1595 „Wenn der Einsteher wegen sich herausstellender Untüchtigkeit oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernommenen Stellvertretung entlassen werden muß, so erhält er von der Ein standssumme so viel ausgezahlt, als auf die von ihm wirklich geleistete Dienstzeit kommt und der Rest fließt in den Stellvertretungsfond. Für den Einfteller aber entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit." Nimmt.die Kammer in dieser Maaße Z.26an? — Einstimmig Ja. Präsidentv.Haase: Meine Herren! Die Zeit ist zu weit vorgerückt, um heute noch mit der Berathung der Vor lage zu Ende kommen zu können. Ich ersuche Sie daher, Sich morgen um 10 Uhr wieder hier einzusinden, wo wir zunächst: mit der fortgesetzten Berathung dieser Vorlage beginnen^ dann einen mündlichen Vortrag der zweiten Deputation über einige Differenzen bezüglich des Budgets vornehmen und endlich noch zu der Berathung der übrigen Gegenstände über gehen werden, welche auf der heutigen Lagesordnung stehen^ aber nicht zur Berathung gekommen sind, insonderheit zu dem Berichte der ersten Deputation über das Gesetz, die Ab tretung von Grundeigenthum für Eisenbahnen betreffende Die Sitzung ist aufgehoben. Schluß der öffentlichen Sitzung ^3 Uhr. Mit der Redaction provisorisch beauftragt: Ed. Gottwald. -- Druck von B. G. Teubner- Letzte Absendung zur Kost: den 25. Mai 1852.