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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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6. Nach neuer Assekuranz nßx.O. 160 Thlr., bei Ermäßigung durchschnittlich nur von 25 x. 6. nur 120 , von50x. 0. . 80 - Die Deputation hat nicht verkennen können, daß Stroh- und Schindeldach eine höchst feuergefährliche Bedachung ist, na mentlich alsdann, wenn viele Gebäude, ja ganze Ortschaften so an einander gebaut sind, daß bei irgend ungünstigem Winde ganze Orte eingeaschert werden können. Sie Hal aber auch auf der andern Seite nicht verkennen dürfen, daß, wie zahlreiche Petitionen der Landgemeinden beweisen, die Erbauung massiver oder mit Ziegel zu deckender Häuser durchgängig zu verlangen, unausführbar und in staatsökonomischer Hinsicht selbst nach theilig ist; und schon a priori aus dem Widerspruche, selbst Wi derstand, welchen die Ausführung der Verordnung vom 18. Mai 1832 erfahren hat, läßt sich die Unzweckmäßigkeit derselben er weisen. Weit entfernt, die Absicht zu tadeln, ja sogar derUe- berzeugung, daß bei Fortbestand des jetzigen Assckuranzsystems die Nachlassung von Stroh- und Schindeldächern innerhalb ei ner gewissen Distanz von andern feuerfesten Gehöften eine große Bedrückung mit sich führen würde, so hat sie doch sich überzeugen müssen, daß diese Verordnung einer totalen Umgestaltung in ihren ersten Prinzipien erfordern werde. Der Preis einer jeden Sache richtet sich nach dem Zweck, den man damit verfolgen will oder kann; so muß sich der Baupreis eines Hauses lediglich nach seinem Zwecke richten; wird nun aber der Preis vollends erhöht durch dem Zweck entgegenstehende Vorschriften, so wird der Preis um so unverhältnißmäßiger. Bedarf das Getreide zum Aufbewahren lediglich der Trockenheit, und erfüllt dieses ein leichtes, nicht luftdichtes Gebäude am besten, und ist es zweifellos, daß Strohdach trockner ball als Ziegeldach, so ist es dem Zweck nicht allein zuwider, massiv zu bauen und Ziegeldach aufzulegen, sondern es ist eine darauf abzielende Vorschrift ein reiner Verlust für die Industrie, und wird der Produktion eben soviel Kapital entzogen, als hier unnütz verbaut wird. Denn Has Gebäude produzirt nicht, sondern consumirt, ist, wie man zu sagen pflegt, ein fressendes Kapital, welches um so fressender wird, je theurer es ist. Es ist aber in staatsökonomischer Hin sicht höchst nachtheilig, darauf hinzuwuken, daß viele todte Ka pitale, vollends aber viel consumirende, um diesen Ausdruck zu gebrauchen, im Lande entstehen; denn dadurch muß nvthnen- dig die Verarmung erfolgen. Es sei erlaubt, ein Beispiel aufzu stellen: Eine Gartcnnahrung ist 300 Thlr. werth, mit Stroh ge deckt und zu tz bezahlt, der Besitzer hat jährlich zu bezahlen von 100 Thlr. Zinsen 4 Thlr. — Gr. an Brandassekuranz Z- a 250 Thlr. s 8 Gr. — - 20 - 4Thlr. 20Gr. Derselbe brennt ab, muß mit Ziegeln decken undHdas Gebäude kostet ihm 450 Thlr. v. Er erhält aus der Assekuranz 250 Thlr. muß mithin borgen 200 - 45ÖLHlr7 Nach dem Brande zahlt er von 300 Thlr. Schuld L4x.O. 12 Thlr. —Gr. Assekuranz nach von 375 Thlr^L 8 Gr. 1 - 6- Nach dem Brande 13 Thlr. 6 Gr. vor dem Brande 4 - 20 - Nach dem Brande mehr: Balance 8 Thlr. 10 Gr. Die Baupolizei auf dem Lande darf daher den Zweck der Landgebäude nicht aus dem Auge verlieren und wird in den Meisten Fällen durch die Lokalität außerordentlich begünstigt. Sie h«k sich weit weniger auf die