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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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habe, welche dadurch entsteht, daß durch das Bürgerrecht nach fünf Jahren das Hekmathsrecht in den Städten erlangt wird, so wird dadurch mein Amendement gerechtfertigt. Esist dabei bemerkt worden, daß die Städte durch das Hauptprinzip, wel ches durch jenes Gesetz gehe, die Annahme der Heimath durch Geburt, gewönnen. Nun muß ich aber bemerken, Paß ich das in sofern nicht zugeben kann, als die 9. tz. wiederum das übel macht, was die §. sub 3. wohlthat.° Die tz. 9. ist dem Hei- mathsgesetze hatdieBestkmmung, daß in solchen Fällen, wo man nicht weiter kommen könne, der letzte Aufenthaltsort entscheide. Nun sind in den Städten seit der Zeit unzählige solche Fälle vorge- kvmmen, wo die Ermittelung über die Heimath der fraglichen Person zu keinem Resultate geführt hat. Es steht damit in Verbindung, daß bei unehelichen Geburten auch diese Para- graphe einwirkt, denn die 10. §., die Ermittelung des Hei- mathsortes der Mutter, ist in solchen Fällen gewöhnlich wir kungslos. Also ist diese angebliche Begünstigung der Städte im Gesetz wohl nicht aufzusinden. In der Gesetzgebung ande rer Staaten hat man das Bürgerrecht in den Städten dem Hausgenossenrecht auf dem Lande entgegengestellt, und dadurch ist man auf einen Mittelweg gekommen, wodurch weder die Städte als benachtheiligt zu betrachten sind, noch das platte Land begünstigt wird. Es liegt selbst im Interesse des platten Lan des, daß man der künftig zu befürchtenden Volkswanderung, welche daraus entstehen möchte, wenn alle diese Hausgenossen nicht irgend einmal an ihrem Wohnort ein Heimathsrecht er langten, begegnet. Ich bin aber damit ganz einverstanden, und es ist mein ganzes Amendement auch nur darauf gerichtet, daß man bei dem künftigen Landtage über diesen Gegenstand ir gend eine Vorlage an die Stände bringen möchte, und ich habe mir selbst das zu sagen, daß deshalb eine sorgfältige Erwägung eintreten müsse, um die nöthigen Rücksichten zu nehmen und die angemessenen Modifikationen aufzusinden, ehe man zu Fest stellung über diesen Gegenstand gelangen könne. Es zeigen sich ohnedem bei dem Heimathsgesetz, obschon es eines der vorzüg lichsten Gesetze ist, dennoch einige Zweifel bei der Anwendung trotzdem, daß die Bestimmungen ziemlich scharf gefaßt sind, und es ist daher ohnedem zu erwarten, daß der nächsten Ständever sammlung über diesen Gegenstand eine Vorlage gemacht werde. Demnach begebe ich mich meines Amendements und bin damit einverstanden, daß der Antrag, wie ihn die Deputation vor schlägt, in die Schrift aufgenommen werde. Präsident: Die übrigen Deputations-Mitglieder haben durch Schweigen bei dem Verlesen des Antrags ihre Bristim- mung zu erkennen gegeben; es ist also der Deputarionö-Bo-- schlag, und ich frage sofort die Kammer: Ob sie das Deputa tions-Gutachten annehme? Wird einstimmig bejaht. Man gelangt nun zur Z. 56. (s. diese in Nr. 274 d. Bl. S. 4736. Sp. 1.) Präsident: Die Deputation hat zu dieser Paragraph« Nichts erwähnt, und ich kann sofort die Kammer fragen: Ob» man die tz. 56. des Gesetzentwurfs annchme? Es erfolgt!» einhelliges Ja! tz. 57. lautet: (Erhaltung der Substanz und Verwendung der Nutzun gen.) „Das Stammvermögen der Gemeinden ist, unbescha detnützlicher oder unnachtheiliger Veränderungen mit einzelnen Bestandtheilen, im Ganzen unvermindert zu erhalten, und die jedesmal lebenden Gemeindeglieder haben nur das Recht, die bei gesetzlicher Gebahrung zu beziehenden Nutzungen zu ge meinsamen Zwecken zu verwenden. Besonders erworbene Rechte einzelner Personen oder Klassen auf diese Nutzungen bleiben Vorbehalten, und etwaige Irrungen hierüber gehören ebenfalls in den Rechtsweg. Nur in Fallen dringenden Be dürfnisses und mit Genehmigung der Regierungsbehörde kann ein Theil des Stammvermögens zum Besten der Gemeinde verwendet werden." Die Deputation bemerkt: Aus §.59. geht Hervor, daß, so lange ruckt etwas Anderes beschlossen wird, der etwa bestehenden Einrichtung gemäß man che Befugnisse auch zum Vortheil der Einzelnen benutzt wer den dürfen, und die Deputation ist mit diesem Grundsätze ein verstanden. Gleichwohl scheinen die Worte der tz. 57.: „zu gemeinsamen Zwecken" jene Verwendung zu untersa gen, mithin in Widerspruch mit der tz. 59. zu treten. Diese Ansicht bestimmt die Deputation, jene Worte zwar unverän dert zu lassen, dagegen vor dem letzten Abschnitt folgenden neuen Satz cinzuschalren: „Auch hat es an Orten, wo nach der zeitherigen Lokalverfassung, gewisse Gemeindenutzungen unter die Communglieder zu verteilen gewesen sind, hierbei so längs zu bewenden, bis eine diesfallstge Aenderung beschlossen wird, (§tz. 58. und 59.)" v. Welck: Ich wollte nur die Anfrage an die Deputation mir erlauben, wie sie dis letzten Worte verstanden wissen wolle: „bis eine diesfallstge Aenderung beschlossen wird." Soll sich das auf den Gemeinbebeschluß beziehen oder den der vorgesetzte» Behörde ausdrücken? Es ist mir der Fall vorgekommen, wo dergleichen Gemeindenutzungen unter den Commungliedern her kömmlicher Weise vertheilt wurden, von der Behörde aber dis Abstellung der Vertheilung angeordnet worden ist, und das bringt mich auf die Frage, ob es Gemeindesache oder Sache der vorgesetzten Behörde sein soll. Referent Carlowitz: Wie schon das Deputations - Gut achten darlegt, ist die Absicht nur dahin gegangen, diese Pa ragraph! mit den tztz. 58. und 59. m Einklang zu bringe». Auch zeigt dies schon das Megar in der Fassung. Die Frage des Abgeordneten wird daher in §.59. ihre Beantwortung finden. Präsident: Wenn Niemand weiter über den Gegen stand spricht, so würde ich lie erste Fragezustellen haben: Ob die Kammer den von derDeputation vor dem letzten Abschnitte der tz. 57 emzuschaltenden Satz ausgenommen Wissen wolle? Und: Ob die Kammer in dieser Veränderung dis Paragraph- annchme? Beides wirb einhellig bejaht. Zu tz. 58. und 59. (s. dies, in Nr. 274. d. Bl. S. 4736. Sp. 2.) hat die Deputation Nichts erwähnt und beide Para graphen werden einstimmig angenommen. Es wird nun tz. 60. (s. s. a. O.) unter Weglassung der Worts: „in der Regel" und tz. 61. (s. Nr. 274. d. Bl. S. 4737. Sp. 1.) unter Auslassung der Worte: „streng" und „in der Regel" einstimmig angenommen.
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