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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Referent Abg. An ton: De.cret an die Stände, über den Gesetzentwurf zu Ergänzung des Ge setzes vom 24. Apri-l 1851, die Pensionen der Civilstaatsdiener betreffend. Se. Königliche Majestät haben zu Beseitigung eines, bei Anwendung des Gesetzes vom 24. April 1851, vie Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die VerhältnissederCivilstaatsdienervom 7. Marzl835 betreffend, hervorgetretenen Zweifels eine Ergänzung des erstgenannten Gesetzes durch eine zusätzliche Bestimmung für nöthig befun den, deshalb den nebst dazu gehörigen Motiven angeschloffe nen Gesetzentwurf bearbeiten lassen, und lassen solchen den getreuen standen zur verfassungsmäßigen Berathung und Erklärung andurch zugehen. ' Dresden, den 3. Februar 1852. Friedrich August. . (I/.8.) Richard Freiherr v. Friesen. > Da die Motiven sich auf das ganze Gesetz beziehen und ohne Vortrag der Bestimmungen, die durch das Gesetz ge troffen werden sollen, kaum verständlich sein würden, so er laube ich mir vor allen Dingen, denEingang desGesetzentwurfes und die Z. 1 vorzutragen: Gesetz-Entwurf zu Ergänzung des Gesetzes vom 24. April 1851, die Pensionen der Civilstaatsdiener betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. haben zu Beseitigung eines bei Anwendung des Gesetzes vom 24. April 1851, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835 betreffend, hervorgetretenen Zweifels eine Er gänzung des erstgenannten Gesetzes durch eine zusätzliche Be stimmung für nöthig befunden, und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stande wie folgt: §.1. ' Bei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeitpunkte ihrer Pensionirung noch nicht fünf Jahre hindurch in dem Genüsse eines nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1851 zu beurtheilenden Gehaltes befinden, ist zum Behufe der Durchschnittsberechnung blos derjenige Zeitraum in An schlag zu bringen, während dessen ein Gehaltsbezug der frag lichen Art wirklich stattgefunden hat. Die Gründezu diesem Gesetzentwürfe lauten: Das Gesetz vom 24. April 1851 hat in Verbindung mit andern, eine veränderte Regulirung der Pensiynssätze für die Civilstaatsdiener bezweckenden Bestimmungen in tz. 2 festge- setzt: „daß die jährliche Pension, auf welche ein emeritir- ter Staatsdiener Anspruch machen könne, nach dem durchschnittlichen Betrage des von demselben in den derPensionirung vor her gegangenen fünf Jahren wirklich bezogenen Diensteinkommens zu berech nensei." Die nämliche Bestimmung fand sich bereits in dem den Kam mern vorgelegten Gesetzentwürfe vor, nur mit dem Unter schiede, daß dem in letzterem vorgeschlagenen dreijährigen Durchschnitt auf ständischen Antrag ein solcher von fünf Jahren substituirt worden ist. Die Motiven zum Gesetzent würfe enthalten darüber nur die Bemerkung, daß die Bestim mung getroffen werde, „um den Einfluß einer ist der letzten Zeit vor der Pensionirung etwa eingetretenen Besoldungs erhöhung mehr zu Neutralismen." In allen den Fallen, in welchen der in Pension tretende Diener rücksichtlich seines ganzen Gehaltsbezugs nach dem Pensionsgesetze vom 24. April 1851 zu beurtheilen ist — welche mit der Zeit die Regel bilden werden — kann die An wendung obiger Bestimmung an und für sich keine Schwie rigkeit barbieren. Denn mit einer einzigen unten zu berüh renden Ausnahme werden die Elemente, um einen, einen Zeit raum von fünf Jahren umfassenden, Durchschnitt zu ziehen, hier allemal vorhanden sein, es möge nun der Gehaltsbezug des zu Pensionirendeu. während dieses ganzen Zeitraums der gleiche geblieben sein oder derselbe im Laufe des letzteren wäh rend eines längeren oder kürzeren Zeitabschnitts eine Er höhung erfahren haben. Anders aber verhält es sich mit den Fällen, auf welche die §. 8 des Gesetzes vom 24. April 1851 hinweist, in denen nämlich, wo die Pensionirung eines Dieners inFrage ist, dem Nach der Zeit seiner Anstellung zwar an und für sich noch die älteren pensionsgesetzlichen Bestimmungen zu Statten kom men, dessen Pensionsgenuß aber theilweise, d. h. hinsichtlich einer ihm nach dem 15. October 1848 zu Theil gewordenen Gehaltsvermehrung, nach den Grundsätzen des neuen Gesetzes festzustellen ist. Gestaltet sich hier das Verhältniß so, daß der Diener zu dem Zeitpunkte seiner Pensionirung sich noch nicht fünf Jahre hindurch, sondern erst kürzere Zeit im Genüsse jener Gehaltsvermehrung befunden hat, so entsteht die Frage, ob und in welcher Weise der Grundsatz der §. 2, daß der durchschnittliche Betrag des von dem Pensionsberechtigten in den der Pensionirung vorhergegangenen fünf Jahren wirk lich bezogenen Diensteinkommens den Maaßstab für die Pensionsberechnung abgeben soll, auf den bezüglichen Ge- haltstheil in Anwendung zu bringen sei? Allein nicht blos in Verbindung mit der an und für sich nur transitorischen Bestimmung der tz. 8, sondern auch abge sehen von selbiger und nach gänzlicher Erledigung derselben kann der obige Zweifel hervortreten, so oft es sich nämlich künftig um die Pensionirung eines Dieners handeln sollte, der, obwohl noch nicht 10 Jahre, sondern noch nicht einmal volle 5 Jahre im Staatsdienste stehend, gleichwohl nach §. 20 des Gesetzes vom 7. Marz 1835 aus dem Grunde ausnahms weise als pensionsberechtigt anzusehen wäre, weil die Ver anlassung zu seiner Emeritirung in einem im Dienste ohne sein Verschulden erlittenen Unfälle und daraus entstandener Dienstuntüchtigkeit beruht, ein Fall, der namentlich im Mili- tairdienste und in Kriegszeiten sehr leicht eintreten kann, der aber auch im Civilstaatsdienste denkbar ist und daher im Ge setze notwendig vorgesehen sein muß. Da in einem solchen Falle ein Dienfteinkommen, welches der Diener während fünf derPensionirung vorhergegangener Jahre wirklich be zogen hätte, überhaupt nicht existirt, so ist eine buchstäbliche Anwendung der Eingangsbestimmung der §. 2 auch hier nicht möglich, sondern dieselbe müsste dem Verhältnisse, wie es tatsächlich vorliegt, ebenfalls erst durch Interpretation an gepaßt werden. Faßt man für den Zweck einer solchen zunächst den Wort laut des Gesetzes ins Auge, so ist allerdings zu berücksichtigen, daß das letztere die Reduktion der Gehaltsbezüge auf einen fünfjährigen Durchschnittsbetrag, zum Behuf der Ermitte lung des Pensionssatzes, als eine ganz allgemeine Vorschrift hingestellt hat, ohne daß hinsichtlich der nach H. 8 zu beurthei-
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