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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 302. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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über die Verhandlungen des Landtags. 302. . Dresden, am Hundert acht und achtzigste öffentliche Sitz-' ungder H.Kammer, am23. October 1837. (Beschluß.) - Berathung des Berichts der 1. Deputation über das Dekret vom 25. Mai 1837, den Entwurf eines Regulativs wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche im Kö nigreiche Sachsen betr. — Abg. Nouxr Die Hauptschwierigkeit liegt wohl darin, daß man nicht im Klaren darüber ist, was mit den Worten „außer ordentliche kirchliche Feierlichkeit" gemeint wird. Jchhabewenig- stens gleich in der Deputation deshalb Zweifel erhoben. Wie soll es z. B. dann gehalten werden, wenn in einer entfernten ka tholischen Kirche eine Feierlichkeit zu Ehren eines Verstorbenen (Exeguien) gehalten werden soll? Soll da auch allemal erst bei dem König angefragt werden, so würde dies doch die Sache sehr verweitlaufr'gen. Referent V. Haase: Die Deputation hat besonders auf die Wirkung Rücksicht genommen, welche dergleichen Feierlich keiten im bürgerlichen Leben haben, nämlich auf das Hervorru fen neuer Feiertage. Sie hat hier das Baiersche Edikt zum Grund gelegt, und es kann ihr daher nicht zum Vorwurfgemacht werden, daß sie etwas Unausführbares beantragt habe, da das, was sie vorgeschlagen hat, wirklich schon anderwärts besteht, mithin ausführbar ist. Ist in einem Staate, wo die katholische Kirche die Vorherrschendeist, eine solche Bestimmung festgesetzt undausführbar, so wird das auch in Sachsen ausführbar sein. Hat man vorgeschlagen, daß „allgemeine kirchliche Feierlichkei ten" gesetzt werden solle, so könnte ich mich damit, wie ich schon erklärt habe, vollkommeneinverstandenerklären, aber den gan zen Satz wegzulaffm, dazu kann ich mich durchaus nicht ver stehen. Staatsministerv.Zeschau: Ich glaube, die Ansicht der geehrten Deputation geht doch nur dahin, daß allgemeine kirch liche Feierlichkeiten nicht ohne Genehmigung stattsinden sollen. Wenn daher die Deputation ihren Antrag dahin erläuterte, daß sie unter Feierlichkeiten nnr diejenigen verstehe, welche in sammt- lichen Kirchen stattsinden und nicht bloß in einer einzelnen, - so werden sich die erhobenen Bedenken erledigen. . . Referentv° Haase: Da die Deputation hauptsächlich solche außerordentliche allgemeine Feierlichkeiten im Auge gehabt, und zu diesm insonderheit die Genehmigung des Staates als noth- wendig erachtet hat, so würde ich ° mich beruhigt finden, ^wenn das beschrankende Wort „allgemeiü" noch eingeschaltet würde^ -' 14. November. 1837. Präsident: Einige Mitglieder der Deputation haben vorhin erklärt, den beantragten Zusatz fallen zu lassen, eine Ma jorität der Deputation ist aber nicht vorhanden. Ich würde so nach die Frage stellen müssen auf den Antrag, wie er da steht, und dann darauf, ob das Wort „allgemein" nach dem Worte „außerordentlichen" nach demAntrage des Hrn. Staatsministers eingeschaltet werden solle. Wenn man mit dieser Art der Frag stellung einverstanden ist, so würde ich die Frage an die Kammer richten: Ob sie bei §. 18. an dem geeigneten Orte noch die Be stimmung aufnehmen wolle: „daß auch zu außerordentlichen kirchlichen Feierlichkeiten in den katholischen Kirchen jedesmal die spezielle Königliche Bewilligung einzuholen sei"? Wird ein stimmig bejaht.; und: Soll nach dem Anträge des Herrn Staatsministers im Gutachten der Deputation nach dem Worte „außerordentlichen" noch das Wort „allgemeinen"aufgenommen werden? Wird einstimmig bejaht. Prasident: Wird die §. 13. mit diesen Aenderungen an genommen? Wird einstimmig bejaht. Die §Z. 19., 20., 21., 22. und 23. (s. dieselben in Nr° 196. d. Bl. S. 3163.) des Regulativs werden ohne Diskussion von der Kammer einstimmi g angenommen. > Abg. v.Dieskau: Es dürfte hier -wohl Zeit und Gele genheit sein, kn der zu entwerfenden Schrift noch bei der hohen Staatsregierung die Vermittelung zu Aufhebung des Cölibats der katholischen Geistlichen zu beantra gen. Es stammt dasselbe aus frühester Zejt her, und zwar aus einer Zeit, wo die Hierarchie in ihrer vollsten Macht gewesen ist, und wo es in deren Interesse lag, dergleichen Verhältnisse einzuführen, um diese Macht zu befestigen und zu unterstützen. Jene Zeiten sind vorüber. Der Cölibat ist dem Staatszwecke entgegen, und es sind daher auch neuerdings ähnliche Anträge in andern Ständeversammlungen, namentlich in der Badnischen Kammer gestellt worden. Soviel mir aus neuern Schriften über dieses Verhältniß bekannt ist, so wird sich von allen Sei- teu für Abschaffung des Cölibats mit vieler Warme aus gesprochen. Ich bitte daher das Präsidium, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsid ent: Ich weiß nicht, ob der Antrag unmittelbar zu dem vorliegenden Gesetz gehören dürfte, oder sich nicht viel mehr zu einer besonderen Petition eignet? Abg. v. Dies kau: Ich beabsichtige nur, daß der Antrag in die Schrift ausgenommen werde. Abg. Wieland: Ich glaube, derv. Dieskausche Antrag kann sich rechtffüglich hier anschließen. Der Cölibat ist bekannt lich ein kirchenpolizeilicher Gegenstand und gehört in das Ge-
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