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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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ist, zeigt derselben, daß ich in mehrer» wesentlichen Punkten mit der geehrten Majorität der Deputation einverstanden bin. Ich bin einverstanden mit der Majorität der Deputation darin, daß eine Wiederherstellung des Jagdrechts auf frem dem Grund und Boden nicht erfolgen kann; ich bin auch in dieser Beziehung mit der Motivirung, die im Berichte ent halten ist, einverstanden,. es ist daher unnvthig, daß ich mich gegenwärtig darüber weiter verbreite. Nur das habe ich kurz zu erwähnen, daß ich vollkommen anerkenne, daß die Frei heit von der Last, die Ausübung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden dulden zu müssen, auf einem in Sachsen auf legale Weise publicirten Gesetze beruht; ich bin auch da mit einverstanden, daß das Jagdrecht auf eigenem Grund unv Boden durch die Publication der Grundrechte im Principe anerkannt ist, ich werdeaber naher darauf zurückkommen, daß nach meiner Ansicht durch den Ausspruch dieses Princips die Ausübungder Jagd auf eigenem Grund und Boden, in soweit nicht eine besondere Berechtigung früher schon be stand, nicht sofort ins Leben gerufen worden ist. Einver standen bin ich ferner mit der Ansicht der Majorität darin, daß durch dieseAufhebung desJagdrechts auffremdemGrund und Boden ohne Ablösung ein tief zu beklagender Eingriff in Privatrechte begangen worden ist. Dieser Punkt wird so allgemein anerkannt, daß ich auch darüber irgend etwas wei ter zu sagen für unnöthig erachte; ich muß aber hier sofort anschließen, warum ich in dieser Beziehung mich nicht der Ansicht der Minorität anschließen kann. Die Minorität geht auch davon aus, daß ein solcher Eingriff geschehen sei, und glaubt, das dadurch begangene Unrecht nicht anders sühnen zu können, als daß eine Wiederherstellung des Jagd rechts auf fremdem Grund und Boden erfolge und dagegen, um jeden neuen Conflict zu beseitigen, den Neuberechtigten eine Entschädigung gewährt werde. Mit dieser Ansicht könnte ich mich durchaus nickt einverstehen. Der wesent lichste Punkt, der durch die Publication der Grundrechte ins Leben gerufen worden ist, ist die Beseitigung einer Last, die auf dem Grund und Boden hastete; aus diesem Gesichts punkte laßt sich noch das Meiste zur Rechtfertigung der Maaßregel sagen. Wenn wir aber der Minorität unserer Deputation folgen wollten, würden wir gerade diese in poli tischer und nationalöconomischer Beziehung wichtige Rück sicht nicht ins Auge fassen, wir würden gerade die Erreichung dieses Zweckes verfehlen, würden dagegen eine Entschädigung an die Neuberechtigten gewahren, ohne irgend Gewißheit zu erlangen, daß nicht der alte Zankapfel, der eben aus diesem Rechte an einer fremden Sache hervorgegangen ist, zu irgend einer Zeit wieder auftauchen könnte und es einmal dahin käme, daß vok Neuem wieder dieses Recht beseitigt würde, und also das Opfer, welches auch nach der Ansicht der Mino- rität-dem Staate angesonnen werden soll, ganz fruchtlos sein wurde. — Dagegen bin ich nun in anderer Beziehung mit der geehrten Majorität der Deputation nicht einverstanden. Dieselbe hat nämlich Seite 213 u. fg. auseinanderzusetzen gesucht, daß die Publication der Grundrechte eine völlig ge rechtfertigte Maaßregel gewesen sei. Ich kann ihr da inso fern nicht widersprechen, als die damals vorhandenen Ver hältnisse die Regierung zu dem Schritte gedrängt haben mö gen; ich bin auch weit entfernt, den Mannern, die damals an der Spitze der Regierung standen, einen Vorwurf zu machen. Ich betrachte die Sache ganz einfach so. Man wollte das letzte Mittel ergreifen, um wo möglich von den Grenzen unsers geliebten Vaterlandes den Ausbruch einer förmlichen Revolte abzulenken; man glaubte, diesen hohen Zweck vor Augen habend, in der Wahl der Mittel nicht so ängstlich sein zu dürfen, wie unter andern Umständen wohl geschehen sein würde. Es ward damals dieser letzte Schritt, um wo möglich die Abwendung des Ausbruchs einerNevolu- tion zu bewirken, ergriffen. Das kann allerdings als natür liche Motive der Maaßregel erscheinen, es darf aber keines wegs dahin führen, daß man nun auch sagen könnte, weil diese Maaßregel ergriffen worden ist, ist auch dadurch der rechtliche Anspruch auf Entschädigung der dadurch Verletzten beseitigt. Ich sage, meine Herren, der rechtliche Anspruch. Ich gebe gern zu, daß ein solcher Rechtsanspruch, wenn wir darunter nur das verstehen wollen, was vor dem Forum des Gerichts klagbar gemacht werden kann, nach dem gegenwär tigen Stande der Gesetzgebung nicht besteht; es handelt sich aber auch gegenwärtig nicht darum, einen Ausspruch zu fal len, was Rechtens sei auf Grund bestehender Gesetze, das würde gar nicht zur Competcnz der Kammer gehören, weil wir eben kein Gerichtshof sind. Es handelt sich vielmehr darum, was durch die Gesetzgebung zur Sühne des begange nen Unrechts ausgesprochen werden soll. Aus diesem Ge sichtspunkte betrachtet, glaube ich daher, daß die geehrte Ma jorität der Deputation zu wenig behauptet, wenn sie sagt, es wären blos Billigkeitsgründe, die für die Entschädigung spra chen. Ich will mich hier nicht darauf einlassen, mich über den Begriff der Billigkeit weiter zu verbreiten, er ist bekannt lich ein sehr vielseitiger; nach den Folgerungen aber, welche die Deputation aus ihren Prämissen gezogen hat, muß ich schließen, daß sie hier unter Billigkeit nur das verstanden hat, was man so im gemeinen Leben darunter versteht, wo es gilt, mancherlei Rücksichten zu beachten, die es rathsam machen, etwas zu geben, wozu eigentlich eine Verpflichtung nicht da ist. Dieser Begriff ist allerdings sehr abweichend von einem andern, der mehr dem römischen Rechte angehört, auf den ich nicht weiter eingehen will und der viel näher verwandt ist mit dem innern Rechte, mit der Gerechtigkeit selbst. Folgt man allerdings dieser Ansicht der Deputation und nur den, ich möchte beinahe sagen, vagen Billigkeitsgründen, die dann in Frage kamen, so kommt man konsequent zu den Schlüffen, die in ihren Anträgen enthalten sind. Da ich aber von einer anderen Prämisse ausgehe, von der Prä misse, daß hier wenigstens eine moralische Verpflichtung 156*
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