Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 311. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
NSttheiluttge» über die Verhandlungen des Landtags. 31.1. Dresden, am 24. November. 1837. Hundert sechs und dreißigste öffentliche Sitz ung der I.Kammer, am 6. November 1837» ^Beschluß.) Berathung mehrerer Berichte der 3. und 4. Deputation. — Ueber dieses Gesuch der Chausseewarter hat sich die Depu tation mit dem Herrn Finanzminister vernommen, welcher dabei die Mittheilung machte, daß er aus folgenden Gründen sich nicht habe entschließen können, dem Suchen der Petenten zu entsprechen: 1) Es bezögen die Oberchausseewärter keinen Jahres- sondern einen Monatsgehalt, von dem 2) die gewöhn lichen Gehaltsabzüge nicht geleistet worden waren; 3) sie wür den nicht von einer höher» Staatsbehörde angestellt und waren 4) willkührlich entlaßbar. 5) Zahlreiche Klassen von Angestellten, welche in gleicher Kategorie mit ihnen, ja in einer höhern, stan den, waren ausdrücklich durch das Gesetz ausgenommen, theils bei dessen Ausführung nicht berücksichtigt worden, wie z. B. die Expedienten der Amtshauptleute und Forstmeister, die Postver walter und Posthalter, ingleichen ein großer Theil des Perso nals der Porzellainmanufaktur zu Meißen. Demnächst sei es 6) gar nicht die Absicht des Gesetzes gewesen, die Zahl der Staatsdiener zu vermehren und Angestellte unter deren Zahl auf zunehmen, die, wie es bei den Oberchauffeewärtern der Fall sei, vor dessen Erlassung nicht als Staatsdiener betrachtet worden waren, noch würde es 7) zu einer für die Staatskassen sehr be lästigenden Conscquenz führen, wenn diesem Gesuche entspro chen würde. Die Deputation findet in ihrer Majorität den Be schluß des hohen Finanzministerium durch diese Anführungen vollkommen motivirt und stellt daher den Antrag an die verehrte Kammer: „daß die Petenten mit ihrem Suchen abgewiesen wer den möchten." Der Referent v. Biedermann konnte sich aber diesem Anträge nicht anschließen und behält sich vor, am Schlüsse einen andern zu stellen, nachdem derselbe angegeben haben wird, weshalb er die von dem Herrn Minister aufgestellten Gründe bei der Entscheidung des vorliegenden Falls nicht für schlagend er kennt. Handelte es sich um die Erlassung des Staatsdienerge- fetzes und um die Frage, ob die Oberchauffeewarter unter den darin ausgestellten Ausnahmen aufgcführt werden sollten, so würde der Referent der Meinung des Herrn Staatsministers so fort beitreten, denn sie beruht aus Verwaltungsgrundsätzen, die auch er für richtig anerkennt; er ist daher auch keineswegeö da wider, daß für alle künftig anzustellenden Oberchauffeewarter deren Ausschließung von den Bestimmungen des Staatsdiener gesetzes als Norm festgestcllt werde. Liegt aber die Frage vor: ob die bereits angestellten Oberchauffeewarter nach dem Inhalte des Staatsdienergesetzes ein Recht aus Kheilnahme an den dar aus hervorgehenden Vortheilen haben, und das ist denn doch der eigentliche Gegenstand der Berathung, so kann, nach der Ueberzeugung des dissentirenden Deputations-Mitgliedes, auf administrative Erwägungen Nichts ankommcn, sondern es muß lediglich der rechtliche Gesichtspunkt festgehalten werden, Be leuchtet män nun von diesem aus die oben.angeführten Gründe, so wird sich ihnen Folgendes entgegenstellen lassen. Zu l. Zwar ist §.1. des Staatsdienergesetzes „ein bestimm tes jährliches Einkommen" unter den Merkmalen des Be griffes eines Staaisdieners aufgeführt, allein dies schließt die monatliche Auszahlung der Gehalte nicht aus, welche wohl bei den meisten Staatsdicnern stattsindet; in den rentamtlichen Rechnungen werden aber die Obrrchauffeewärtergehalte als ein Jahresquantum aufgeführt. Ausdrückliche Erwähnung geschieht übrigens im Gesetze der monatlichen Bezüge nur einmal, näm lich §.2. sub2., wo diejenigen Diener unter den Ausnahmen ausg-zählt sind, deren tägliches Arbeitslohn in ein wöchentliches oder monatliches Geldsixum verwandelt ist; die Oberchaussee- wärter haben aber nie Kagelohn bezogen. Zu 2. Es findet sich keine Stelle in dem Gesetze, welche andeutete, daß die Gehalts abzüge zur Armenhaushauptkasse und zum Prämienfonds das Merkmal der zum Staatsdiener qualiffzirenden Gehalte sein sollen, vielmehr deutet die Fassung der 48. Z. an, daß es Staats diener geben könne, diedergleichen Abzüge nicht zu entrichten gehabt haben, und es gicbt deren allerdings, wie z. B. die Gens därmen, deren Gehalt, wie übrigens noch nachträglich zu 1. bemerkt wird, mit mehr Grund ein Monatsgehalt genannt wer den kann, als der der Oberchauffeewarter, da er sowohl in der Instruktion nach dem Monat angesetzt ist, als auch in den Rech nungen so aufgeführt wird. Zu 3. Auch hier dienen die Gens- darmen zur Widerlegung des aufgestellten Satzes, da sie Staats diener sind, obschon sie von dem Gensdarmeriedirektor dcS Kreises angestellt werden. Zu 4. Die willkührliche Entlaßbar- keit beruht auf dem bei der Anstellung vorbehaltenen Aufkündi gungsrechte; ein solcher Vorbehalt ist aber §. 5. ausdrücklich als ein auf Staatsdiener anwendbarer bezeichnet und kann daher die Oberchauffeewarter in Bezug auf das beanspruchte Recht nicht beeinträchtigen. Zu 5. Die im Gesetze aufgeführten Aus nahmen dürften eins analoge Anwendung wohl nicht zulassen, sondern müssen als einzelne, für sich bestehende Fälle betrachtet werden. Haben aber andere, im Gesetze nicht benannte Klaffen von Angestellten sich bei ihrer Ausschließung beruhigt, so kann dies für Niemand die Verbindlichkeit begründen, sich ebenfalls dabei zu beruhigen. Zu 6. Da diese Absicht im Gesetze nicht ausgesprochen ist, so kann solche Niemand nachtheilig sein, der nach dem Wortsinne desselben Vortheil davon zu erwarten hat. Zu 7. Dieser Grund beruht lediglich auf einer administrativen Erwägung und kann daher bei der Entscheidung einer Rechts frage nicht einschlagen. Dürften hierdurch die Gründe wider legt sein, welche gegen das von den jetzt angestellten Oberchaus- seewärtern in Anspruch genommene Recht aufgestellt worden sind, so würde selbiges damit zugleich erwiesen sein, da sonstige Bestimmungen des Staatsdienergeses, die man gegen dasselbe anführen könnte, kaum aufzusinden sein möchten. Von dieser Voraussetzung ausgehend, wird aber der Antrag hoffentlich ge rechtfertigt erscheinen: „es wolle sich die verehrte Kammer, im Verein mit der II., bei der hohen Staatsregierung dahin ver wenden , daß die drei Petenten als Staatsdiener anerkannt wer den möchten, dabei aber erklären, daß die künftig anzustellen den Oberchauffeewarter ein Recht auf Versetzung unter die Staatsdiener nicht haben sollen."'Uebrigenshabenwir noch zu
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder