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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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tage für die Pensionsberechnung bezeichnet werden müssen. Es scheint daher vielmehr, daß, wo kein fünfjähriger sondern blos ein kürzerer Gehaltsbezug im Sinne des Gesetzes stattge funden hat, auch der Zeitraum für den zu ziehendenDurchschnitt entsprechend reducirt, also z. B. in dem vorerwähnten Falle der Grhaltsbrzug von 200 Thlr. nicht auf einen fünfjährigen, sondern blos auf einen zweijährigen Zeitraum vertheilt werden müsse, woraus dann allerdings folgen würde, daß die Durchschnittsberechnung in den Fallen der fraglichen Ka tegorie überhaupt nur dann einen Effect haben könnte, wenn die Gehaltserhöhung, um deren Berücksichtigung bei der Pensionsberechnung es sich handelt, nicht auf einmal, sondern succesive eingetreten wäre, (z. B. wenn in dem obigen Falle der Diener Anfang des Jahres 1850,50 Lhlr. und zu Anfang des Jahres 1851 wiederum 50 Ehlr. Zulage erhalten, zu sammen also in zwei Jahren 150Thlr. oder durchschnittlich 75 Thlr. auf letztere bezogen hätte). Waltet nun hiernach zwischen der Tendenz des Gesetzes und dessen wörtlicher Fassung ein nach den gewöhnlichen Regeln der grammatischen und doctrinellen Interpretation nicht zu lösender Widerspruch ob, so führt dies von selbst auf die Annahme hin, daß der Gesetzgeber bei der Eingangs- hestimmung der §. 2 zunächst blos solche Fälle, in welchen der zu pensionirende Diener rücksichtlich seines gesammten Ge haltsbezugs der ersteren unterliegt, im Auge gehabt, über haupt dabei das Princip des Gesetzes als bereits in voller Wirksamkeit stehend, sich gedacht, den Zusammenhang jener Disposition mit der, den Uebergang aus dem bisherigen in das neue System vermittelnden transitorischen Bestimmung der §. 8 aber, und 8ie nothwendige Modifikation, welche die erstere in den nach der letzteren zu beurteilenden Pensions fällen zu erleiden haben werde, sich nicht besonders ver gegenwärtigt habe. Wie es in den nur gedachten Fällen hinsichtlich der in tz. 2 vorgeschriebenen Durchschnittsrechnung gehalten werden solle, ist in der That aus dem Gesetze, sowie es jetzt lautet, nicht mit Sicherheit zu entnehmen und es liegt daher hier das Bedürfniß nicht sowohl einer authentischen Erläuterung des erster», als vielmehr einer nachträglichen Ergänzung desselben durch eine Zusatzbestimmung vor. Diese zu geben, ist der Zweck des voranstehenden Gesetz entwurfs. Hat man sich dabei unter den beiden, oben einander gegenüber gestellten Auffassungen für diejenige ent schieden, welche den betheiligten Dienern die günstigere ist, insofern sie allerdings dahin führt, daß die in Z. 8 des Gesetzes vom 24. April 1851 erwähnten, seit dem 15. Dctober 1848 bewilligten Besoldungserhöhungen häufiger, als bei An nahme des entgegengesetzten Princips der Fall sein würde, nach ihrem ganzen Betrage bei der Pensionsberechnung in Anschlag zu bringen sein werden, so wird sich durch eine Rücksicht der Billigkeit gegen die durch die neuen pensions gesetzlichen .Grundsätze ohnehin gegen das zeitherige Ver- hältniß sehr wesentlich zurückgesetzten Diener, sowie dadurch rechtfertigen, daß hier nur von einer Uebergangsperiode die Rede ist, in der jene Grundsätze überhaupt noch nicht ihre volle Wirkung äußern können. Für das, allerdings nicht außer Acht zu lassende Interesse der Staatskasse aber ist der Gegenstand insofern von minderer