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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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gehoben und treten die durch K. 1,2 und 3 des gedachten Ge setzes außer Kraft gesetzten Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1846 wieder in Wirksamkeit". Zu Vervollstän digung des Antrages würde ich den geehrten Herrn Referen ten ersuchen, die HZ. 1, 2 und 3 des Gesetzes von 1848 vor zutragen, da das Gesetz mir gegenwärtig nicht zur Hand ist. Uebrigens geht aus dem Anträge wohl ganz klar hervor, daß er weiter nichts beabsichtigt, als wie, daß ein Widerspruch meines Antrags mit dem neuen Gesetze und dem noch fort bestehenden von 1848 nicht mehr stattsinde, daß daher die Bestimmung, für deren Annahme sich die Kammer erklärt hat, nicht im Contrast mit der gegenwärtigen Gesetzgebung stehen möge. Referent Abg. v. Hertel: Wenn es dem Wunsche des Herrn Antragstellers entspricht, so würde ich die Paragraphen jetzt vorlesen. Die'drei im Anträge enthaltenen Paragraphen lauten wie folgt: „Z. 1. Die diensttüchtige Mannschaft einer jeden Altersklasse ist zum Dienste in der Armee vollstän dig einzustellen. Es findet daher die in §. 46 des Gesetzes über Er füllung der Militairpslicht vom 1. August 1846 an geordnete Vertheilung derselben nach Quoten auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke nicht weiter statt. H. 2. Ebenso kommt die Vorschrift in Z. 47 dieses Gesetzes, daß zwischen der diensttüchtigen Mann schaft eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks das Loos entscheidet, außer Anwendung. Z. 3. An die Stelle des nach vorstehender Anord nung ausfallenden Loosziehungstages, welcher in Gemäßheit §. 7 des gedachten Gesetzes als Schluß zeit für alle Reclamatkonsanbringen gilt, tritt ein besonders festzusetzender Reclamationstermin, der als Schlußzeit für alle Reclamationsanbringen zu betrachten ist. Hierzu ist in jedem Recrutirungsbezirke der dritte Lag nach beendigtem Aushebungsgeschäfte anzube raumen." So weit der Inhalt der gedachten Paragraphen. Präsident v. Haase: Ich betrachte den gegenwärtigen Antrag des Herrn v. d. Planitz blos als eine Erläuterung und Specialisirung seines früher gestellten Antrages, welcher all gemeiner lautete und im Principe von der Kammer angenom men ist. Er wird also zur Unterstützung zu bringen sein. Er lautet so: „Die lm Gesetze vom 9. November 1848 Z. 1 mit Rücksicht auf die damals beabsichtigte Verstärkung der sächsischen Armee getroffene Bestimmung, daß die dienfttüchtige Mannschaft einer jeden Alters klasse vollständig einzustellen sei, wird aufgehoben und treten die durch tz. 1,2 und 3 des gedachten Ge setzes außer Kraft gesetzten Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1846 wieder in Wirksamkeit." Ich frage, wird dieser Antrag unterstützt? Sehr zahlreich unterstützt. II- K. b» Rbonnemmt.) Präsident V.Haase: Es würde nun über diesen Antrag .die Debatte zu eröffnen sein. Staatsminister Ra den horst: Bereits gestern hat sich der Kriegsminister gegen den Antrag des Abg. v. d. Planitz auf das bestimmteste ausgesprochen und aussprechen müssen; er hat sich dagegen ausgesprochen, weil einmal die Basis die ses Antrages, wenn die Stände ihn annehmen sollten, zur Zeit mangelt, nach der ausdrücklichen Erklärung der Regie rung, daß sie von der gegenwärtigen Stärke der Armee nicht abgehen kann und daß nicht zu übersehen ist, welches Bedürf- niß hinsichtlich der Rekruten in der nächsten Zeit eintreten wird. Also wenn man verlangen will anzugeben, wie Viele ausgeloost werden sollen, so ist es in diesem Augenblick nicht möglich, solches zu bestimmen. Diese Basis mangelt also. Das Zweite, was das Kriegsministerium dabei in Erwägung gebracht hat, ist das, daß das ganze Princip der Verlodsung von dem Kriegsministerium möglichst vermieden werden will, indem dieses Princip kein gutes und anerkennungswerthes ist. Wenn aber die Nothwendigkeit, zu loosen, nicht zu umgehen ist, so ist der Kriegsminister zwar gezwungen, sie, die Loosung, noch beizubehalten, aber in möglichst beschränkter Maaße, so daß nur eine kleine Menge, eine kleine Anzahl zu loosen hat und nicht die ganze Mannschaft. Das Kriegsministerium wird also nichtzugeben können, daß die jetzige Bestimmung, die überdies nicht überschritten werden kann, aus dem Gesetze herauskomme, indem das Ministerium wünschen muß, das Princip der Loosung ganz herauszubringen. Dann habe ich auch noch hinzuzufügen und auch schon bei früherer Gelegen heit darauf aufmerksam gemacht, daß die Schwierigkeit der Herbeischaffung von Einstehern außerordentlich groß ist. Wenn nun diejungen Leute nicht in derselben Zahl, noch fort dauernd eintreten, wie es bis jetzt derFall gewesen ist, so wird es noch lange Zeit haben, die zweite Abtheilung der Armee ein gehen zu lassen und es wird die Regierung garnicht im Stande sein, dem Bedarfe der Stellvertretung zu entsprechen. Mög licherweise wird sie hierbei aber auch die Bundesgesetzgebung zu berücksichtigen haben. Denn wenn der Fall wieder eintre ten sollte, daß die ehemaligen Normen Geltung behalten, dann tritt auch ein anderes Verhältniß in Beziehung aufdieDienst- zeit wieder ein, eine 24monatliche Dienstzeit nämlich, und nicht wie jetzt angenommen wurde, eine 15 oder 18monatliche. Wenn nun der Kriegsminister sich sagen muß, welch' hohe Wichtigkeit es haben kann, wenn ein solcher Antrag durch die Kammer ginge, so wiederholt das Kriegsministerium seine be reits gegebene Erklärung, daß es mit dem Anträge nicht ein verstanden sein kann und es muß in dieser Beziehung seine Verwunderung aussprechen, daß eine solche Verfahrungs- weise bei einem so wichtigen Gesetze, beiderBerathung dessel ben und bei der Beschlußfaffung darüber ergriffen wird, indem es nicht möglich ist für die Regierung und auch für die Kam mermitglieder, zu übersehen, welche Folge diese gewiffermaa- ßen M MsWk gefaßte Entschließung haben kann. SIS
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