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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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zw verhüten, welches der Ausdruck: „Nebenverträge" geben konnte, wenn man ihn in dem gewöhnlichen Sinne nimmt, hat die Deputation vorgeschlagen, statt des Wortes: Neben- vertrage zu setzen: „besondere Uebereinkommen neben dem schriftlichen Einstandsvertrage." Mit dieser Abänderung empfiehlt sie, die §. 23 unverändert anzunehmen. Ist die Kammer hiermit einverstan den und nimmtsiedie §.23 in dieser Maaße an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: §. 24. Dem von der Aushebungsbehörde zur Annahme nicht geeignet erachteten Einsteher steht ebenso, wie dem Einsteller, binnen achttägiger Frist, von Bekanntmachung der zurück weisenden Bescheidung angerechnet, Beschwerdeführung bei dem Kriegsministerium offen. Bei der darauf ertheilten Entscheidung hat es zu bewenden. Der Deputat! onsbe richt lautet: Zu §. 24. Gegen eine zurückweisende Bescheidung der Aufhebungs behörde ist zwar weder dem Einsteller noch dem Einsteher in dem Gesetze vom 1. August 1846 ein Rechtsmittel ausdrück lich Vorbehalten worden. Daraus würde aber nach dem Dafürhalten der Deputa tion nicht, wie die Regierungsmotiven angeben, zu folgern sein, daß solchenfalls ein Rechtsmittel gar nicht zulässig sei. Vielmehr glaubt die Deputation, daß im Mangel einer an dern Disposition die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1846 §. 37—40 Platz zu greifen hätten, wo nach in allen Recrutirungs- und Stellvertretungsangelegen heiten die Kreisdirection die mittlere Instanz bildet und die Oberrecrutirungsbehörde die obere. Da jedoch allerdings in Kriegszeiten in Betreff der Reclamationen in Stellvertre tungssachen ein rasches Verfahren nöthig ist, so hält es die Deputation für nothwendig und unbedenklich, daß nach In halt der vorliegenden Paragraphe gegen zurückweisende Be scheidungen der Recrutirungsbehörde nur eine Beschwerde bei dem Kriegsministerium gestattet sein soll. Sie empfiehlt daher die unveränderte Annahme der §. 24, die auch von der ersten Kammer beschlossen worden ist. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 24 unverändertan? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: §. 25. Durch Desertion und Entfernung aus der Armee wegen Unwürdigkeit, oder durch absichtliche Selbstverstümmelung herbeigeführter Untüchtigkeit verliert der Einsteher jeden An spruch auf das Einstandsgeld unedle noch unerhobeney Zin sen, der Einsteller dagegen ist verpflichtet, binnen ihm zu be stimmender Frist einen andern Mann einzustellen, oder gegen Rückempfang der ganzen Einstandssumme die noch übrige Dienstzeit selbst abzudienen. §.26. Dieselbe Verpflichtung liegt dem Einsteller ob, wenn der Einsteher wegen sich herausstellender Untüchtigkeit oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernom menen Stellvertretung entlassen werden muß. Der Einsteher erhält jedoch in diesem Falle von der Einstandssumme so viel, als auf die von ihm zurückgelegte Dienstzeit kommt. Die Deputation sagt zu §. 25 und 26: Zn §. 25. Die Eingangsworte: Durch Desertion und Entfernung aus der Armee wegen Unwürdigkeit oder durch absichtliche Selbstverstümmelung herbcigeführter Untüchtigkeit verliert der Einsteher jeden Anspruch auf Einstandsgeld, haben eine, wie es scheint, in Folge angestrebter Kürze, etwas verwickelte und darum nicht sofort verständliche Fassung. Die Deputation glaubt, daß folgende Redaction, ohne erhebliche Aenderung, den Sinn deutlicher angiebt: Durch Desertion oder Entfernung aus der Armee, welche wegen Unwürdigkeit oder wegen einer durch Selbstverstüm melung herbeigeführten .Untüchtigkeit verfügt wird, verliert u. s. w. Man schlagt daher diese Fassung anstatt der obigen der geehrten Kammer vor. Bei dem zweiten Satze hat die erste Kammer eine andere Stellung der Worte: „gegen Nückempfang der gan zen Einstandssumme" beschlossen, so daß dieser Satz lauten soll: Der Einsteller dagegen ist gegen Rückempfang der ganzen Einstandssumme verpflichtet, binnen ihm zu bestimmender Frist einen andern Mann einzu stellen oder die noch übrige Zeit selbst abzudienen. Da die Absicht dahin geht, in allen hier erwähnten Fäl len dem Einsteller das Einstandsquantum wieder zufließen zu lassen, womit die Deputation ganz einverstanden ist, so em pfiehlt sie der ersten Kammer hierin beizutreten. Mit diesen Modificationen wird die Genehmigung der Paragraphe anempfohlen. Bei §.26 ist die erste Kammer von der Ansichtausgegangcn, daß, wenn der Einsteher wegen sich herausstellender Untüchtigkeit oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernomme nen Stellvertretung erlassen werden müsse, es unbillig sein würde, dem Einsteller zuzumuthen, einen andern Mann zu stellen oder die noch übrige Dienstzeit selbst abzudienen. Sie hat daher die ganze Paragraphe abgelehnt und da für folgende Fassung vorgcschlagen: Wenn der Einsteher wegen sich herausstellender Untüchtigkeii oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernommenen Stellvertretung entlassen werden muß, so erhält er von der Ein standssumme so viel ausgezahlt, als auf die von ihm wirklich geleistete Dienstzeit kommt und der Rest Pießt in den Stellvertretungsfonds. Für den Einsteller aber entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit.
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