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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Unsittlichkeit und zum Ruine mancher Familie führen, man würde sogar Lrunkenboldinstitute errichten und die Gast- und Schänkwirthe würden dadurch noch weit mehr beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde werde ich nur für die Majorität stimmen. Abg. Francke: Wenn ich mich im Geringsten von der Ansicht der Majorität überzeugen könnte, daß bei dem Auf- sichberuhenlaffcn der Petitionen und dem Aufrechterhalten des Verbots irgend ein Vortheil für die Sittlichkeit entstünde, so würde ich keinen Augenblick zaudern, mich für die Majo rität zu erklären. Allein nach genauer Erwägung aller Für und Gegen habe ich mich nicht anders als für die Minoritäts ansicht entscheiden können. Es sprechen die Gründe, welche die Minorität angeführt hat, so lebhaft dafür, daß man kaum nöthig hat, etwas Weiteres hinzuzusügen; indessen auf Einiges wollte ich mir doch erlauben, einige Worte anzusühren. Stelle ich mir nämlich das Gesetz, das für den Verkauf des Brannt weins besteht, lebhaft vor, so giebt es nur zwei Wege, auf welchen sich die Consumenten ihren Bedarf verschaffen kön nen, der eine ist der, sich von den Kaufleuten die Quantität von wenigstens einer Kanne zu verschaffen, der andere, selbst in die Restauration zu gehen und das Nöthkge zu trinken. Einen andern Weg, namentlich Mittelweg, giebt es für mich, soweit ich die Gesetze, die für die Städte bestehen, kenne, nicht, ob es auf dem platten Lande eben so ist, kann ich nicht beur- theilen, es kann sehr sehr leicht möglich sein, daß dort andere Verhältnisse bestehen, ich will diese daher nicht gemeinthaben. Die Concessionen aber, welche in den Städten bestehen, sind lediglich für das Setzen der Gäste ertheilt, es ist mir von sehr vielen Concessionen, die ich zu lesen und selbst bei der Gemeinde verwaltung mit zu berathm Gelegenheit hatte, keine einzige bekannt, die auch auf den Handel sich ausdehnte. Der Consu- ment ist also nur auf diese beiden Wege gewiesen; wie nun diese beiden Wege nachtheilig für die Consumenten sein müs sen, das hat die Minorität bereits gehörig ausgeführt und ich habe nichts dazu zu bemerken. Aber darauf aufmerksam zu machen wollte ich mir doch erlauben, weil schon von mehreren Seiten bemerkt worden ist, daß ein Zeder, wenn er nicht selbst in dem Wirthshause trinken will, sich nur so viel dort zu holen brauche, als er zu Hause bedarf. Meiner Ansicht nach wird das ein Eingriff sein, der gegen die bestehenden Gesetze und gegen die Concessionen liefe. Wollte man den Restau rationen ein Weiteres, nämlich den Verkauf selbst, einräumen, so würde man dieselbe Uebertretung bei ihnen gestatten, die man den Handelsleuten verbieten will. Der Abg. Meyer hat noch bemerkt, daß, den Gewerbtreibenden gegenüber, Sei ten der Kaufleute der Verkauf in solchen Artikeln nicht aus geführt werden dürfte, die für sich ein Gewerbe ausmachen; indessen ist wohlbeiderFabrikation des Spiritus oder Brannt weins dies keineswegs anzunehmen, denn der Spiritus wird selten in Städten producirt und von den Producenten selbst verkauft, sondern er wird nur von den Kaufleuten und Restau rationen verkauft. Es ist also hierin ein Unterschied zu machen gegen den Handeltreibenden mit Schneider- oder Schuhmacherwaaren rc., auf welche, wie mir scheinen will, es wohl abgesehen war. Ferner ist darauf hingedeutet wor den, es würde ein eben so großer Uebergriff sein, wenn die Wirthe mit Kaffee oder Zucker handelten; aber diese Verhält nisse sind schon vorhanden, denn wo die Wirthe eine beson dere Concession dazu erreicht haben, können sie eben so gut damit handeln. Abg. Unger: Ich werde, um der Majorität beizustim men, etwas weiter ausholen müssen, um vielleicht die hohe Kammer zu bewegen, in diesem Verbote bei der hohen Staats regierung noch weiter zu gehen, als es bis jetzt der Fall ist. Ich stimme in dieser Hinsicht dem Abg. Zimmermann voll kommen bei, wenn erwünscht, daß den Kaufleuten nur ge stattet werde, den Branntwein in Gebinden zu verkaufen. Wenn man zurücksteht auf das Verbot von 1826, so muß man sich vergegenwärtigen, was eigentlich schon dieses Verbot hervorgerufen hat. Ich glaube, der Branntweinhandel ist erst seit den unglücklichen Jahren der Lheuerung von 1806, 1807 zur Anwendung bei der Kaufmannschaft gekommen, früher hat man ein solches Verbot nicht zu erlassen brauchen, weil die Kaufleute selbst nicht einmal es in ihrem Interesse gefunden haben, mit Branntwein zu handeln. Allein in diesen unglücklichen Jahren brachte man den sogenannten russischen Branntwein und zwar verdienten damals, soviel ich mich erinnere, die russischen Kaufleute ein Bedeutendes an diesem Branntwein. Unsere Kaufmannschaft machte sich das zu Nutze; in den Schankstätten machte man sichs auch zu Nutze und ich glaube, durch das ist das Verbot von 1826 hervorgerufen worden. Vergegenwärtigen wir uns aber jetzt den bestehenden Zustand und wir wollen wieder mehr Sitt lichkeit und Ordnung in die menschliche Gesellschaft bringen, dann müssen wir vor allen Dingen bei der Wurzel anfangen, wo die Uebel zu suchen sind. Und das sind die überhäuften Schnapsladen und ich wundere mich sehr, wie eine Corpora tion, die ich so hoch schätze, die Kaufleute, durch so einen Antrag, der blos Immoralität in das Volk bringen kann, auch noch das unumschränkte Schankrecht erlangen will, da sich doch nur jeder sittlich gesinnte Mensch freuen kann, wenn die hohe Staatsregierung diesem, alle Sitten verderbenden Getränke etwas Einhalt thut. Ich habe mich gefreut, daß daß die Branntweinbrennereien so hoch besteuert wurden, weil ich dies für einen Punkt ansah, diesem lästigen und Alles verderbenden Getränke etwas Einhalt zu thun; allein leider Gottes sind meine Hoffnungen fehlgeschlagen. Anstatt daß die kleineren Brennereien aufhörten und die Schankgerechtig keit, welche aus der Zubereitung hervorging, einstellten, legte sich die Kaufmannschaft auf den Handel und wie weit dieser exercirt wird, da bitte ich Sie, nur in die Allgemeinheit einzu gehen und sich mit eignen Augen zu überzeugen und Sie wer den die Ueberzeugung schöpfen, die ich habe, den Kaufleuten
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