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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Hiergegen ist vom königlichen Regkerungscommiffar un ter Bezugnahme auf die Motiven zum Gesetzentwürfe einge haltenworden: a) die Regierung habe mit den Einstandsgeldern, welche imWege freier Bereinigung zumEinstands- fonds fließen, nichts weiter zu thun, als sie blos mit zu verwalten. Diejenigen Summen, welche an die Einsteher nicht verabfolgt werden könnten und da her überschüssig würden, müßten folglich an die Einsteller zurückerstattet werden. Daraus aber folge hinwiederum für die Einsteller die Verpflichtung, entweder für die noch übrige Dienstzeit einen an dern Einsteher zu verschaffen, oder den Rest selbst abzudienen; b) wollte man die entstehenden Ueberschüffe zu einer andern Casse oder zum SteUvertretungsfonds neh men, so würde matt dadurch entweder der Staats rasse oder dem Stellvertretungsfonds möglicher Weise Verluste zuziehen. Denn es müsse für Stell vertreter gesorgt und für solche im Kriege gewiß oftmals eine viel höhere Einstandssumme bezahlt werden, als der in den einzelnen Fallen verbliebene Ueberschuß betrage. Dernöthige Zuschuß sei dann entweder aus der Staatskasse oder aus dem Stell vertretungsfonds zu zahlen. Die Deputation hat jedoch diesen Gründen einen über wiegenden Einfluß beizulegen nicht vermocht. Denn zu s. ist es eben erst die Frage, ob man den Grundsatz annehmen und billigen müsse, daß von den Einstandssum men, die bei freier gegenseitiger Uebereinkunft über die Stell vertretung eingezahlt werden, dieUeberschüsse zum Stellver tretungsfonds nicht gezogen und darum auch die Einsteller in den angegebenen Fallen von der Dienstverpflichtung nicht freigelaffen werden sollen. Billige Rücksichtnahme auf die Einsteller scheint mehr zu erfordern, daß man das Gegentheil annehme, dieUeberschüsse behalte und dieEinsteller mit weiterer Dienstleistung oder Einstellung anderer Einsteher verschone. Zu b. Ein erheblicher Geldverlust für die Staatscasse oder für den SteUvertretungsfonds scheint in keinem Falle zu besorgen. Denn da nach §. 19 kein Einsteller zugelassen wird, der nicht seine physische und moralische Tüchtigkeit ausreichend nachgewiesen hat, so wird es überhaupt selten vorkommen, daß ein Einsteher wegen Unbrauchbarkeit oder wegen einer Untüchtigkeit, die er nicht durch den Dienst selbst überkommt, entlassen werden müßte. Eben darum wird es auch nicht immer und unbedingt nöthig sein, daß für derartige ent lassene Einsteher andere Einsteher beschafft werden? Dem nächst würde der Einsteller sich gewiß mit Recht beklagen können, wenn er einen allen den strengen Erfordernissen der 19 entsprechenden Mann gestellt hat, derselbe auch von der Behörde für gut befunden und angenommen worden ist, er spater dennoch bei sich ergebender Untüchtigkeit oder Un brauchbarkeit des Eingestellten wiederum mit der Dienstpflicht belastet werden sollte. In Betracht dessen ist die Deputation des Dafürhaltens, daß die Z. 26, wie sie im Entwürfe des Gesetzes lautet, mit der ersten Kammer abgelehnt, und an ihrer statt die obige von der ersten Kammer formulirteFassung angenommen werde, und empfiehlt eine solche Beschlußnahme. Präsident 0. Haase: Wünscht Jemand zuZ. 25 das Wort? Abg. Rittner: Ich freue mich, daß §. 26 der Vorlage abgelehnt werden soll, denn ich kann nicht verhehlen, daß die darin ausgesprochene Ansicht eine große Unbilligkeit zu ent halten scheint. Ich werde sogar noch weiter gehen und auch tz. 25 in der zweiten Hälfte abgelehnt zu sehen wünschen. Ich sollte auch meinen, es müßten, wenn der zweite Satz stehen bleibt, Falle eintreten, wo aus dem Bestehen des Satzes für die Verwaltung selbst Mißhelligkeiten entstehen könnten; wenn z. B. ein Einsteller, auf den Vertrag gestützt, den er unter Cognition der Verwaltung abgeschlossen hat, einen Einsteher gestellt hat, das Land nunmehr verlaßt und der Einsteher wird in Folge der §. 25 entlassen, so sehe ich nicht ein, wie der Einsteller, der doch bezahlt hat, noch nachträglich zur Erfüllung der Dienstpflicht eingezogen werden soll. An. dererseits will es mir auch scheinen, als ob die Härte wirklich sehr groß wäre; wenn Jemand, auf eine gesetzliche Bestim mung fußend und mit Prüfung und Genehmigung der ober sten Behörde einen derartigen Vertrag abgeschlossen hat, nach, dem ferner die Verwaltung den Einsteher als vollkommen tüchtig und paffend erachtet hat, wenn nun der Einsteller, sage ich, glaubt, seine Verbindlichkeit gegen den Staat voll ständig erfüllt zu haben und dann in Folge eines Ereignisses, was ganz ohne sein Verschulden eintritt, von dem vielmehr angenommen werden kann, daß es doch mehr oder weniger die Folge des Dienstverhältnisses des Einstehers ist; dann würde es eine große Härte sein, wenn der Einsteller durch so ein unverschuldetes Ereigniß um seinen Vertrag und die Fol gen kommen soll, auf die er bei dem Vertrage gerechnet hat. Es ist auch möglich, daß er in Folge des Vertrags einebürger liche Beschäftigung bereits angetreten hat, so daß sein Eintritt in den Dienst vollständig unausführbar ist. Wenn auch auf der andern Seite es ziemlich zur Unmöglichkeit für die Ver waltung werden wird, Jemanden zu finden, der eintritt, so sehe ich dennoch wirklich nicht ein, wie es möglich sein soll, diese Bestimmung des Gesetzes immer in Ausführung zu bringen. Ich möchte mich daher dafür verwenden, daß auch die zweite Halste der §. 25 von der Kammer nicht angenom men würde und bitte deshalb, die Paragraphe getheilt zur Abstimmung zu bringen. Regierungscommissar Richter: Ich will nur kürzlich darauf aufmerksam machen, daß, wenn der Antrag, oder viel mehr die Meinung des Herrn Abg. Rittner Eingang finden sollte, dann allerdings im Principe eineAenderung eintreten würde. Aber auch abgesehen davon, so muß ich darauf auf merksam machen, daß die Nachtheile, welche dadurch die Staatscasse, oder den Stellvertretungsfond treffen können, gar nicht unbedeutend sind. Es ist nicht wie in Friedenszeiten, wo eine bestimmte Einstandssumme feststeht. In Kriegs zeiten hat der Einsteller ganz freie Hand mit dem Einsteher zu verhandeln und die Einstandssumme richtet sich nach den
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