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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Abg. Poppe: Auch ich bitte um die Erlaubniß, eine ständische S chrift vortragen zu dürfen. Präsident!). Ha ase: Will die Kammer die angekündigte Schrift sofort sich vortragen lassen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ich ersuche den Abg. Poppe, den Vortrag zu erstatten. (Der Vortrag der ständischen Schrift über das aller höchste Decret, die auf den Domainenfond und die Veräuße rungen rücksichtlich des Staatsgutes bezüglichen Nachweisun gen betreffend, erfolgt.) Präsident 0. Haase: Ist die Kammer mit der vvrge- tragenen Schrift einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Wir gehen nun über auf den ersten Gegenstand unserer Tagesordnung, auf den Bericht unserer ersten Deputation, den Gesetz entwurf hinsichtlich der theilweisen Abänderung der Vor schriften in §. 59 des Gesetzes vom 6. November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen be treffend. Der Abg. Lehmann wird den Vortrag gefälligst geben. Referent Abg. Lehmann: Das allerhöchste Decret vom 2. März d. I. lautet so: Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Standen angefügt den Entwurf eines Gesetzes zu theilweiser Abänderung der Vorschriften in §. 59 des Gesetzes vom 6. November !843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, sammt den dazu gehörigen Motiven zur verfassungsmäßigen Werathung hiermit zugehen und sehen deren Erklärung hier über in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, den 2. März 1852. Friedrich August. (b. 8.) v. Ferdinand Zschinsky. Ich würde nunmehr zunächst die Motiven auf S. 197 Ihnen vorzutragen haben: Das Gesetz vom 6. November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, ent hält § 56 die Regel, daß die Abtrennung eines Grundstückes von einem andern, dessen Zubehörung oder dessen Bestand teil es ist, nicht anders als nach Beibringung der Einwilli gung der darauf versicherten Gläubiger geschehen darf; es gestattet aber §. 57 hiervon, vorausgesetzt, daß kein ausdrück licher Widerspruch vorliegt, in dem Falle eine Ausnahme, wenn eine Gefährdung der hypothekarischen Gläubiger hin sichtlich ihrerForderungen durch die Abtrennung offenbar nicht entstehen kann und läßt geschehen, daß die Einwilligung der Gläubiger durch das betreffende Appellationsgericht ergänzt werde. In Ansehung der auf Grundstücken vermöge eines Pri vatrechtstitels haftenden und ins Gründ-und Hypotheken buch eingetragenen bleibenden Lasten disponirt aber das an gezogene Gesetz Z 59, daß cs der Einwilligung der.Berech- tigten zu Grundstücksabtrennungen nicht bedürfe, daß jedoch ein verhältnißmäßiger Theil dieser Neallasten auf das Trenn stück zu repartiren sei; obwohl § 75 anerkennt, daßdieContra- henten, im Einverständnisse mit den Nealberechtigten, bestim men dürfen, daß die Repartition eines verhältnißmäßigen Theils der fraglichen Reallasten auf das Trennstück unter bleibe. Davon aber, daß die Einwilligung des Realberech tigten hierzu ergänzt werden dürfe, sagt das Gesetz nichts und es kann sich daher auch keine Behörde hierzu für berechtigt halten. Je wohlthatiger aber die vorgedachte Bestimmung in Ansehung der hypothekarischen Forderungen auf das Dis position srecht des Grundstücksbesitzers über sein Eigenthum gewirkt hat, ohne die aus den betreffenden Grundstücken hypothekarisch versicherten Gläubiger zu benachtheiligen, desto mehr wird es von den Behörden wie von Grundstücks besitzern beklagt, daß dieselbe Bestimmung nicht auch hin sichtlich der erwähnten Reallasten getroffen worden ist. Ob nun schon die Bestimmungen, welche das Gesetz in Betreff der Behandlung der Reallasten bei Abtrennungen von Grundstücken enthält, die gewünschte Erleichterung nicht so dringend erheischen, wie dies bei den hypothekarischen Forderungen der Fall ist, da durch erstere die Dismembratio nen nicht behindert werden, sondern in Ermangelung der Einwilligung des Realberechtigten in die Freilassung des Trennstücks von der Reallast, nur die verhältnißmäßige Ver- theilung der letzteren auf das Trennstück erforderlich wird, so ist doch nicht zu verkennen, daß in dem Falle, wenn der Er werber des Trennstücks Theile von jenen Reallasten nicht mit übernehmen will, welcher letztere Fall namentlich bei ganz unbedeutenden Dismembrationen wegen übergroßer Gering fügigkeit des auf das Trennstück zu legenden Theils der Real last eintreten kann, eine Erschwerung des Besitzers in der Freiheit, über sein Grundstück zu disponiren, hervortritt, die zuweilen in eine wirkliche Behinderung an der Disposition übergehen kann, und eben weil sie ohne Beziehung auf die Sicherheit des Realberechtigten bleibt, nicht gerechtfertigt er scheint. Eine solcheBehinderung wird aber nicht nur dann statt finden, wenn der Realberechtigte, dessen Einwilligung beige bracht werden soll, nicht zu erlangen, ja vielleicht nicht ein mal bekannt ist, sondern auch dann, wenn die Erforderung und Beibringung der Einwilligung der Realberechtigten mit unverhältnißmäßig bedeutenden Kosten verbunden ist. Aus diesen Gründen, welchen sie noch die Erwägung des Umstandes zugesellte, daß cs in den meisten Fällen sogar im Interesse des Berechtigten liegt, daß derselbe nicht mit einem oft sehr geringfügigen Theile seiner Bezüge an eine dritte Person gewiesen wird, sondern sie nach wie vor in einer Summe und aus einer Hand erhält, ist es angemessen erschie nen, die Möglichkeit zu gewähren, die Einwilligung der Be rechtigten in Unterlassung der Repartition eines verhältniß- mäßigen Theils der fraglichen Reallasten auf ein Trennstück in derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen er gänzen zu lassen, wie es das angezogene Gesetz in Ansehung der Einwilligung hypothekarischer Gläubiger zur hypotheken freien Abtrennung eines Grundstücks gethan hat. Lediglich die Ablösungsrenten hat man hiervon ausneh men müssen, mit Hinsicht auf die besondere Vorschrift in § 47 und 48 des Ablösungsgesetzes vom 17- März 1832, an wel cher auch § 59 des Gesetzes vom 6. November 1843 etwas nicht geändert hat.
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