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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Referent Abg. v. Hertel: Bis hierher erstrecken sich die Bestimmungen des Gesetzes über die Stellvertretung, so wohl in Kriegs- als Friedenszeiten; es folgen nun die im Berichte unter II. — V. erwähnten Dispositionen: §. 31. (Zu §8- 5 bis mit 9 des genannten Gesetzes.) Die in §. 5 des Gesetzes vom 9. November 1848 ange ordnete Kheilung der activen Armee in zwei Abteilungen kommt nicht weiter in Anwendung. Es treten daher auch die damit in Verbindung stehenden Vorschriften in den §§. 6, 7,8 und 9 des gedachten Gesetzes außer Wirksamkeit; nur diejenigen Mannschaften sind noch danach zu behandeln, welche vor- dem Erscheinen gegenwärtigen Gesetzes bereits in die zweite Abteilung der activen Armee versetzt worden. Der Deputationsbericht sagt hierzu: Zu §. 31. Der Inhalt dieser Paragraphe, durch welche die Lhei- lung der Armee in zwei Abteilungen aufgehoben wird, hat bereits oben bei §. 8 des Zusammenhangs wegen ausführlich mit beleuchtet werden müssen. Gemäß dem dort abgegebenen Gutachten ist von der Deputation hier die unveränderte Annahme der §. 31 anzurathen, wie sie die jenseitige Kammer auch beschlossen hat. Ich bemerke, daß die Gründe, wodurch der Wegfall dieser Theilung gerechtfertigt wird, die sich auch nach den Ansichten der Deputation empfiehlt, im allgemeinen Theile des Berichts enthalten sind. Sollte es von irgend einer Seite gewünscht werden, so würde ich gern erbötig sein, sie nochmals hier zu wiederholen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 31 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Hertel: 32. (Zu §. 10 des genannten Gesetzes.) Die in §.10 des Gesetzes vom 9. November 1848 be zeichneten Individuen sind, wenn die Verhältnisse, welche ihre Befreiung bedingten, während der gesetzlichen sechsjäh rigen Dienstzeit sich erledigen, statt in die erste und beziehent lich zweite Abtheilung, in die aktive Armee einzustellen. Der Bericht der Deputation enthält darüber Fol gendes: Zu §. 32. Nach dem Gesetze vom 1. August 1846 §. 6 sollten die öfter erwähnten Ernährer hülfsbedürftiger Familien, wenn die Verhältnisse, welche ihre Befreiung bedingten, binnen der nächsten drei Jahre sich erledigten, zum Dienst in die active Armee eingestellt, wenn aber jene Verhältnisse erst nach drei Jahren sich änderten, in die Dienstreserve versetzt werden. Das Gesetz vom 9. November 1848 §. 10 ordnete an, daß diese Ernährer, wenn in ihren befreienden Verhältnissen im Laufe der sechsjährigen Dienstzeit eine Aenderung eintrete, allemal in die zweite Abtheilung versetzt werden sollten- Nach Aufhebung der zweiten Armeeabtheilung scheint nun zwar kein ausreichender Grund vorzuliegen, der ein voll ständiges Zurückgehen auf die angebene frühere Bestimmung des Gesetzes vom 1. August 1846 Z. 6 behindern könnte. Dem- ungeachtet sollen nach dem Entwürfe diese Ernährer, wenn die sie befreienden Verhältnisse auch erst nach drei Jahren sich er ledigen, nicht in die Dienstreserve, sondern allemalin.die active Armee versetzt werden. Dem ist auch die erste Kammer beigetreten. In Betracht nun, daß diese Ernährer nach der später» §. 35 des vorliegenden Entwurfs, so lange die sie befreienden Verhältnisse bestehen, der Dienstreserve bereits angehören sollen, um eine Controls über sie zu behalten und in fernerer Erwägung, daß auch nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1846 §. 32 und 5 b. am Ende — obwohl die selben nicht ganz klar sind— die fraglichen Ernährer auf die Dauer ihrer Verhältnisse derDienstrefervepflicht unterworfen worden zu sein scheinen, findet sich die unterzeichnete Deputa tion bewogen, sich der ersten Kammer ebenfalls bei diesem Punkte anzuschließen, da, wenn die befreienden Verhältnisse sich ändern, einem solchen Ernährer ohne Unbilligkeit doch eine mehrere Dienstleistung als die Dienstreservepflicht aufer legt werden kann. Auch spricht dafür, daß solche Mann schaften später die Kriegsreservepflicht noch zu erfüllen haben, weshalb es Wünschenswerth sein muß, daß sie vorher im Dienste bei der activen Armee einexereirt worden sind. Ist hiernach die Deputation mit dem materiellen Inhalte dieser Paragraphe einverstanden, so gestattet sie sich dagegen eine Redactionsbemerkung zu machen, die nicht blos die gegen wärtige §. 32, sondern zugleich auch die folgenden §§. 33, 34, 35 und 36 trifft. Hier sowohl als in den nur genannten folgenden Para graphen sind überall Verweisungen auf vie Bestimmungen der früheren, zum großen Kheil ihre Gültigkeit behaltenden Gesetze vom 1. August 1846 und 9, November 1848 enthalten, ohne daß der Inhalt der angezogenen Paragraphen auf irgend eine Weise näher bezeichnet ist. Dies legt dem Verständniß der fraglichen Paragraphen des vorliegenden Gesetzentwurfs insofern Schwierigkeiten in den Weg, als man dabei jedesmal die Gesetze von 1846 und 1848 mit zur Hand nehmen und zwei Bände der Gesetzsammlung noch aufschlagen muß, selbst in dem Falle, wenn man die Dispositionen dieser früher» Ge setze sehr wohlkennt, nur aber den Inhalt der einzelnen Para graphen und ihre Nummern sowie ihren Umfang nicht voll ständig im Gcdächtniß hat, was bei der Umfänglichkeit na mentlich des Gesetzes vom 1. August 1846, und da viele hier bei betheiligte Geschäftsmänner nicht blos die Gesetze über Erfüllung der Militairpflicht, sondern daneben noch eine sehr große Menge anderer Gesetze und Vorschriften im Kopfs haben müssen oder sollen, sehr selren der Fall sein wird. Die Folge davon ist, daß das Verstehen und die Anwendung von Gesetzparagraphen mit derartigen Verweisungen große Mühe^ Unbequemlichkeit und Zeitverluste verursacht. Diesem Uebel- stande, der übrigens in der neuern Gesetzgebung überhaupt sich vielfach bemerkbar macht, und freilich auch überall mehr oder weniger hervortreten wird, wo die Legislation so oft dem Wechsel unterliegen muß, wie dies in der Jetztzeit leider ge schieht, kann bisweilen dadurch einigermaaßen wenigstens ab geholfen werden, daß bei der Verweisung in kurzen Worten mit angezeigt wird, wovon die Gesetzbestimmung, auf welche verwiesen wird', handelt oder wen und was sie betrifft. Hierdurch wird dem Gedächtnisse auch des gesetzkundigen und fleißigen Geschäftsmannes gar oft ein sehr wesentlicher 238*
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