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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Zehntel gesetzt worden; da aber diese gegenwärtig auch nicht mehr, wie früher, nach dem zuletzt bezogenen Dienstein- kommen, sondern nach dem durchschnittlichen Betrage desselben wahrend der letzten fünf Jahre berechnet werden soll, so entsteht hieraus offenbar eine Schwierigkeit, wenn der entlassene Diener überhaupt noch nicht volle fünf Jahre im Staatsdienst gewesen ist, sondern z. B. schon im vierten Jahre seiner Amtsführung wegen eines im Dienste erlittenen Unfalls penflonirt wird. Die Deputation ist vollkommen mit dem in den Moti ven entwickelten Grundsätze einverstanden, daß in einem« solchenFallenicht der von dem Diener wahrend eines kür zeren Zeitraumes bezogene Gehalt in der Maaße zusammen gerechnet und sodann durch fünf getheilt werden dürfe, daß man den hierdurch erlangten Quotienten als den Betrag des durchschnittlich in fünf Jahren bezogenen Gehaltes ansehe, gleich als ob der Diener wirklich fünf Jahre sein Amt verwal tet und in jedem derselben nur jenen Quotienten als Ein kommen genossen hätte. Ein solches Verfahren würde beispielsweise zur Folge haben, daß ein Diener, welcher drei Jahre einen Gehalt von 400 Lhlr., zusammen 1200 Lhlr. empfangen hätte, seine Pension nur nach — 240 Lhlr. berechnet erhielte. Dies dürfte jedoch weder mit der Gerechtigkeit, noch mit derBillig- keit vereinbar sein und ebensowenig mit der klar ausgesproche nen Absicht des Gesetzes im Einklang stehen, welche dahin geht, daß einestheils die Pension nach dem wirklich bezo genen Diensteinkommen berechnet, anderntheils aber, um den Einfluß erst neuerlich eingetretener Erhöhungen des Gehalts auf die Summe der Pension zu schwächen, hierbei ein Durchschnitt gezogen werden soll. Hat man nun deshalb, um ein festes Anhalten zu ge winnen, festgesetzt, daß Gehaltserhöhungen nur dann bei der Pension ihrem vollen Betrage nach dem Diener zu Gute kom men sollen, wenn er nach deren Eintritt noch fünf Jahre lang sein Amt verwaltet hat, — was wohl unleugbar als der eigentliche Sinn jener Bestimmung zu betrachten sein dürfte, — so muß dabei doch immer als selbstverständliche Voraus setzung angenommen werden, daß eine Gehaltsbeziehung überhaupt während fünf Jahren wirklich stattgefunden hat. Ist dagegen diese Voraussetzung tatsächlich nicht vorhan den, so erscheint es der Deputation unzulässig, den in kür zerer Zeit wirklich bezogenen Gehalt gleichwohl auf einen fünfjährigen Zeitraum zu vertheilen, wie dies in dem oben angegebenen Beispiele geschähe, weil man bei einem derarti- Zen Verfahren die Wirklichkeit in der Lhat gar nicht berück sichtigte, sondern nur eingebildete, im gegebenen Falle,wirklich nicht vorhandene Rechnungsgrößen zum Nachtheil des ohne hin schuldlos hart genug betroffenen Dieners zu Grunde legen würde. Indem daher dieDeputation in dieser Beziehung dem in der Gesetzvorlage aufgestellten Grundsätze vollständig bei tritt, erlaubt sie sich nur zur Erläuterung noch kürzlich zu be merken, daß hiernach z. B. ein Diener, welcher 2 Jahre 200 Lhlr. und 2 Jahre 400 Lhlr., mithin in 4 Jahren zusammen 1200 Lhlr., Gehalt bekommen hätte, seine Pension nach i-r^oo Zoo Lhlr. berechnet erhalten wird, während ein An derer, dessen Gehalt sich gleichgeblieben wäre, die Pension na türlich ohne Weiteres nach Verhältniß seines Betrags zu be anspruchen haben würde. Anderer Ansicht ist dagegen die