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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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lies Staats vorliegt, begangenes Unrecht zu sühnen, so muß ich auch einen Schritt weiter gehen; ich kann nicht die Ent schädigung von ganz zufälligen Umständen abhängig machen. Es heißt aber nach meiner Ansicht die Sache von zufälligen Umständen abhängig machen, wenn man die Entschädigung lediglich auf denErttag aus den Jagdkarten beschranken will. Es laßt sich die Möglichkeit nicht leugnen, daß der Ertrag nus den Jagdkarten in seiner gegenwärtigen Höhe bleiben, sogar noch steigen kann; er kann aber auch schnell fallen und dann wäre die ganze Entschädigung beseitigt, sie würde in Nichts zusammenfallen. Es muß für die Entschädigung eine , bessere Basis gefunden werden, eine solche Basis, die wirklich auch der moralischen Verpflichtung des Staats entspricht. Es wird daher auch der Grundsatz, daß eine Entschädigung vom Staate zu gewahren sei, im neuen Gesetze ausgesprochen werden müssen. Auf der andern Seite verkenne ich aber nicht, daß es in vielfacher Beziehung bedenklich erscheinen kann, die Staatscasse sehr zu belasten. Ich habe mich daher bemüht, Mittel ausfindig zu machen, die auch dieses Be denken beseitigen und habe geglaubt, ein solches Mittel darin zu erblicken, wenn gegenwärtig diese Entschädigung aus Staatsmitteln nur vorschußweise zu gewähren ist und der Staatscasse Mittel verschafft werden, den Aufwand nach und nach wieder zu decken. Das einfachste Mittel bieten die Jagdkarten dar; ich glaube aber, eben weil die Einnahme nur zufälliger und schwankender Natur ist, müsse man dar auf denken, noch andere Mittel zu finden; ein solches Mittel finde ich darin, wenn ein Theil der Jagdnutzungen, welche die neuen Jagdberechtigten wirklich beziehen, künftig auf eine noch zu bemessende Zeit der Staatscasse gewidmet wird. Ich glaube nun allerdings, daß mir in dieser Beziehung der Ein wand entgegengestellt werden wird, daß man auf diese Weise auf die Ablösung eines aufgehobenen Rechtes zurückkommen wollte. Nun, das kann ich nicht zugeben. Das versteht sich von selbst, daß von Ablösung eines Rechtes, das formell nicht mehr existirt, auch nicht die Rede sein kann. Allein, meine Herren, die Maaßregel, die ich bevorworte, ist von der Ablösung wesentlich verschieden; ich habe keineswegs daran gedacht, denjenigen Grundstücken, welche erst in Folge der Publikation der ^Grundrechte Jagdrechte erlangt haben, eine bleibende Rente aufzuerlegen; ich will nur, daß von der zu fälligen Nutzung, ich muß es so ausdrücken, die eine Folge der Maaßregel ist, eine Zeit lang dem Staate ein Opfer gebracht werde. Ich muß nun wieder darauf zurückkommen, daß durch die Publication der Grundrechte eine sofort eintretende Ausübung der Jagd auf Grundstücken, welche früher nicht sagdberechtigt gewesen sind, nicht ins Leben gerufen worden ist; dieser Punkt sollte erst der Particulargesetzgebung anheim fallen. Es wird daher auch kein Recht verletzt, welches schon zur Zeit der Publication der Grundrechte gesetzlich exiftirte, sondern es wird nur ein Theil des Vortheils, der eine mehr zufällige Folge der Beseitigung der Jagdservitut ist, eine Zeit lang aufgeopfert. Dies im Allgemeinen und nun erlaube ich mir, noch einige Worte zur Erläuterung des Antrags selbst speciell beizufügen. Ich habe zunächst ausgesprochen, daß, nach meiner Ansicht, dem Staatssiscus für die durch die Grundrechte ihm entzogenen Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden eine Entschädigung nicht zu gewähren sei. Diese Ausnahme rechtfertigt sich von selbst. Ich gehe von der An sicht aus, daß der Staat ein Opfer bringen soll für die durch die Gesetzgebung bewirkte Entziehung der Jagdrechte. Wenn man nun ihm selbst gleiche Entschädigung geben wollte, wie den verletzten Privatpersonen und zwar wenigstens zunächst aus Staatsmitteln, so hieße das: mit der einen Hand geben und mit der andern Hand wieder nehmen; ich glaube, das versteht sich von selbst. Um Mißverständnissen vorzu beugen, muß ich aber dem noch anschließen, daß die letzte Maaßregel, nämlich die zeitweilige Abgabe eines Lheils der Einnahme von den Jagdnutzungen an den Staat, auch die jenigen treffen wird, welche durch die Publication der Grund rechte Jagdgerechtigkeiten erlangt haben, die früher dem Fis cus zustanden. Hier handelt es sich darum, daß diejenigen, welche früher nicht jagdberechtigt waren, einen Nutzen be ziehen, auf welchen sie einen rechtlichen Anspruch nicht hatten und hiervon etwas abgcben sollen, um dem Staate die Ent schädigung der Altberechtigten zu erleichtern. Dabei ist es gleichgültig, ob sie. das Jagdrecht unmittelbar vom Staate erhielten oder nicht. Ferner habe ich wohlbedachtig keinen Unterschied gemacht zwischen denjenigen, welche erst in neuerer Zeit von dem Staatssiscus die Jagd erkauft haben und zwi schen denen, deren Recht auf irgend einem andern Privat rechtstitel beruht. Im Principe scheint mir nämlich hier dieselbe Rücksicht einzutreten. Von allen Seiten wird' an erkannt, daß die Jagd ein Gegenstand des Privatrechts war. Ist dieser Satz richtig, so mußte auch dieses Privatrecht bei der Gesetzgebung geschont werden und wir können unmöglich noch mit Rücksicht auf den ursprünglichen Erwerbtitel Di- stinctionen machen. Ich erkenne mit der geehrten Depu tation an, daß die Rechtsverletzung inKaufsfällen noch mehr ins Auge fallt; an sich ist es aber rein zufällig und in der Wirkung gleich, ob Jemanden das Recht durch Verleihung oder Kauf gegeben worden ist, oder auf eine andere Weise. Die Frage, ob in gewissen Fällen Eviction wegen Entziehung der Jagd zu leisten sei, gehört zur Cognition der ordentlichen Gerichte; in Betreff der gesetzlich festzusteüenden nachträg lichen Entschädigung muß aber der Grundsatz festgehalten werden, daß jedes Privatrecht, cs möge beruhen auf welchem Titel es wolle, von der Gesetzgebung zu achten sei. — Dann habe ich namentlich noch herausgehoben, daß es sich nur um eine noch festzustellende Quote derjenigen Jagdnutzungen handeln soll, deren Bezug eine Folge der aufgehobenen Jagd rechte auf fremdem Grund und Boden-ist. Ich gebe zu, es könnte die Sache vielleicht vereinfacht und schneller zum Ziele gelangt werden, wenn imJagdgesetze bestimmt würde, daß die
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