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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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den Spiritus so viel Wasser binein und hat dann eben Brannt wein, wie ihn der Schänkwirt!) verkauft. Auf diese Weise hat man Gelegenheit, so viel Wasser hinzuzugießen und je mehr sich dann Jemand dem Lrunke ergeben will, je weniger wird er Wasser hinzugießen und je starker wird der Brannt wein sein. Das ist das Schlimmste, daß wir jetzt mehr Branntweintrinker haben, als früher. Ich werde mich also unter allen Umstanden der Minorität anschließen, denn ich glaube, daß nur auf diese Weise der Immoralität mehr abge holfen werden kann, als es nach den Ansichten der Majorität möglich sein wird. Das sind die hauptsächlichsten Gründe für meine Uebereinstimmung mit dem Minoritätsgutachten. Abg. Heyn: Ich erkläre im voraus, daß ich mit der Majorität stimmen werde. Die Petenten führen zur Be gründung ihres Gesuchs auf Seite 306, wie im Berichte er wähnt ist, an: „Das in der Generalverordnung vom 21. Juni 1793 und dem Mandat vom 5. Januar 1826 ausgesprochene Verbot, den Branntwein unter der Dresdener Kanne zü ver kaufen, sei gegen die damals zahlreichen Besitzer kleinerer Brennereien gerichtet gewesen, welche ihr Gewerbe zu einem unbefugten Schank benutzt hätten und erst später auch auf die Kauf- und Handelsleute angcwendet worden, dasselbe passe aber nicht mehr für die gegenwärtigen Verhältnisse, da jetzt keine kleinen, sondern nur nochgroße, blos Spiritus pro- ducirende Brennereien im Gange seien." Wenn cs nun aber unzweifelhaft ist, daß es jetzt weit mehr Kaufleute giebt, als die frühem kleinern Brennereibesitzer, so liegt es klar auf der Hand, daß die erstem in die Schranken der letztem treten und weiter nichts anderes, als eben den unbefugten Schank aus üben wollen. Diese wollen sogar nach dem Berichte den Schänkwirthen den Verkauf des Branntweins über die Gasse verbieten und ein Verbietungsrecht oder Monopol sich aneig nen. Denn eben so wenig, als die Kaufleute den Schänk- und Speisewirthen den Einzelverkauf von Material- und son stigen Maaren gestatten, eben so ungerecht wäre es, wenn künftig den Kaufleuten der Einzelverkauf des Branntweins und der unausbleibliche unbefugte Schank in der gewünschten Maaße gestattet werden sollte, wodurch den Schänkwirthen nicht nur bedeutender Schaden, sondern auch verschiedene Un annehmlichkeiten zugeführt werden würden. Wollte man den Einzelverkauf des Branntweins den Kaufleuten gestatten, so würden wohl zunächst die Brennereibesitzer, welche die enorme Branntweinsteuer zu bezahlen haben, zu berücksichtigen sein und den Vorzug verdienen, ihre erzeugten Products im Einzelnen an den Mann zu bringen. Wende ich mich nun zu dem Minoritätsgutachten, wo die geehrte Minorität auf Seite 313 sagt: „Denn im Allgemeinen gilt die Regel, daß Jeder seine eigenen Erzeugnisse unbeschrankt und in jeder be liebigen Quantität an Andere veräußern kann", so will sie also, daß der Branntweinfabrikant seine erzeugten Produkte erst an denKaufmann für einen billigen Preis verkaufen solle. Wenn sie ferner auf Seite 315 sagt, daß der Kaufmann sich mit einem geringem Gewinne begnüge, so kann dies wohl nur in einzelnen Fällen stattfinden. Allein so viel steht fest, daß bei dem Kaufmanne die guten Procente die erste Haupt sache sind. Würde man den Einzelverkauf gestatten, so würde dadurch der immer mehr überhand nehmenden Unsittlichkeit der Jugend mehr und mehr Vorschub geleistet werden und die Folgen würden es lehren, welchen verderblichen Einfluß dies auf die Moralität und auf die Verarmung vieler Familien herbeiführen würde. So viel ich mich erinnere, sind die mei sten Petitionen nur von dem Kaufmannsstande ausgegangen, welche die Vortheile der Consumenten nur um deshalb her vorheben, um hierdurch ihr eignes Interesse zu erhöhen. Der Abg. Köhler, so viel mir erinnerlich ist, hat eine Petition ein gereicht, welche von mehrern Gemeindevorständen und Orts richtern unterzeichnet ist und auf die Unzuträglichkeiten des Einzelverkaufs des Branntweins hinweist. So viel ich mich ferner erinnere, findet sich von den Consumenten nicht eine einzige Petition vor, sondern nur einzig und allein von den Kaufleuten, die nur hierdurch ihr Interesse auf alle mögliche Art und Weise zu erhöhen und dadurch andern Gewerbtrei- benden ihr Einkommen auf alle mögliche Art und Weise zu schmälern suchen. Abg. v. Wahle: Ich gehe sonst sehr gern mit meinem verehrten Deputationscollegen, dem Herrn Referenten der Minorität, sehe mich aber diesmal nicht in der Lage, seinen Ansichten beizutreten, bin vielmehr gerade durch die Gründe, die er angeführt hat, wenn ich irgend noch schwankend gewe sen wäre, noch mehr mit den Gründen, die die Majorität ihrem Gutachten untergelegt hat, versöhnt und in denselben bestärkt worden. Der Vorstand unserer Deputation, der Abg. Meyer, hat bereits die hauptsächlichsten Punkte hervor- > gehoben, die auch ich gegen das Minoritätsgutachten geltend machen wollte. Ich werde mich daher kurz fassen können. Die Minorität hat drei Punkte aufgestellt, nach denen sie sich bestimmt fühlt, gegen die Majorität sich zu erklären. Wenn man diese drei Punkte genauer ins Auge faßt, so fällt, meiner Ansicht nach, der erste mit dem dritten zusammen. Ist das Verbot wirklich, wie die Minorität darzustellen sucht, unge- gerecht oder nicht gerechtfertigt, dann, glaube ich, werden auch die Uebertretungen dieses Verbotes sehr häufig Vorkommen und es wird dadurch natürlich das Ansehen des Gesetzes ge schmälert werden. Es scheint mir aber, wenn man die An sichten der Minorität, die sie gegen dieses Verbot aufgestellt hat, näher erwägt, als ob sich alle diese Gründe auf jede Prä- ventivmaaßregel anwenden ließen und — um eine solche handelt es sich hier hauptsächlich. Das Verbot ist nicht her vorgegangen aus Nechtsgründen, sondern aus sittenpolizei- lichen, aus gcsundheitspolizeilichen, überhaupt aus höheren Rücksichten. Ich glaube, der Punkt ist hauptsächlich ins Auge zu fassen. Es scheint mir überhaupt, als ob der Be griff des Schankes von der Minorität nicht ganz und voll kommen richtig aufgefaßt werde. Denn darin liegt, meiner
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