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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Abg. Heyn: Ich muß mich'doch für das Deputations gutachten verwenden. Die hohe Staatsregierung hat in den Motiven zum Gesetzentwurf Seite 189 auf dieRücksichten der Billigkeit ein großes Gewicht gelegt und zwar im Interesse der Staatsdiener; ich möchte aber auch im Gegentheil dieselben Billigkeitsrücksichten im Interesse der Steuerpflichtigen ge wahrt wissen. Es'scheint mir beinahe, als wenn man zt; Gunsten der Staatsdiener noch alles aus dem Schiffbruch retten wollte, was noch irgend möglich ist, zu retten. Wollen wir die Gehaltszulagen bei der Pensionirung nicht nach dem fünfjährigen Durchschnitt zur Berechnung bringen, so weiß ich In der Lhat nicht, wohin das führen soll. Meine Herren! die Tabelle der Pensionen hat uns gezeigt, daß die Pensionen in der Finanzperiode von 1849 bis 1851 556,669 Lhaler be tragen , wahrend jetzt schon wieder in der nächsten Finünzpe- riode dieselben 635,401 Lhaler, mithin 78,732 Lhaler mehr betragen. Ich sollte doch wahrhaftig glauben, daß alles Mögliche angewendet werden müsse, um diesem Pensions wachsen endlich einmal soviel als irgend möglich ein Ziel zu fetzen. Die geehrte Deputation hat recht gut gefühlt, welche Nachtheile die Gesetzesvorlage mit sich bringt. Man sagt zwar in der Gesetzvorlage, es werde diese Bestimmung die Staatskasse nicht zu sehr belasten. Nun gut, wenn das der Fall ist, so glaube ich, werden sich auch Diejenigen, die in eine neue Gehaltserhöhung getreten, wohl auch der fünfjährigen Durchschnittsberechnung und einer mäßigeren Pension füglich unterwerfen müssen. Präsident v. Haase: Wünscht sonst noch Jemand das Wort? — Wenn solches Niemand weiter ergreift, so nehme ich an, daß die Kammer damit einverstanden sei, nunmehr die Debatte zu schließen; ich überlasse dem Herrn Referenten, ob derselbe in dieser Beziehung noch das Wort begehrt. Auf die Rede des Abg. Heyn bemerke ich, daß von einem bereits stattgesundenen Schiffbruch in unseren Pensionsangelegcnhei- ten zwar nicht die Rede sein könne, daß aber allerdings bei einem derartigen Fortsteigen der Pensionen dann, wenn nicht andere, Hülfe bringende Maaßregeln ergriffen werden, in die ser Angelegenheit für die Folge doch wohl uns ein Schiffbruch bevorstehen dürfe. Referent Abg. An ton: Ich wollte mir nur noch erlau ben, in Bezug auf die Bemerkung des Abg. Unger zu erwäh nen, daß sie auf einem Mißverständnisse zu beruhen scheint. Habe ich sie richtig aufgesaßt, so schien er davon ausztigehen, daß durch das jetzt vorliegende Gesetz Rechte gegeben werden sollten, die bisher nicht bestanden hätten. Allein der An spruch der Staatsdiener, die ohne ihre Schuld im Dienste selbst einen Unfall erleiden, der sie zu der ferneren Verwaltung ihres Amtes unfähig macht, besteht bereits seit dem Jahre 1835 und ist durch jenes Gesetz begründet. Es handelt sich daher bei dem vorliegenden Gesetze nicht mehr um die Erthei- lung eines Rechtes, welches nicht bestanden hat, sondern blos noch um die Feststellung der zweifelhaft geworbenen Berech nung einer Summe, welche die Staatsdiener eben nach jenem Gesetze in Anspruch nehmen können. - , (Staqtsminister Behr tritt ein.) Präsident v. Haase: Wir würden nun auf die §. 1 selbst und da der Herr Referent diese bereits vorgetrügen hat, übrigens auch schon in ,der allgemeinen Debatte über selbige gesprochen worden ist, alsbald auf die Abstimmung über diese Paragraphe übergehen, dafern Nicht noch Jemand über diese §. 1 insbesondere etwas zu bemerken hat. —Da dies nicht der Fall ist, so wird nunmehr die Fragstellung über die §. 1 und deren Annahme eintreten. Es sind in dieser Beziehung drei Vorschläge da, der eine, welcher zuerst vorliegt, ist derber Deputation, wonach diese vorgeschlagen hat, §. 1 in folgender Fassung anzunehmen: „Bei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeitpunkte ihrer Peüsionirung noch nicht 5 Jahre hindurch in dem Genüsse eines Gehaltes befinden, ist zum Behufe der Durchschnittsberechnung blos derjenige Zeit raum in Anschlag zu bringen, während dessen ein Gehaltsbezug wirklich stattgefunden hat." Ueber diesen Antrag würde ich nun zunächst abstimmen lassen. Sollte dieser Antrag nicht angenommen werden, so wird der des Abg.Francke zur Abstimmung kommen, welcher so lautet: „Wei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeit punkte ihrer Pensionirung noch nicht 5 Jahre hindurch in dem Genüsse eines Gehaltes be finden, ist zum Behufe der Durchschnitts berechnung für jedes noch fehlende Jahr die Summe des im ersten Jahre seiner Anstellung bezogenen Gehaltes anzunehmen." Wenn aber auch dieser Antrag keine Annahme fände, so würde ich auf die Abstimmung über die Fassung übergehen, welche die hohe Staatsregierung uns in der Vorlage gegeben hat. Ich habe Ihnen, meine Herren, bereits die Fassung vorgelesen, welche die Deputation §. 1 gegeben hat und Sie finden sie im Berichte Seite 205. Ich frage nun die Kammer: nimmt sie diese Fassung an? — Gegen 4 Stimmen Ja. Präsident I). Haase: Dadurch erledigt sich die Frag stellung über den Antrag desAbg.Francke und über die in der Vorlage gegebene Fassung. Referent Abg. An ton: ß.2. Vorstehende Bestimmung ist auch auf die vor Erlaß des gegenwärtiges Gesetzes, aber seit Publication des Gesetzes vom 24. April 1851 vorgekommenen Pensionirungsfälle in Anwendung zu bringen. Urkundlich rc. Besondere Motiven sind zu dieser Bestimmung nicht gegeben, Ihre Deputation hat darüber Folgendes be merkt :
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