Erheblichkeit, als die Fälle, wo die Pensionirung mit einer dem Diener erst kurz vorher zu Theil gewordenen Besoldungserhöhung zusammen trifft, schon an und für sich nur selten und ausnahmsweise vorkommen, daher denn die von einer Anwendung des strengeren Princips auf die Behandlung dieser Fälle etwa zu erwartende Verminderung der Pensionslast im Verhältniß zum Ganzen kaum von merkbarem Einflüsse sein würde. Uebrigens war die als Zusatz zum Gesetze vom 24. April 1851 in Vorschlag zu bringende Bestimmung so zu fassen, daß dadurch neben der Erledigung der auf §. 8 bezüglichen Zweifel, zugleich der andere., oben erwähnte Fall getroffen würde, wenn nämlich die Pensionirung eines in Folge eines im Dienste erlittenen Unfalls in den Ruhestand zu ver setzenden Dieners in Frage stehen sollte, dessen gesammter Gehaltsbezug zu diesem Zeitpunkte die Dauer von fünf Jahren noch nicht erreicht hätte. (Regierungscommissar Kohlschütter tritt ein.) Ich habe hierbei die in der Anmerkung gegebenen Bei spiele nicht vorgelesen, weil ich der Meinung war, daß sie durch Vorlesen kaum verständlich sein würden, bitte indeß den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen, ob ich diese Bei spiele vorlesen soll. Präsident 0. Haase: Will die Kammer von Vorlesen der betreffenden Stelle aus der Beilage zum allerhöchsten Decrete absehen? — Einstimmig Ja.*) Präsident v. Haase: Sonach würde der Herr Referent nunmehr zum Vortrage des Berichtes selbst übergehen. Referent Abg. Anton: Der obgedachte Gesetzentwurf ist durch das am 1. März 1852 bei der zweiten Kammer eingegangene allerhöchste De cket vom 3. Februar d. I. den Ständen zur Berathung vor gelegt und von jener am 1. d. M. zur Begutachtung ihrer er sten Deputation überwiesen worden, welche sich dieses Auf trags nach geschehener Vernehmung mit den Herren Regie- rungscommissarien hierdurch in Folgendem entledigt. Der fragliche Entwurf soll für zwei verschiedene Fälle, welche in dem von der vorigen Ständeversammlung ange nommenen und am 24. April 1851 erlassenen Gesetze über die Pensionen der Civilstaatsdiener allerdings mit ausdrück lichen Worten nicht berührt sind, Bestimmung treffen und somit dieses Gesetz ergänzen. Nach §. 2 desselben ist nämlich die jährliche Pension nach dem durchschnittlichen Betrage desvondem Dienerin den letzten fünf Jahren wirklich bezogenen Diensteinkommens zu berechnen und da ein An spruch auf Pension überhaupt erst nach zurückgelegten zehn Dienstjahren der Regel nach eintritt, so kann es in allen sol chen Fällen an den nothwendigen Factoren für jene Durch schnittsberechnung niemals fehlen. Diese Regel leidet jedoch vermöge des Gesetzes vom 7. März 1835 §. 20 dann eine Ausnahme, wenn ein Staatsdiener während der ersten zehn Jahre erweislich durch einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall untüchtig wird, indem einem solchen der Z. 20 des Gesetzes bestimmte niedrigste Pensionssatz bewilligt werden soll. Der letztere betrug hiernach ein Drittel des zuletzt bezogenen Diensteinkommens und mindestens, insofern dies nicht etwa noch geringer sein sollte, jährlich 50 Thlr. An die Stelle jenes Drittheiles ist nun durch die vermöge des Gesetzes vom 24. April 1851 §. 2 verfügte Abänderung der früheren Pensionsscala eine jährliche Pension von drei *) Diese Beispiele, von deren Vortrag die Kammer absteht, s. S. 1035 als Anmerkung zu der mit * bezeichneten Stelle der Bei lage. D. Red.
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