CsrrstruMsn und Bedachung der Häuser, als vielmehr auf die Entfernung der Gebäude von einander zu erstrecken, und zwar hinsichtlich Letzterer hauptsäch lich auf die der Gehöfte; da wiederum die einzelnen Gebäude eines Gehöftes landwirlhschaftlicher Zwecke wegen näher anein ander stehen, auch selbst Angebäude haben müssen. Hier nun arbeitet der Tarif der Compagnie der Baupolizei in die Hand, denn erstlich sieht die Compagnie die mehreren Gebäude eines Gehöftes als einen Complex, als ein Gebäude an, so daß durch die größere Nähe derselben die Prämie nicht erhöht wird, zwei tens gesteht sie für die Entfernung von über 200Schritte von an dern Gehöften unter Vorhandensein eines Brunnens mit Lösch apparat, eine Ermäßigung von50x.V. oder der Hälfte zu, so daß rin mit Stroh gedecktes Gehöfte nach dem neuen Tarif un ter dieser Voraussetzung bei einem Werth von 24,OOOTHlr. nicht 160 Thlr. in 8ubIckt. 6., sondern nur 80 Thlr., mithin nicht mehr bezahlt als jetzt. Nehmen wir nun nach diesem Verbält- niß das Beispiel «ub v. wieder auf, so wird der kleine Mann nicht allein mit Stroh decken können und mithin nur 50 Thlr. aufzunehmen haben, um das sechste Sechstel zu decken, welches ihm die Landesanstalt vorenthält, und nachdem Brande an die Compagnie für 300Thlr. Werth ü, p. 6. ITHlr. bezahlen, mit hin im Ganzen an der Brandassekuranz noch 6 Gr. prositirt und nur 2Tylr. mehr Zinsen zu bezahlen haben. . Brannte er jedoch bei der Compagnie ab, so prositirte er auch letztere noch, da diese die Werthssumme voll bezahlt. Beispiel: v. Gebäudewerth vor dem Brande: 300 Thlr. mit Strohdach bezahlt zu H und Hat der Besitzer jährlich zu zah len von 250 Thlr. Z- Brandassekuranz — Thlr. 20 Gr. Zinsen von 100 Thlr. Kapital 4 - - - 4 Thlr. 20 Gr. Gebäudewerth nach dem Brande 300 Thlr. ebenfalls mit Stroh. Erhält Entschädigung von der Compagnie voll 300 s Hat 200 Schritt entferntgebaut und hat Wasser und Lösch apparat, zahlt Prämie 1 Thlr. Zinsen von 100 Thlr. Kapital 4 - 5 Thlr. ?Ins gegen vor dem Brande 4 Gr. Gewinn gegen die alte Asse kuranz 8 Thlr. 6 Gr. Liegt es nun fast immer auf dem platten Lande in der Hand des Bauenden, diese Entfernung zu wählen, und ist außerdem fast immer möglich, die wegen hinlänglichen Wassers, wegen vorhandener Brandmauern stattsindenden Er mäßigungen bei nicht vorhandenem Raume zu erlangen, kann mithin eine Überlastung der ärmeren Klasse in keiner Art statt- sinden, indem der Tarif der Compagnie als Gesetz vient und je der Versicherte ein Recht auf die Ermäßigungen erlangt, welche im Tarif angegeben sind, so hat auch die Deputation keinen An stand finden können, die Ansicht auszusprechen, daß wegen ein zelner Ausnahmenfälle oder wegen des Eigenwillens Einzelner das Ganze nicht leiden könne; und glaubt sie, daß Jeder sich überzeugen könne, wie die Eingehung auf das Anerbieten der ppest ok Lcotlanä Oompan)'für die Gesammtheit des Grund besitzes eine Wohlthat sei. Die angebogenen Tabellen sub I,, welche der Generalagent dem Entwurf beigelegt hat, werden den nähern Nachweis liefern, wie sich die künftige Versicherung stel len wird. Die Deputation konnte jedoch ohnerachtct dieser Ue- berzeugung zwei höchst wichtige Momente nicht außer Acht las sen , welche ebenfalls von dem Herrn Regierungscommiffair her vorgehoben worden: 1) Vas Monopol, welches die Gesellschaft auf 10 Jahre fordert, und 2) die Garantie, welche den Versi-
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