Deputation hinsichtlich des zweiten in den Motiven zur Gesetzvorlage S. 185 be merkten Falles, wenn ein bereits vor dem 15. October 1848 angestellter Staatsdiener später in eine Gehaltserhöhung ein getreten ist, dann aber pensionirt wird, ehe er diese noch 5 Jahre hindurch genossen hat, indem sich dieselbe von der Zulänglichkeit der Gründe, wodurch die Gleichstellung dieses Falles mit dem zuerst erwähnten gerechtfertigt werden soll, durchaus nicht hat überzeugen können. Allerdings hat ein solcher Diener nach H. 8 des erwähn ten Gesetzes das doppelte Recht, zu verlangen, daß ihm die Pension s) von dem am 15. October 1848 bezogenen Gehalte nach dem Gesetze vom 7. März 1835 und b)sodann auch von der seitdem erhaltenen Zulage in Gemäßheit des neuern Gesetzes ge währt werde. Hieraus folgt aber nur, daß diese verschiedenen LH ei le des Gehalts bei Berechnung der Pension nichtzusammen genommen werden dürfen, sondern von einander getrennt zu behandeln sind, keineswegs hingegen sind dieselben an sich specifisch verschiedene Dinge, sondern sie bilden zusammen eben nur ein Ganzes, den vollen Gehalt, und eben des halb läßt sich hier auch nicht, wie in dem ersten Falle, behaup ten, daß man durch eine durchschnittliche Vertheilung der in einem kürzer« Zeitraum genossenen Gehaltsvermeh rung auf fünf Jahre dem wirklichen Gehaltsbezuge einen blos fingirten unterstellen würde; denn ein Gehalt überhaupt ist hier wirklich volle5 Jahre hindurch be zogen worden, wenn schon derselbe nur th eilweise nach dem neuern Gesetz zu beurtheilen ist. Auch wird durch eine solcheVertheilung der Gehalts erhöhungen auf einen fünfjährigen Zeitraum der Staats diener in seinen erworbenenRechten auf keine Weise be einträchtigt, da er hinsichtlichdieserErhöhungen eben nur in sow.eit Anspruch auf deren Berücksichtigung bei der Pension hat, als das neuere Gesetz ihm denselben giebt, nun aber letzteres, wie die Deputation oben nachgewiesen zu haben glaubt, vermöge der angeordneten Durchschnittsberechnung gerade dahin wirkt und wirken will, daß dergleichen Er höhungen nicht eher ihrem vollen Betrage nach auf die Pension einwirken sollen, als wenn, oder soweit der Diener noch 5 Jahre lang nach deren Empfang sein Amt verwaltet hat. Es würde daher die Anwendung des in dem Gesetzent wurf ausgesprochenen Grundsatzes auf die fraglichen Er höhungen mit dem vorjährigen Gesetze, wie es der Deputation scheint, sogar in vielen Fällen grundsätzlich in Widerspruch treten, indem überall, wo die Erhöhung gleichgeblieben wäre, und nicht etwa zufällig mehrere zusammenträfen, nachdem Entwurf eben keineDurchschnittsberechnung gemacht wer den soll. Dieß würde augenscheinlich nur Denen nützen, welche sich bald nach empfangener Zulage pensioniren ließen, und hierin wenigstens durchaus kein Antrieb weiter für den Die ner liegen, dem Staate noch längere Zeit seine Kräfte zu widmen. Hierzu kommt noch, daß die fragliche Bestimmung auch nach Verschiedenheit der Fälle sehr ungleich wirken würde; z. B. 6. hat 5 Jahre eine Zulage von 200 Lhlr. jährlich, im Ganzen 1000 Lhlr. genossen unterhielte also die Pension nach 200 Lhlr., dagegen hätte v. nur 3Jahre eineZulage von 300 Lhlr. jährlich, mithin zusammen 900 Lhlr. bekommen, und empfinge, obgleich er die Pension schon in kürzerer Zeit darauf in Anspruch nähme, diese nach 300 Lhlr.; oder: es hätte Jemand 3 Jahre 100 Lhlr. und 2 Jahre 200 Lhlr., zu-
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