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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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diener auch 200 Lhaler Gehalt die zwei ersten Jahre genossen hat und dann 3 Jahre hindurch 1200 Lhaler, worauf seine Pensionirung eintritt, so hat er in 5 Jahren 4000 Lhaler Gehalt bekommen, diese werden mit 5 dividirt und der Durch- schnittsbetrag ist 800 Khaler, genau so viel, wie bei jenem, der vor dem Jahre 1848 unter übrigens gleichen Verhältnissen angestellt worden , ist. Der Unterschied wird nur der sein, daß der ältere Staatsdiener von LOOLHalern die Pension nach einer günstiger» Bestimmung bekommt, während der neuan gestellte Staatsdiener sich die Pensionirung von der ganzen Summe nach der ungünstiger» Bestimmung des Gesetzes von 1851 wird gefallen lassen müssen. Eben deshalb könnte ich meiner Seits auch nicht zugeben, daß eine Ungleichheit in Bezug auf die Rechte der Staatsdiener hinsichtlich ihrer neuer dings erhaltenen Erhöhungen eingeführt würde, wenn es der geehrten Kammer gefällig wäre, den Gesetzentwurf in der ihr empfohlenen Maaße anzunehmen, denn es rrgiebt sich meines Erachtens auch aus der soeben von mir angestellten Ver gleichung, daß die Rechte beider Gassen von Staatsdienern dann in der Lhat gleichgestellt sind und eine Unterstellung nicht vorhandener Rechnungselemente tritt, auch nach dem Vorschläge Ihrer Deputation hierbei auf keine Weise ein. Präsident v. Haase: DerAbg. Francke wünscht noch mals zu sprechen. Ich frage daher: ob die Kammer ihm nochmals das Wort gestatten wolle? — Einstimmig Ja. Abg. Francke: Gerade das Beispiel, welches der geehrte Herr Minister aufgestellt hat, beweist, wie nothwendig es ist, daß man nicht den Durchschnitt der Jahre annehmen dürfe, welche ein Staatsdiener nach dem neuen Gesetze im Staats dienste verbracht hat, wenn er noch nicht die volle Zeit im Staatsdienste gewesen ist. Denn nehme ich an, daß ein früher, nämlich 1844, angestellter Staatsdiener, der, wie vor hin bemerkt wurde, 200 Lhaler Gehalt bezog, mit einem an deren 1850 ebenfalls mit 200 Thaler Angestellten zu gleicher Zeit (1851) in einen Gehalt von 1000 Ehalern eingerückt und beide ein Jahr später pensionirt werden sollen, so wird nach einem Jahre allerdings ein ganz verschiedenes Resultat sich Herausstellen, indem der früher angestellte Staatsdiener allerdings nur 360 Lhaler erhält, obgleich er noch 6 Jahre länger gedient hat, während der neu Angestellte 600 Thaler erhalt. Es ist dies ein Mißverhaltniß, welches ich wenig stens nicht rechtfertigen mag. ReferentAbg. Anton: Wenn ich recht verstanden habe, so ist in dem soeben erwähnten Falle angenommen worden, daß der neue Staatsdiener blos 3 Jahre sein Amt verwaltet habe, wahrend der früher Angestellte es eine längere Zeit hin durch versehen hätte. Da nun freilich durch das Gesetz von 1851 bereits sestgestellt ist, daß bei der Durchschnittsberechnung über 5 Jahre nicht hinausgegangen werden darf, aber der binnen 5 Jahren gezogene Gehalt in die Durchschnittsberech nung hineinfallen soll, so ist es allerdings auch richtig, daß Jemand, der erst 2 Jahre einen sehr niedrige« Gehalt bekom men hat und dann nur 3 Jahre mit dem anderen, der schon nach 3 Jahren, pensionirt ist, in einen gleich hohen Ge halt gesetzt worden ist, durchschnittlich weniger erhal ten hat, als der letztere, wenn er schon nach 3 Jahren dienst unfähig wird. Allein das beweist nur nicht, wie mir scheint, die Unrichtigkeit des Principes, denn das liegt eben in den gegebenen oder angenommenen Verhältnissen, daß der eine Staatsdiener schon mit einem sehr bedeutenden Gehalte an gestellt worden ist, während der andere in früherer Zeit sich nur mit einer geringfügigen Summe hat begnügen müssen. . Abg. Unger: Wenn man sich die Verhandlungen über die Pensionen des Staatsdienergesetzes von 1851 vergegen wärtigt und heute schon wieder eine Auslegung in einer dieser Beziehungen uns vorliegt, so muß man wahrhaftig in Zweifel gerathen, wie bei jenem Gesetze die Meinung der Kammer und auch die Meinung der Negierung gewesen ist. Ich bin daher heute mit großer Aufmerksamkeit der Debatte gefolgt, befinde mich aber in diesem Augenblicke in dem Verhältnisse, weder für den Gesetzentwurf, noch für das Deputationsgut achten und auch nicht für den Antrag des Abg. Francke stim men zu können, nämlich darum nicht, weil ich eben dazumal angenommen habe, daß man nur diejenigen Pensionen an rechnen könnte, wenn Einer ununterbrochen 5 Jahre hin durch die Gehaltszulage erhalten hätte. Ich bin nun durch das Deputationsgutachten und durch den Gesetzentwurf ganz eines Andern belehrt worden, indem nämlich, wenn Einer nur ein Jahr in einem höheren Gehalte gestanden hat, schon dieses eine Jahr mit in Anrechnung gebracht werden soll. Die Deputation hat sehr wohl gefühlt, daß der Staatscasse dadurch kein Gewinn zufließen würde; nun, das gebe ich ihr recht gern zu, aber Nachtheile, meine Herren, wird es haben und das sehr große. Wir wollen uns nur überlegen, welche Masse von Staatsdienern wir in kurzer Zeit noch dazu er halten werden, und daß dazu nicht immer gerade die Jüng sten kommen werden, davon bin ich auch überzeugt. Man muß nun auch annehmen, daß die auch Familien haben und, meine Herren, dann wird den Kindern auch Pension bis zum 18. Lebensjahre verabreicht und nun soll nach der Ansicht der Deputation und des Gesetzentwurfes, selbst wenn die Zu lage erst vor einigen Jahren verwilligt worden ist, auch diese mit auf die Pension übertragen werden. Daß dies der Pensionscasse einen enormen Schlag versetzen wird, davon bin ich überzeugt, und ich wünsche daher, daß es doch bei der vorigen Auslegung des Gesetzentwurfes bleibe, so daß man nur nach der Berechnung von 5 bis zu 5 Jahren gehe und erst dann, wenn der zu Pensionirende diese Gehaltszulage wäh rend 5 Jahren bezogen hat, diese Erhöhung in Anrechnung bringe. Aus diesem Grunde werde ich gegen den Gesetz entwurf und auch gegen das Deputationsgutachten stim men.
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