen würde, und sie geht daher zu den ein zelnen Bemerkungen über. »ä§. 1. (vgl. Nr.251. dieses Blattes S.471. Spaltei. flg.) In Beziehung auf die Z. 13. hat die II. Kammer beschlossen, daß das Beiwort: „w ir kl ich e n" vor das Wort „Dienstzeit" gesetzt werden möge, um dem Mißverständnisse zu begegnen, als wenn die doppelte Berechnung der Campagnejahre vor dem 40. oder beziehcndlich 10. Jahre diese Zeiträume mit ausfüllen könn ten. Die Paragraphe würde daher so zu fassen sein: „Ein An spruch— wird erlangt a) nach einer wirklichen Dienstzeit von 40 Jahren, b) bei erwiesener ohne—Dienstunfähigkeit nach einer wirklichen Dienstzeit von 10 Jahren." Die Deputation em pfiehlt die Annahme dieser Fassung. Präsident: Zuvörderst würde ich zu fragen haben: Ob die Kammer das Deputations-Gutachten, wie die Fassung der 1. §. verändert werden möge, annehmen wolle? Ein stimmig Ja! . . Präsident: Ferner frage ich:. Ob die Kammer mit die ser, Veränderung die Z. 1. des Gesetzentwurfes selbst anneh me? Wird ebenfalls einstimmig bejaht. §. 2. Mehrere Abweichungen haben sich in der zweiten Kammer (vergll Nr. 251. d. Bl. S. 4171. Splt. 1. u. flg.) vom Gesetzentwürfe ergeben. Zuvörderst hat man daselbst in der Skala der Pensionen bei Gehalten von 700 Thlr. und we niger den Bezug des vollen Gehalts als Pension erst . bei mehr als 50 Jahren eintreten lassen wollen, und es sind hiernach die letzten Stufen jener Skala abgeändert worden. Die De putation räth an, dem bei zutret en, und es erfolgt solches einstimmig. — In der zweiten Kammer (s. a. a. O.) hat man ferner den Wegfall der beiden letzten Sätze der §. 2. beschlossen, und es widerräth hie Deputation, dem beizutreten. Da die Entscheidung über den vorletzten Satz von dem Beschlüsse über §.8. abhängt, so bleibt solche zur Zeit noch ausgesetzt, was. aber den letzten Satz „Ergeben sich" u. s. w. anlangt, so sind alle Stimmen darüber einverstanden, daß derselbe bei behalten werden soll. Unter einstweiliger Aussetzung der Ab stimmung über die §. 2. selbst schreitet man zu §. 3. fort, bei welcher man sä s. des Deputations-Be richtes die Beifügung der Worte: „und Militairarzte," die die zweite Kammer beschloß, (vergl. Nr. 251. d. Bl. S. 4172. Splt. 1 flg.) einhellig genehmigt. Wenn ferner sä b. die zweite Kammer (s. a. a. O.) auch den gänzlichen Verlust der Sprache den Gründen der Er höhung der Pension bis zum Betrage des vollen Gehaltes bei gefügt hat, so tritt dem die erste Kammer einstimmig bei. v. Welck: Was den Satz unter b. betrifft, so wollte ich mir eine Bemerkung erlauben. Man hat einen Zusatz be antragt, der namentlich den Fall betrifft, wenn ein Offizier der Sprache gänzlich beraubt worden ist. Dies hat in der H. Kammer zu einer Diskussion Veranlassung gegeben; indessen hat die Mehrheit der Kammer sich davon überzeugt, daß Falle der Art allerdings vorkommen können, und daß. dieser Zusatz berücksichtigungswerth sei. Nun scheint ein Fall noch öfters vorkommen zu können, nämlich der, daß ein Offizier des Ge hörs beraubt wird, und namentlich bei der Artillerie ist das ein Fall, der häufig vorkommen kann. Es scheint also, daß noch ein Zusatz nöthig wäre, der auf gänzlichen Verlust des Gehörs sich bezieht, daß also eingeschaltet werde: „oder des Gehöres." Nachdem der Antrag die ausreichende Unterstützung gefunden, bemerkt Ziegler und Klipphausen: Ich wollte die Bemer kung mir erlauben, daß eigentlich die Rede nur davon sein könne, wenn Einer im Dienste vollständig invalid wird. Er braucht weder Arm, noch Fuß, noch sonst Etwas zu verlieren, so kann er durch innere Krankheit invalid werden, so daß er nicht mehr brauchbar ist- Wenn auch der Verlust des Gehörs und der Sprache hier ausgenommen wird, so ist das immer Et was, aber noch nicht vollständig; denn es kann Einer durch Strapatzen so vollständig invalid werden, daß er durchaus
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