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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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weitem größten Mehrheit im entgegengesetzten Sinne abge faßten, inder Beilage unter (>) speciell verzeichneten, Petitio nen zu gleichem Zwecke zugehen lassen. Die Dputation hat diesen wichtigen Gegenstand einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, ist auch mit einem könig lichen Commissar in Vernehmung darüber getreten, hat sich jedoch zu einem übereinstimmenden Beschlüsse nicht vereini gen können und theilt die Majorität derselben, indem sie eine geschichtliche Darstellung der, die vorliegenden Fragen betref fenden, früheren Verhandlungen, selbige als bekannt voraus setzend, der Kürze halber umgehen zu können glaubt, der Kammer hierüber Folgendes mit: Auch die Majorität der Deputation konnte Zeinen Augenblick darüber in Zweifel sein, daß in der Bestimmung in Artikel 8, §. 37 der Grundrechte des deutschen Volkes, durch welche unter Anderm auch die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, mit Ausnahme derjenigen, welche erweislich durch einen lästigen, mildem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist Und welche'allein nur ablösbar sein soll, ohne Entschädigung aufgehoben worden ist, ein sehr bedauernswerther Eingriff in das Ekgenlhumsrecht liege und vermag es von ihrem Stand punkte aus nur zu beklagen, daß die damaligen Vertreter der deutschen Nation zu Beseitigung dieses, freilich schon seit lange verhaßten und in ganz Deutschland angefochtenen Rechtes, welches fortwährend zu Streitigkeiten zwischen den Berechtigten und Verpflichteten Anlaß gab und daher einer anderweiten gesetzlichen Regelung dringend bedurfte, andere Mittel und Wege, als eben eine beinahe allgemeineAufhebung ohne Entschädigung, zu finden nicht vermocht haben. Die Majorität der Deputation glaubt sich jedoch einer weitern Kritik des diesfallstgen Beschlusses der Nationalver sammlung, welche lediglich der Geschichte angehört und hier jedenfalls zu weit führen würde, um so mehr enthalten zu können, als sie für den ihr vorliegenden Zweck die Thatsache festzuhalten hatte, daß II. die in Rede stehende Bestimmung der Grundrechte für das Königreich Sachsen zum Gesetz erhoben worden ist, und noch dermalen fortwährend volle gesetzliche Gültigkeit hat. Zwar ist die Richtigkeit dieser Behauptung mehrfach an gezweifelt und bestritten worden, und hat man insbesondere aus der Form, in welcher die Grundrechte für das Königreich Sachsen publicirt worden sind, die Ungültigkeit derselben als eines speciellen sächsischen Landesgesetzcs nachweisen wollen, auch behauptet, daß durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 die Bestimmungen der Grundrechte, soweit sie Privatrechte be treffen, keineswegs von Neuem anerkannt worden seien und endlich darauf hingewiesen, daß der Bundesbeschluß vom 23. August 1851 die Grundrechte jedenfalls wieder gänzlich außer Wirksamkeit gesetzt habe; die Majorität der Deputation kann jedoch diese, auf einem Verkennen der hier einschlagenden fak tischen und rechtlichen Verhältniffeberuhende Auffassung nicht theilen. Denn was zunächst den Beschluß der Bundesversamm lung vom 23. August 1851, welcher nach Mittheilung der Leipziger Zeitung vom 12. October 1851 also lautete: Die Bundesversammlung beschließt, in Erwägung, daß die Grundrechte nicht in rechtlich gültiger Weise zu Grundgesetzen des Bundes erhoben worden sind, deren bundesrechtliche Ungültigkeit formell ouszusprechen und fordert die Einzelregierungen, da jene Grundrechte bei ihrer bundesgesetzlichen Ungültigkeit- den Einzelstaaten nicht maaßgebend sein können, auf, alle von denselben abgeleiteten und in die Einzelgesetzgebungen übergegangenen, dem allgemein anerkannten Bundes recht widerstreitenden Bestimmungen aufzuheben rc., anlangt, so kann derselbe, da nach Z. 89 der Verfassungs urkunde die vom Bundestage gefaßten Beschlüsse in Sachsen erst mit der vom Könige verfügten Publikation in Kraft treten, eine solche Publikation aber bis jetzt nicht erfolgt ist, schon aus formellen Gründen eine Wirkung auf unsere sächsischen Zu stände nicht äußern, und braucht daher darauf, oh derselbe materiell geeignet sein würde, die dermalen der Erörterung untergebenen Fragen in eine andere Lage zu bringen — wie wohl solches bestimmt geleugnet werden muß — nicht weiter eingegangen zu werden. Steht aber sonach fest, daß der gedachte Bundesbeschluß die gesetzliche Gültigkeit der Grundrechte irz Sachsen, soweit dieselben gegenwärtig noch in Frage kommen, keineswegs zu alteriren vermocht hat, so bleibt Denjenigen gegenüber, welche in dieser Beziehung Zweifel zu erregen sich veranlaßt gesehen haben, nur noch übrig, nachzuweisen, daß die Publikation dieser Grundrechte in Sachfen in gültiger Weise erfolgt ist. Es bedarf zu diesem Zwecke nur einer einfachen Hin weisung auf die Publicationsverordnung vom 2. März 1849, Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1849 S. 33, in deren Eingänge auf das Einverständniß der Kammern be züglich der Publikation des fraglichen Reichsgesetzes, welches in den ständischen Schriften vom 24. Februar und 1. März 1849, Landtagsacten vom Jahre 1849, 1. Abthl. S. 329 und 333, erklärt worden ist, ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie einer Hinweisung auf die Bestimmungen in §. 86 und 87 der Verfassungsurkunde, nach welchen zwar kein Gesetz ohne Zu stimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden kann, und die Erlassung und Promul gation von Gesetzen lediglich durch den König erfolgt, die Zustimmung der Stände aber, ebensowenig als die Publi kation, an andere Formen gebunden ist, als an diejenigen, welche im vorliegenden Falle wirklich beobachtet worden sind. Insbesondere ist es hiernach ganz gleichgültig, ob die Publikation mittelst besonderer Verordnung—eine Moda lität, welche auch bei Erlassung des Gesetzes über den Regal bergbau beobachtet worden ist, Verordnung vom 22. Mai 1851, Gesetz- und Ver ordnungsblatt vom Jahre 1851, S. 199 — erfolgt, oder dieselbe im betreffenden Gesetze selbst ausgespro chen wird, und noch weniger kann dem, auch im Berichte der dritten Deputation der ersten Kammer über den vorliegenden Gegenstand hervorgehobenen Momente, daß die Grundrechte den Kammern vom Jahre 1849 nicht unter der Ueberschrift „Gesetzentwurf" vorgelegt worden seien, sowie den von ein zelnen Abgeordneten und Regierungscommissarien bei der Berathung hierüber gethanen, in dem angezogenen Berichte ebenfalls besonders hervorgehobenen Aeußerungen in dieser Beziehung ein Gewicht beigelegt werden, da, was den ersteren
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