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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 291. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Mr ausgegairgett, so waren "gewiß 160 Andere an diesem I Landtage mit einer dergleichen Petition eingekommen. Abg. Bonitzr Ich glaube aber doch gewiß, daß der ge ehrte Sprecher Alles das auch im Sinne gehabt haben muß, was ich gegen die Provokation des Berechtigten bedenklich finde, denn sonst würde er seinen Antrag nicht bloß auf Pro vokation des Verpflichteten gestellt haben. Uebrigens was das gegebene Rechnungsexempel anlangt, so weiß ich nicht, wie viel Laudemialfälle berechnet worden', und ob zu 5, 10 oder welchen Prozenten; ich kann aber von der Ueberzeugung nicht abgehen, daß dem Berechtigten das Mittel gegeben wird, dis Verpflichteten zu überlasten. Referent v. Schröder: Gerade aus den verschiedenen Ansichten, dir vorhin mehrere Redner dargelegt haben, wird man sehen, daß die Deputation die richtige Mitte gehalten hat. Einer von den verehrten Sprechern versicherte, daß die Verpflichteten benachtheiligt würden, und der andere beweist, daß bei den Berechtigten dieser Fall eintrete. Nun Beides kann doch nicht stattsinden, Eins muß wenigstens unbegründet sein. Wenn aber der Abg. v. Friesen auf die frühem Land das Lehngeld erlangt werden. Ruck istes doch ganz einerlei, ob ich.in den 20, 40, 80 oder 100 Jahren' 4'Lhtt. Lehngeld bekomme, oder in jedem dieser Jahre 4 Thlr. Zinsen. Neber- Haupt glaube ich, ist der Nutzen furchen Berechtigten größer, denn der Berechtigte braucht auf die Zinsen dieses Kapitals nicht so lange zu warten, bis die 20 Jahre um sind, er be kommt in jedem Jahre Etwas. Ich will das aber nicht einmal annehmen; ich will annehmen, der'Berechtigte sammelt die Zin sen auf, bis die 20 Jahre um sind, dann hat er in 20 Jahren 4 Lhlr., und wenn er diese verleiht, so bekommt er davon wie der Zinsen, und so geht das fort- bis er in 100 Jahren fünf mal 4 Thlr. Zinsen, also zusammen 20 Thlr. und die Zinsen von diesen einzelnen Posten erhält. Das Exempel des Abg. v. Friesen, um zu beweisen, daß der Berechtigte nach der Ablösung verletzt werde, ist daher gewiß falsch. Die Ablö sung liefert dasselbe, wo nicht ein noch besseres Resultat. Abg. v. Khie lau: Es scheint mir hier auf die Frage nicht anzukommen, welcher Theil verletzt wird und welcher nicht. Das Gesetz hat vorgeschrieben, es soll von beiden Lheilen provozirt werden. Nun sind uns aber viele Fälle vorge- Lagsverbafidlungen vom Jahre 1831 zurückgegangen ist und meint, damals feste Normen über die Ablösung der Laudemialpflicht bloß deshalb in das Gesetz ausgenommen habe, weil die freie Vereinigung vorausgesetzt worden sei, so muß ich dem widersprechen. Ich habe zufällig das Protokoll, was damals abgefaßt worden ist, vorliegen und erlaube mir die betreffende Stelle vorzulesen. Da heißt es: „Da dieses Ncrhältniß aber als eine Beschränkung der persönlichen Frei heit oder der bessern Kultur nicht angesehen werden kann rc., so beschloß man die aufgestellten Grundsätze der Ablösung auf dieses Verhältniß nicht überzutragen, vielmehr es der freien Willkühr der Interessenten zu überlassen, wie und ob sie ablösen wollen. — Spater erwähnt ein ehrenwerthes Mit glied der Curie, daß es ihm zweckmäßig erscheine, um für den Fell der freien Uebereinkunft, oder einer künftigen ge setzlichen Bestimmung schon jetzt eine Norm der Ablö- kommen, wo dieKammer den Grundsatz ausgesprochen hat, es solle eine Abänderung des Ablösungsgesetzes nicht stattsinden. Damals ist dieKammer von der Ansicht ausgegangen, daß jede Abänderung allemal einen Verzug in das Geschäft brin gen müsse. Wenn diese Abänderung in beiden Kammern genehmigt würde, so wird eben so gut jeder Berechtigte und Verpflichtete glauben müssen, daß zum nächsten Landtage auch wieder eine Abänderung, und zwar nicht bloß in einem sol chen Puncte, sondern auch in andern stattsinden könne. Ich macke nur daraus aufmerksam, daß von Seiten der Berech tigten ebenfalls Petitionen und Beschwerden schon da gewesen sind, also läßt sich voraussehen, daß wir nächsten Landtag, wenn diese Abänderung genehmigt wird, unzählige Petitionen von beiden Theilen erhalten werden: Die 4. Deputation hat wieder eine Beschwerde vorliegen, wobei sie hat darauf fußen müssen, daß das Ablösungsgesetz unmöglich Früchte tragen sung zu haben, die Bestimmuugen der tztz. 46. rc., soweit sie von der Lehnwaare handeln rc., im Gesetz aufzunehmen. Die Curie trat dieser Meinung bei rc." Also, man hat allerdings darauf Rücksicht genommen, wenn künftig eine gesetzliche Be ¬ sänne, wenn jeden Landtag eine andere Bestimmung hinein kommen sollte. Uebrigens habe ich bereits bei der letzten Dis kussion gesagt, daß wir dem Grundbesitz auf einmal zu viel Lasten aufbürden. Jetzt will man ihn wieder nöthigen, für stimmung erfolge, wornach die Ablösung auch ohne freie Ver einigung eintreten könne. Dann habe ich noch Etwas zu ent gegnen auf das Rechnungsexempel, was der Abg. v. Friesen gab. Er meint, es wäre verschieden, ob man ein Kapital hmgcbe, und von diesem der Berechtigte die hundertjährigen Zinsen bekäme, oder ob man ihm die gewöhnlichen Lehngelder selbst überließe. Ich glaube, das beruht auf einem Jrrthum, Leon an die Stelle des Rechts, die Lehnwaare zu fordern, tritt nun das Kapital; das Kapital wird eben so viel ef- fektuiren, als das Recht zeither bewirkte; das Kapital von 5 Thlr., um bei unscrm Beispiele zu bleiben, wird in jeden 20 Jahren 4 Lblr. Zinsen gewahren, und in einem Lehnsfalle, Nie man ihn hier vor Augen hat, wird ebenfalls aller 20 Jahre die Zukunft, wie der Abg. Scholze gesagt hat, eine Verbesse rung seiner Grundstücke zu machen, die er für seine Person nicht genießt. Man kann allerdings mit allen diesen Wohlthaten, dis man dem Lande erzeigen will, dem Lande eine solche Last auf bürden, daß diese Wohlthaten zu Wehthaten werden. Ich bin überzeugt, daß wir in längerer Zeit nicht an einen neuen Zwang denken dürfen, um den Grundbesitz zu beglücken. Ich bin übri gens überzeugt, daß die Rittergutsbesitzer nur dabei verlieren können, denn es ist bekannt, daß die Zeit solche Rechte nur schmä lert, also würde es im Interesse der Rittergutsbesitzer liegen, jetzt abzulösen, wenn auch ohne ihren Willen, denn sie wer den künftig wahrscheinlich weit mehr Verlust haben als jetzt; also im Interesse der Rittersgutsbesitzer habe ich in keiner Art
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